Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen durch Bürgergeldempfänger

Begonnen von Din55, 31. Juli 2025, 21:48:06

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Din55

Hallo zusammen,

Ich komme zurück auf das wichtige Thema Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen bei Pflegepersonen, die gleichzeitig Empfänger von Bürgergeld sind. Viele Angehörige oder nahestehende Personen übernehmen selbst die Pflege und fragen sich, wie die Zahlungen aus der Pflegeversicherung rechtlich zu behandeln sind – insbesondere hinsichtlich der Anrechnung auf das Bürgergeld sowie der Steuerpflicht.

Ausgangssituation:
    • Person A: Pflegebedürftig, z. B. mit Pflegegrad 3.
    • Person B: Pflegt Person A als Ersatzpflegeperson (Verhinderungspflege), ist sittlich verpflichtet (z. B. guter Freund). Er ist anerkannter Nachbarschaftshelfer.
    • Person C: Führt Entlastungsleistungen für Person A durch, ebenfalls mit sitlicher Verpflichtung Er ist anerkannter Nachbarschaftshelfer.

Meine Frage.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO gelten folgende Einnahmen nicht als Einkommen im Sinne des Bürgergeldes:
"nicht steuerpflichtige Einnahmen, die eine Pflegeperson für die Pflege erhält."

Muss Verhinderungspflege, die an Person B gezahlt wird, auf das Bürgergeld angerechnet werden?

2. Muss Entlastungsbetrag, der an Person C gezahlt wird, auf das Bürgergeld angerechnet werden?

Hier ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig, aber Folgendes gilt:
    • Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kann steuerfrei und auch bürgergeldfrei sein, wenn er für Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung gezahlt wird.
    • Die Bürgergeld-Verordnung § 1 Abs. 1 Nr. 4 spricht ebenfalls von nicht anrechenbaren Einnahmen für Betreuer, die Pflegeleistungen (einschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung) erbringen.

Ottokar behauptet: "Nachbarschaftshelfer ist keine Pflegeperson (und darf es auch nicht sein). Somit lässt sich § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V auch nicht auf den Entlastungsbetrag anwenden".(s.https://hartz.info/index.php/topic,132984.30.html). Aber in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO sagt nur über pflegerische Leistungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung).

Ein besonders wichtiger Punkt betrifft die Umwandlung von Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) in Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI). Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zeigt deutlich, dass Entlastungsleistungen pflegerische Leistungen im Sinne des Gesetzes darstellen können.

Gemäß § 45a Abs. 4 SGB XI dürfen Pflegebedürftige bis zu 40 % der ihnen zustehenden Pflegesachleistungen in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln und Entlastungsbetrag (zusätzlich): 131 €.

    • Entlastungsleistungen, die aus umgewandelten Pflegesachleistungen stammen, sind pflegebezogene Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO.
    • Sie sind daher nicht auf das Bürgergeld anzurechnen, sofern eine tatsächliche Pflegetätigkeit vorliegt.
    • Auch steuerrechtlich handelt es sich um Einnahmen gemäß § 3 Nr. 36 EStG, da sie der Pflege im Sinne des SGB XI dienen und nicht gewerblich erbracht werden.

3. Wie sieht es steuerlich aus, wenn Person B sowohl Verhinderungspflege als auch Entlastungsleistungen erhält?

Der steuerfreie Betrag (für pflegerische Tätigkeien) ist maximal auf die Summe des jährlichen Pflegegeldes des individuellen Pflegegrades limitiert. Für PG 3: 599 x 12 = 7.188 €,

    • Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag sind steuerfrei, wenn sie im Rahmen der Pflegeversicherung gezahlt werden und von einer tatsächlichen Pflegeperson bezogen werden (§ 3 Nr. 36 EStG).
    • Solange die Einnahmen (Verhinderungspflege + Entlastungsbetrag) unter dem Pflegefreibetrag bleiben (z. B. 7.188 Euro pro Jahr), sind sie nicht steuerpflichtig.
    • Auch eine Anrechnung auf das Bürgergeld dürfte nicht erfolgen, sofern die Leistung nachweislich für Pflege und hauswirtschaftliche Hilfe erbracht wird.

