Beendigung Beschäftigungsverhältnis Folgen im ALG II

Begonnen von Sonnenschein, 27. Juli 2025, 12:57:12

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Sonnenschein

Wieder Post vom JC.
Diesmal die Aufforderung zur Einreichung des Gerichtsurteils datiert vom 25.7.2025.
Das bedeutet mein eingereichtes Urteil liegt nicht vor- besser gesagt das Bermuda Dreieck läßt grüßen.
Die Aufforderung kommt nach Erteilung der abschließenden Bewilligung- Bekanntgabe 23.7.2025.
Der vorläufige Bewilligungszeitraum endet erst am 31.8. und danach hätte erst die abschließende Bewilligung beschieden werden dürfen, weil dann erst die Einkommensverhältnisse geklärt gewesen wären.
Die Umstände/Tatsachen ( Rechtsfolgen der Kündigung/ ausstehender Lohn und Abfindung) waren dem JC bekannt- wurden aber ignoriert, bzw. waren nicht im Kopf der Bearbeiterin.
Folglich ist der Bescheid immer noch rechtswidrig.
 
M.E. liegt hier nicht nur ein Entscheidungsfehler bei der Bearbeitung vor, sondern gleich mehrere.
Es erfolgte keine Umstellung auf eine endgültige Bewilligung- nach Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes - durch die Kündigung. Das eine Kündigungsschutzklage eingereicht wurde ist ebenfalls bekannt gewesen. Ein laufender Widerspruch der sich gegen den Ansatz von fiktiven Einkommen richtete, wurde nicht bearbeitet. Nach meiner Erinnerung erfolgte die abschließende Entscheidung für den gesamten BWZ.
Ich frage mich gerade ernsthaft wofür es Gesetze und Verwaltungsanweisungen gibt, wenn das JC macht was es will und es keine Folgen gibt, da es zum Schluss immer zu Lasten des Leistungsbezieher geht, weil man eine Berichtigungsvorschrift gefunden hat.

Es heißt doch, dass die endgültige Bewilligung dem Leistungsberechtigten Rechtssicherheit gibt, da die Entscheidung nun bindend ist, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Hätte man die richtigen Schlussfolgerungen nach der Bekanntgabe einer Kündigung und Einlegung einer Kündigungsschutzklage gezogen, wäre das Gerichtsurteil schon zwei Monate früher angefordert worden.
Eine Umstellung von vorläufiger Bewilligung auf endgültige- bei einem verkürztem Bewilligungszeitraum. Nur für die Monate März und April sowie Mai hätte man endgültig bescheiden müssen, weil die Lohnabrechnungen vorhanden waren ( verkürzter BWZ).
Einen neuen BWZ ab Juni bilden müssen und vorläufige Bewilligungen einschl. Änderungen durchführen müssen. Diesen Aufwand wollte man vermeiden.

Kann mir jemand sagen, nach welcher  gesetzlichen Vorschrift  jetzt noch eine Berichtigung möglich sein soll, falls die ausstehenden Lohnzahlungen mal auf dem Konto sind ?

Ottokar

Zitat von: Sonnenschein am 31. Juli 2025, 18:42:41Kann mir jemand sagen, nach welcher  gesetzlichen Vorschrift  jetzt noch eine Berichtigung möglich sein soll, falls die ausstehenden Lohnzahlungen mal auf dem Konto sind ?
Zitat von: Ottokar am 30. Juli 2025, 18:52:11§ 45 SGB X
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