"Einladung" vor Bewillung – geht das?

Begonnen von Felinatus, 14. August 2025, 19:08:52

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Felinatus

Hallo, Mitgefangene.   :sad:

Ich bin leider schon sehr lange im Bürgergeld und habe mich schon lange mit dem JC rumärgern müssen, aber ich habe mich bisher mehr oder weniger durchkämpfen können.

Dabei ist mir bei meinem JC eine Kuriosität aufgefallen:

Es verschickt vor der offiziellen Bewilligung (oder Ablehnung) fast immer eine "Einladung", zu der ich erscheinen MUSS. Das wird mir jedenfalls sehr deutlich im Schreiben so gesagt. Wenn ich nicht erscheine (oder gar nur verspätet), lege man mir das als Verletzung der Mitwirkungspflicht aus, was dann sofort zur Ablenhnung des ganzen Antrags führen soll.

Bisher war das für mich noch nie ein Problem, da ich jeder Einladung bisher immer folgte. Ich wollte es halt nicht drauf ankommen lassen.

Ich frage mich: War das überhaupt rechtlich zulässig?

Was passiert, wenn du einer "Einladung" nicht folgst, wenn du schon im Bürgergeld bist, ist ja klar geregelt. Minus 10%. Aber ich weiß nicht, was mit "Einladungen" *vor* der offiziellen Bewilligung los ist.

Ottokar

Eine Meldeaufforderung ist zwar zum Zweck der "Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren" und zur "Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch" zulässig, eine Nichtmeldung kann aber mangels gesetzlicher Regelung nicht zur Antragsablehnung führen.
Die Rechtsfolge einer Nichtmeldung ist lt. § 32 SGB II auf eine 10% Sanktion beschränkt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Fettnäpfchen

Felinatus

Zitat von: Felinatus am 14. August 2025, 19:08:52Es verschickt vor der offiziellen Bewilligung (oder Ablehnung) fast immer eine "Einladung", zu der ich erscheinen MUSS. Das wird mir jedenfalls sehr deutlich im Schreiben so gesagt.
Ja das selber ist rechtens.
Mit Antragstellung unterliegt man der Meldepflicht.

Zum Rest hat dich Ottokar schon informiert.

MfG FN
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