Bitte um Ihre Meinung und rechtliche Grundlage.

Danke!


Ottokar

Zitat von: Din55 am 31. Juli 2025, 21:48:06Ein besonders wichtiger Punkt betrifft die Umwandlung von Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) in Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI). Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zeigt deutlich, dass Entlastungsleistungen pflegerische Leistungen im Sinne des Gesetzes darstellen können.
Das ist ein Trugschluss.
Hier geht es um die Vereinheitlichungen von verfügbaren Geldmitteln als Budget, das je nach Bedarf für das Eine oder Andere ausgezahlt wird. Eine Zweckbindung erfolgt dabei gerade nicht, das Budget dient vielmehr der Aufhebung der vorherigen Zweckbindung.

Die Leistung der Verhinderungspflege ist lt. SGB XI Pflegegeld, d.h. dieses wird in SGB II und XII als solches berücksichtigt. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BG-V regelt, dass diese Leistung im Fall das sie steuerfrei ist nicht berücksichtigt werden soll. Die Leistung der Verhinderungspflege ist also steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 36 EStG zutreffen, d.h. wenn die Pflegeleistung von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht wird, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen.

Zwar kann der Entlastungsbetrag (seit 2019?) auch für Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gezahlt werden (§ 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB XI), allerdings ist er auch nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 36 EStG steuerfei.
Jedoch verbieten die landesrechtlichen Bestimmungen für die Nachbarschaftshilfe es nahen Verwandten sowie der Pflegeperson des Pflegebedürftigen, diese Leistung zu erbringen. Letzterer weil die Nachbarschaftshilfe dazu da ist, die Pflegeperson zu entlasten (Zweckbestimmung).
Da § 1 Abs. 1 Nr. 4 BG-V jedoch nicht nur Steuerfreiheit voraussetzt sondern auch, dass es sich um die Pflegeperson handeln muss, also die Person welche die Pflegeleistungen erbringt, kann die Einnahme aus Nachbarschaftshilfe niemals unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 BG-V fallen, weil die Pflegeperson für die pflegebedürftige Person nicht auch Leistungen Nachbarschaftshilfe erbringen darf.
Der Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe kann also u.U. steuerfrei sein, ist aber im SGB II nach der aktuellen Rechtslage immer Einkommen.

Zitat von: Din55 am 31. Juli 2025, 21:48:06Muss Verhinderungspflege, die an Person B gezahlt wird, auf das Bürgergeld angerechnet werden?
Nein, siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 BG-V.

Zitat von: Din55 am 31. Juli 2025, 21:48:062. Muss Entlastungsbetrag, der an Person C gezahlt wird, auf das Bürgergeld angerechnet werden?
Ja.

Zitat von: Din55 am 31. Juli 2025, 21:48:063. Wie sieht es steuerlich aus, wenn Person B sowohl Verhinderungspflege als auch Entlastungsleistungen erhält?
Verhinderungspflege ist nicht zu berücksichtigen, der Entlastungsbetrag schon.
Allerdings ist es nicht zulässig, dass Person B im gleichen Zeitraum bei Person A sowohl Verhinderungspflege als auch Nachbarschaftshilfe erbringt, da Person B für die Dauer der Verhinderungspflege die Pflegeperson von Person A ist und als solche nicht zusätzlich zur Pflege auch Nachbarschaftshilfe für Person A erbringen darf.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Din55

Ottokar, Vielen Dank für Ihre schnelle und fachliche Antwort auf meine Anfrage. Aber Sehr vieles ist noch unklar,

