§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II - Gut zu wissen

Begonnen von Xellos, 31. August 2025, 23:58:26

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Xellos

Vereinfacht gesagt:

Pflegt man wen, an Grad 2, hat das im Falle von Bürgergeld immer Vorrang, solange keine andere Pflege möglich ist.

Nur wie erklärt mans dem Amt am besten?

turbulent


Xellos

30.

Also schon einiges. An sich alles Kleinkram, aber es läppert sich.

Ottokar

Das
Zitat von: Xellos am 31. August 2025, 23:58:26solange keine andere Pflege möglich ist.
trifft nicht zu.
Die zu pflegende Person entscheidet darüber, wie sie gepflegt werden will: durch Angehörige oder einen Pflegedienst. Das hat das JC zu akzeptieren.
Sollte die CDU vorhaben, das zu ändern, wird sie es mit mehr als nur den Arbeitslosen zu tun bekommen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Xellos

Sag ich doch  :smile:
Das muss aber eben die Person die man pflegt mitmachen, wenn es wer anders (mit)machen soll. Da hat das Amt null Mitspracherecht.

Will man mit der zu pflegenden Person in Urlaub fahren auch immer beim Antrag darauf verweisen: "Ich muss mit, um die Pflege weiterhin sichern zu können". Klar kann das Amt wohl noch ablehnen, aber die Chance dass die damit durchkommen ist sehr viel geringer :)

Die Frage ist aber: KANN die CDU das ändern? Dazu braucht es ja mindestens die Mehrheit (50%), vielleicht sogar die absolute also 75%

Stimmen die, würden die es ändern wollen, mit der AfD verliert die CDU viele Wähler.

Die SPD wird ihre letzten 3 Wähler auch nicht vergraulen wollen - Nein zu 99% sicher

FDP würde sofort für Ja stimmen, aber die hat derzeit nix zu melden

Linke & BSW sind ebenfalls gegen Kürzungen im Sozialen.

BSW ist zwar für Gemeinwohlarbeit, aber nicht ansatzweise so versklavend wie es CDU und AfD gerne hätten und auch Pflegepersonen sind beim BSW auch ausgenommen, da ja was fürs Gemeinwohl machen.

Eine einfache Mehrheit wäre also nahezu undenkbar, außer man will Wähler an die AfD freiwillig abgeben.


Ottokar

Eine Änderung des SGB II dahingehend, dass die Pflege von Angehörigen nicht mehr als wichtiger Grund i.S.d. § 10 SGB II gilt, ist durchaus möglich.
Allerdings würde damit der Grundgedanke der Pflegestärkungsgesetze ad absurdum geführt, welche u.a. den Vorrang der Selbstbestimmung bei der häusliche Pflege durch Angehörige und die Entlastung der Pflegedienste zum Ziel hatten, wobei Ersteres auf dem EU Behindertenrecht basiert.
Kostentechnisch würde das bedeuten, dass geringe Einsparungen beim Bürgergeld deutlich höhere Ausgaben bei der Pflege zur Folge hätten.
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