Es gibt zwei unterschiedlichen Begriffe:

a) "es sich um die Pflegeperson handeln muss, also die Person welche die Pflegeleistungen erbringt"

b) Eine "Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO gelten folgende Einnahmen nicht als Einkommen im Sinne des Bürgergeldes:
"nicht steuerpflichtige Einnahmen, die eine Pflegeperson für die Pflege erhält." ist eine Person, die eine pflegebedürftige Person in häuslicher Umgebung pflegt und bei der Pflegekasse als solche gemeldet ist. Diese Eintragung ist wichtig, um als anerkannte Pflegeperson bestimmte Leistungen und Unterstützung zu erhalten, wie beispielsweise Leistungen der Verhinderungspflege.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO gelten folgende Einnahmen nicht als Einkommen im Sinne des Bürgergeldes:
"nicht steuerpflichtige Einnahmen, die eine Pflegeperson für die Pflege erhält."
 Hier steht keinen Worte über eingetragene Pflegeperson" im Sinne des SGB XI aber steht nur die Person welche die Pflegeleistungen erbringt.

 Für die Verhinderungspflege ist es erforderlich, dass mindestens eine bei der Pflegekasse eingetragene Pflegeperson vorhanden ist. Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI, also z. B. erbringt regelmäßige Pflegetätigkeit. Ersatzpflegeperson pflegt nicht regelmäßig. Und dann, nur diese Person darf  nicht als  Nachbarschaftshelfer tätig sein und über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

S. z.B. AföVO § 12, Abs 1, Nr.3 Schleswig Holstein: "Die Helferin darf keine Tätigkeit als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI bei der unterstützten Person ausüben"

Auch § 3 Abs. 1 Nr. 36 EStG spicht nur über die Person welche die Pflegeleistungen erbringt.

Was meinen Sie?






Ottokar

"und bei der Pflegekasse als solche gemeldet ist" hatte ich längst gelöscht, weil für § 1 Abs. 1 Nr. 4 BG-V nicht zutreffend.
Pflegeperson ist immer die Person, welche die Pflegeleistung erbringt, das können eine oder oder mehrere auch wechselnde Personen sein. Die müssen aber nicht der Pflegekasse als solche gemeldet werden. Eine solche Meldung ist nur erforderlich, wenn die Pflegekasse für die Pflegeperson Rentenbeiträge zahlen soll.
Es liegt im Ermessen der zu pflegenden Person, wen sie als Pflegeperson "beschäftigt".

Zitat von: Din55 am 01. August 2025, 13:23:05Für die Verhinderungspflege ist es erforderlich, dass mindestens eine bei der Pflegekasse eingetragene Pflegeperson vorhanden ist.
Das ist so nicht korrekt.
Im Antrag auf Verhinderungspflege sind die Namen der Pflegeperson und der Ersatzpflegekraft anzugeben.

Zitat von: Din55 am 01. August 2025, 13:23:05"Die Helferin darf keine Tätigkeit als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI bei der unterstützten Person ausüben"
Das schrieb ich ebenfalls:
Zitat von: Ottokar am 01. August 2025, 11:15:53weil die Pflegeperson für die pflegebedürftige Person nicht auch Leistungen Nachbarschaftshilfe erbringen darf.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Din55

Im Antrag auf Verhinderungspflege sind nur die Namen der Ersatzpflegekraft anzugeben (mind. in DAK Formular) und keine Namen der Pflegeperson (schon bekannt bei Pflegekasse).

Gibt es keine anerkannte Pflegeperson, fehlt die Grundlage für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, weil niemand verhindert sein kann, der offiziell nicht pflegt. Es muss eine Pflegeperson vorhanden sein, die den oder die Pflegebedürftige regelmäßig pflegt – sonst greift § 39 SGB XI nicht. Wichtigste Wort: "regelmaßig". Ersatzpfleger pfegt nicht regelmäßig!

Noch einmal. Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI, also z. B. erbringt regelmäßige Pflegetätigkeit.
Ersatzplegeperson pflegt nicht regelmäßig. Ich kenne viele Pflegekassen akzeptieren Ersatzpflege (Verhinderungspflege) und Entlastungsbetreuer durch eine Person (kein Bürgergeldempfänger) und auch steuerfrei (sittliche Verpflichtung).

 Die gesetzliche Unterscheidung liegt im Begriff ,,Pflegeperson" nach § 19 SGB XI:

§ 19 SGB XI: Pflegeperson

    Eine ,,Pflegeperson" ist jemand, der/die nicht erwerbsmäßig, aber regelmäßig eine pflegebedürftige Person mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, im häuslichen Umfeld pflegt.
 
Das bedeutet:

    Ersatzpflegekräfte (Verhinderungspflege), die gelegentlich und unregelmäßig einspringen, sind nicht automatisch Pflegepersonen nach § 19.

    Somit dürfen  auch als Nachbarschaftshilfe anerkannt und registriert sein, wenn sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen (nicht verwandt bis 2. Grad, nicht im selben Haushalt, Schulung, Registrierung etc.).

Das bedeuten: Eine Person, die nicht regelmäßig pflegt (also nicht als Pflegeperson nach § 19 SGB XI gilt) darft, sowohl Verhinderungspflege als auch Entlastungsleistungen (Nachbarschaftshilfe) übernehmen

Welche Situation bei Bürgergeldempfänger?

Din55

Wie ich bereits zu Beginn erwähnt habe, ist dieses Problem sehr wichtig, da es heutzutage sehr schwierig ist, Pflegekräfte für Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen zu finden – es herrscht ein großer Mangel an Pflegepersonal. Ambulante Pflegedienste sind zudem sehr teuer. Für Entlastungsleistungen kostet zum Beispiel mindestens 50–60 Euro pro Stunde (Entlastungsbetrag ist nur 131 € pro Monat!)

Im Vergleich dazu  z.B.In Schleswig-Holstein kann man als Nachbarschaftshelfer (auch mit sittliche Verpflichtung) höchstens 8 € je Stunde als Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit mit den Pflegekassen abrechnen.

Wichtig zu wissen ist, wie Leistungen aus der Verhinderungspflege und dem Entlastungsbetrag angerechnet werden – insbesondere, ob und inwiefern eine Pflegekraft, die aus diesen Mitteln bezahlt wird, diese Einkünfte auf das Bürgergeld angerechnet bekommt.

Bitte nur die rechtliche Lage zur Anrechnung von Einkommen aus Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag auf das Bürgergeld (auch mit sittlichen Pflicht).

Ottokar

Zitat von: Din55 am 01. August 2025, 16:23:42Im Antrag auf Verhinderungspflege sind nur die Namen der Ersatzpflegekraft anzugeben (mind. in DAK Formular) und keine Namen der Pflegeperson (schon bekannt bei Pflegekasse).
Das ist Unsinn!
Bei jeder Pflegekasse, auch bei der DAK, sind im Antrag auf Verhinderungspflege die Namen der verhinderten Pflegeperson und der Ersatzpflegeperson anzugeben.
Es gibt auch keine Pflicht, eine Pflegeperson anerkennen zu lassen, das ist ebenso Unsinn.

Zitat von: Din55 am 01. August 2025, 16:23:42Das bedeuten: Eine Person, die nicht regelmäßig pflegt (also nicht als Pflegeperson nach § 19 SGB XI gilt) darft, sowohl Verhinderungspflege als auch Entlastungsleistungen (Nachbarschaftshilfe) übernehmen
Aber nicht zeitgleich bei der selben zu pflegenden Person!

Zitat von: Din55 am 01. August 2025, 16:23:42Eine ,,Pflegeperson" ist jemand, der/die nicht erwerbsmäßig, aber regelmäßig eine pflegebedürftige Person mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, im häuslichen Umfeld pflegt.
Ich weis nicht, wo du diesen Unfug her hast, aber die Definition für den Begriff der Pflegeperson findet sich in § 19 Satz 1 SGB XI:
"Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen."
Satz 2 dieser Norm regelt unschwer erkennbar nicht mehr den Begriff, sondern ab wann eine Pflegepersonen von der Pflegekasse versichert wird.
Der Begriff der Pflegeperson ist also definiert als die Person, welche nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Wie oft und wie lange diese das tut, ist unrelevant, weil nicht Gegenstand der Begriffsdefinition.
Auch eine Ersatzpflegeperson ist somit  lt. § 19 Satz 1 SGB XI eine Pflegeperson, solange sie nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung hat sie allerdings keine Versicherungsansprüche nach  § 19 Satz 2 SGB XI.

Zitat von: Din55 am 01. August 2025, 20:20:47Bitte nur die rechtliche Lage zur Anrechnung von Einkommen aus Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag auf das Bürgergeld (auch mit sittlichen Pflicht).
Die hatte ich genannt!

Obwohl in jedem Antrag auf Verhinderungspflege - auch in dem der DAK - sowohl Angaben zur verhinderten Pflegeperson und der Ersatzpflegeperson angefragt werden, behauptest du, dies wäre nicht so.
Und § 19 SGB XI verdrehst du in vollkommen absurder Weise, indem du die Voraussetzung "regelmäßig" für eine Versicherungspflicht in die Begriffsdefinition hineinbastelst.
Entweder willst du uns hier verarschen, oder dir fehlen die Fähigkeit und/oder der Wille, die rechtlichen Regelungen zu verstehen und es geht dir nur darum, deine offensichtlich falsche Sichtweise bestätigt zu bekommen. Das wird jedoch nicht passieren, da deine Sichtweise nunmal falsch ist, denn die Sach- und Rechtslage ist ganz klar eine Andere und die ändert sich auch  nicht, auch wenn du Angaben zur verhinderten Pflegeperson im Antrag der DAK leugnest und eine neue Begriffsdefinition zur Pflegeperson erfindest.
Wenn du die Fakten hier nicht verstehst und akzeptieren kannst, wende dich an einen Anwalt, der wird sie dir bestätigen.
Wenn du die Fakten jedoch nicht verstehen willlst, kann dir auch der nicht helfen.
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Din55

Der wichtigste Punkt: Die Ersatzpflegeperson im Rahmen der Verhinderungspflege ist nicht automatisch eine ,,Pflegeperson" im Sinne des § 19 SGB XI, auf den sich die Ausschlussregelung für Nachbarschaftshilfe bezieht.

Meine Begründung. Eine Pflegeperson ist jemand, der regelmäßig und dauerhaft die Pflege übernimmt.Sie ist diejenige, die durch Verhinderungspflege vertretungsweise ersetzt wird.

Die Ersatzpflegeperson übernimmt die Pflege vorübergehend, z. B. bei Urlaub oder Krankheit der regulären Pflegeperson.

Bedeutung für Nachbarschaftshilfe (in Schleswig-Holstein):

Nur wer als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist, darf nicht gleichzeitig als Nachbarschaftshelfer für dieselbe pflegebedürftige Person tätig sein.

Eine Ersatzpflegeperson, die nicht regelmäßig pflegt, kann unter Umständen als Nachbarschaftshelfer anerkannt werden, sofern sie die anderen Voraussetzungen erfüllt (z. B. Schulung, Registrierung, keine häusliche Gemeinschaft).

Die Entlastungsleistungen dient tatsächlich der Entlastung der Pflegeperson (nicht Ersatzpflegeperson)

Was steht wirklich in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO?
,,Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind [...] nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung."

Wichtig: Die Vorschrift spricht nicht von ,,Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI", sondern ganz allgemein von einer Person, die pflegerische Leistungen erbringt

Was bedeutet das für Ersatzpflegepersonen und Entlastungsleister?
Wenn du tatsächlich diese Leistungen erbringst, und die Zahlung dafür steuerfrei ist (z. B. nach § 3 Nr. 36 EStG), dann kannst du als ,,Pflegeperson" im Sinne der Bürgergeld-VO gelten – auch wenn du nicht dauerhaft pflegst oder nicht nach § 19 SGB XI eingestuft bist.

Das bedeutet: Auch Ersatzpflegepersonen (Verhinderungspflege) und Entlastungsleister können unter diese Regelung fallen, wenn sie die genannten Leistungen tatsächlich erbringen.


Ottakar hat andere Meinung.

Wer hat Recht?


Din55

Ottekar. Entschuldige, ich habe deinen letzten Post (6) übersehen. Du hast recht – bitte lösche meinen letzten Beitrag 7. Danke.

Aber unklar. Warum Krankenkasse (AOK) akzeptiert Verhindungspflege und Entlastungleistungen durch gleiche Person?

Din55

Ich verstehe deine Argumentation, aber es bleiben für mich offene Fragen.

1. Zum Beispiel: Wenn ich morgen einmal bei meiner pflegebedürftigen Freundin die Fenster putze (hauswirtschaftlicher Versorgung ) – bin ich dann nach deiner Logik bereits eine Pflegeperson? Laut deiner Aussage ist es unerheblich, wie oft oder wie lange man diese Tätigkeiten übernimmt.
(du schreibst: ,,Wie oft und wie lange diese das tut, ist unrelevant, weil nicht Gegenstand der Begriffsdefinition ,,)

Das würde aber bedeuten, dass ich in so einem Fall nicht mehr als anerkannter Nachbarschaftshelfer Entlastungsleistungen erbringen dürfte. Das halte ich für sehr fragwürdig.

Gibt es hierzu eine rechtliche Kommentar  des Begriffs ,Pflegeperson'?

Ottokar

Die Ersatzpflegeperson ist immer dann und so lange eine Pflegeperson im Sinne des § 19 S. 1 SGB XI, wenn sie lt. Definition "nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt".
Das ist gesetzlich so geregelt und keine Pflegekasse, keine Pflegeberatung und kein Anwalt wird dir etwas Anderes sagen.

Zitat von: Din55 am 02. August 2025, 11:09:00Wichtig: Die Vorschrift spricht nicht von ,,Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI", sondern ganz allgemein von einer Person, die pflegerische Leistungen erbringt
Wichtig: Der Begriff "Pflegeperson" ist in § 19 S. 1 SGB XI definiert und es bedarf keines Verweises auf diese Norm, damit diese Begriffsdefinition Anwendung findet.

Zitat von: Din55 am 02. August 2025, 12:10:35Warum Krankenkasse (AOK) akzeptiert Verhindungspflege und Entlastungleistungen durch gleiche Person?
Eine Person X kann für die selbe pflegebedürftige Person Y Verhinderungspflege und Nachbarschaftshilfe erbringen, nur nicht am gleichen Tag.

Zitat von: Din55 am 02. August 2025, 14:01:21Zum Beispiel: Wenn ich morgen einmal bei meiner pflegebedürftigen Freundin die Fenster putze (hauswirtschaftlicher Versorgung ) – bin ich dann nach deiner Logik bereits eine Pflegeperson? Laut deiner Aussage ist es unerheblich, wie oft oder wie lange man diese Tätigkeiten übernimmt.
Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung kann sowohl eine Pflegeperson als auch - zur Entlastung der Pflegeperson - ein Nachbarschaftshelfer erbringen (vgl. § 45a SGB XI).
Wenn sie dich dafür mit einem Teil ihres Pflegegeldes bezahlt, dann bist du für diesen Tag ihre Pflegeperson.
Wenn sie dafür Entlastungsleistungen aka Nachbarschaftshilfe beantragt und dich davon bezahlt, bist du KEINE Pflegeperson, sondern Nachbarschaftshelfer.
Da, für die gleiche zu pflegende Person, ein Nachbarschaftshelfer KEINE Pflegeperson sein darf, kannst du an einem Tag nur entweder Nachbarschaftshelfer oder Pflegeperson sein, nicht beides.
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Din55

Ottekar. Jetzt bin ich ehrlich gesagt völlig verwirrt. Du schreibst: "Eine Person X kann für dieselbe pflegebedürftige Person Y Verhinderungspflege und Nachbarschaftshilfe erbringen – nur nicht am selben Tag."

Aber zuvor hast du gesagt: "Landesrechtliche Regelungen zur Nachbarschaftshilfe schließen nahe Angehörige sowie Pflegepersonen aus – letztere deshalb, weil Nachbarschaftshilfe der Entlastung der Pflegeperson dient (Zweckbestimmung)."

Nun sprichst du plötzlich von einer ,Pflegeperson für einen Tag'. Und an anderer Stelle hast du sogar geschrieben: "Wenn die pflegebedürftige Person Entlastungsleistungen für Nachbarschaftshilfe beantragt und dich dafür bezahlt, bist du keine Pflegeperson, sondern Nachbarschaftshelfer."

Ich versuche, deiner Logik zu folgen, aber sie scheint sich zu widersprechen: Wenn ich als Nachbarschaftshelfer gemäß § 45a SGB XI hauswirtschaftliche Leistungen erbringe, werde ich laut deiner Argumentation automatisch zur Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI.

Wie kann ich dann gleichzeitig als Nachbarschaftshelfer gelten, aber auch als Pflegeperson – obwohl das laut dir gerade ausgeschlossen ist? Du bringst unterschiedliche Abrechnungswege ins Spiel (Verhinderungspflege vs. Entlastungsbetrag), das ist korrekt – aber genau deshalb sollte man die begriffliche und rechtliche Einordnung sauber trennen.

Deine letzte Aussage steht im Widerspruch zu dem, was du vorher erklärt hast.
 
Deine Person X – also Ersatzpflegeperson und Nachbarschaftshelfer zugleich – ist nach deiner Darstellung heute Pflegeperson und morgen keine mehr (!). Noch absurder wird es im Fall einer stundenweisen Verhinderungspflege: Dann wäre Person X beispielsweise von 9 bis 12 Uhr Pflegeperson – und ab 12 Uhr plötzlich keine Pflegeperson mehr. Das erscheint mir weder praxisnah noch rechtlich nachvollziehbar.

Din55

Aus meiner Sicht liegt hier ein grundsätzlich anderes Verständnis der Situation vor.
Früher hat die Pflegekasse (AOK) eine Person wie Y sowohl als Ersatzpflegeperson als auch als Nachbarschaftshelfer registriert. Die Pflegekasse hat grundsätzlich kein Problem damit, wenn dieselbe Person X sowohl Verhinderungspflege als auch Nachbarschaftshilfe erbringt – vorausgesetzt, die Leistungen werden nicht am selben Tag abgerechnet.
Die Pflegekasse kennt zwei Wege, um Person Y für ihre Unterstützung zu vergüten und gleichzeitig Person X – die eigentliche (kein Ersatzpflegeperson)  Pflegeperson – zu entlasten:
    1. Kostenerstattung im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
    2. Abrechnung über den Entlastungsbetrag im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (§ 45b i. V. m. § 45a SGB XI)
Voraussetzung ist dabei oft, dass für Person X keine Erwerbsabsicht besteht, sondern eine sittliche Verpflichtung gegenüber der pflegebedürftigen Person Y –sowohl die Verhinderungspflege als auch der Entlastungsbetrag – sind für Person X steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).
Im Fall, dass Person X Bürgergeld bezieht, sehe ich keinen Grund, weshalb § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-VO) nicht anwendbar sein sollte. Diese Regelung stellt bestimmte steuerfreie Einnahmen – wie sie etwa durch Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege entstehen – von der Anrechnung auf das Bürgergeld frei.
Das gilt unabhängig von den Fachlichen Weisungen zu den §§ 11–11b SGB II,  Rn. 11.73,

Ottokar

Da du ständig meinen Nick falsch schreibst ansonsten aber nahezu fehlerfrei, und Quellen zitierst, die meine Aussagen bestätigen, die du trotzdem weiterhin in Zweifel ziehst, bin ich zu dem Schluss gelangt, dass du mich - und auch die anderen User hier - verarscht.
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