Wiederholte Aufforderung zur Mitwirkung wegen Kontoauszügen

Begonnen von porogo, 05. September 2025, 14:08:51

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

porogo

Hallo zusammen,

nach meinem Antrag auf Verlängerung von Bürgergeld habe ich vor etwa einem Monat eine Mitwirkungsaufforderung bekommen, in der ich zur Vorlage von Kontoauszügen aufgefordert wurde – obwohl ich im Antrag ausdrücklich angegeben habe, dass ich aufgrund einer Pfändung kein eigenes Bankkonto besitze.

Daraufhin habe ich dem Jobcenter schriftlich geantwortet, das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt, unterschrieben und über das Portal der Bundesagentur für Arbeit eingereicht.

Gestern, ca. einen Monat später, habe ich nun erneut eine Erinnerung zur Mitwirkung erhalten, in der wieder die Zusendung von Kontoauszügen verlangt wird. Ich habe daraufhin geantwortet, auf meine bereits erfolgte Einreichung verwiesen und gleichzeitig eine schriftliche Bestätigung des Eingangs meiner Antworten gefordert – mit einer Fristsetzung.

Meine Frage: Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen gemacht? Handelt es sich hier eher um eine absichtliche Verzögerung oder um ein übliches Vorgehen? Wie reagieren? Vielen Dank!

PS: Für die Auszahlung von Bürgergeld und Miete nutze ich das Bankkonto meines Bruders.

Kopfbahnhof

Zitat von: porogo am 05. September 2025, 14:08:51Für die Auszahlung von Bürgergeld und Miete nutze ich das Bankkonto meines Bruders

Hast du das beim JC auch so beantragt?
So etwas ist möglich, aber es muss beantragt und begründet werden warum.

Rotti

#2
Zitat von: porogo am 05. September 2025, 14:08:51PS: Für die Auszahlung von Bürgergeld und Miete nutze ich das Bankkonto meines Bruders.
Dann sende eine Kopie der Kontoauszüge vom Bruder sonst wird es nichts mit Bürgergeld.

Zitat von: porogo am 05. September 2025, 14:08:51– obwohl ich im Antrag ausdrücklich angegeben habe, dass ich aufgrund einer Pfändung kein eigenes Bankkonto besitze.
Eine Pfändung ist ja heutzutage kein Grund mehr für kein eigenes Bankkonto mit Pfändungsschutz.
Ich bin diktatorisch, nur mit stark demokratischem Einschlag.    Konrad Adenauer

porogo

Zitat von: Kopfbahnhof am 05. September 2025, 17:46:54
Zitat von: porogo am 05. September 2025, 14:08:51Für die Auszahlung von Bürgergeld und Miete nutze ich das Bankkonto meines Bruders

Hast du das beim JC auch so beantragt?
So etwas ist möglich, aber es muss beantragt und begründet werden warum.


Sorry, ich weiß nicht genau, was du meinst. Das ist meine erste WBA und bisher wurde das Bürgergeld ganz normal auf das Konto ausgezahlt. So etwas kann man doch nicht extra beantragen. Ich habe es aber sowohl im Weiterbewilligungsantrag als auch bei der Mitwirkungsanforderung angegeben und erklärt, worum es geht.

porogo

Zitat von: Rotti am 05. September 2025, 21:56:54
Zitat von: porogo am 05. September 2025, 14:08:51PS: Für die Auszahlung von Bürgergeld und Miete nutze ich das Bankkonto meines Bruders.
Dann sende eine Kopie der Kontoauszüge vom Bruder sonst wird es nichts mit Bürgergeld.

Zitat von: porogo am 05. September 2025, 14:08:51– obwohl ich im Antrag ausdrücklich angegeben habe, dass ich aufgrund einer Pfändung kein eigenes Bankkonto besitze.
Eine Pfändung ist ja heutzutage kein Grund mehr für kein eigenes Bankkonto mit Pfändungsschutz.

Was, wenn mein Bruder das nicht erlaubt? Er muss doch dafür gefragt werden, da das Konto ihm gehört, oder? Was bedeutet das "heutzutage" in rechtlicher Form?

Das Jobcenter kann zwar den Vorschlag machen, ein P-Konto zu eröffnen, aber es darf die Auszahlung des Bürgergeldes nicht verweigern, nur weil ich das Konto meines Bruders nutze. Ein P-Konto ist kein reguläres Bankkonto und bringt bestimmte Konsequenzen mit sich. Gerade für Personen mit einer Ausbildung im Finanzbereich kann es daher eine begründete Entscheidung sein, bewusst kein P-Konto zu eröffnen.

Sheherazade

Zitat von: porogo am 06. September 2025, 00:47:27Gerade für Personen mit einer Ausbildung im Finanzbereich kann es daher eine begründete Entscheidung sein, bewusst kein P-Konto zu eröffnen.

Diesen Personen ist in der Regel aber auch folgendes bekannt:
ZitatUmgeht der Schuldner auf diese Weise eine erfolgte Pfändung seines Kontos, vereitelt er möglicherweise die Zwangsvollstreckung gemäß § 288 Abs. 1 StGB und macht sich damit strafbar. Ist derjenige, der das Konto zur Verfügung stellt, in die Umstände eingeweiht, leistet er Beihilfe und macht sich damit ebenfalls strafbar.
Wir warnen daher ausdrücklich vor der Umleitung von Zahlungen auf fremde Konten, wenn das eigene Konto gepfändet ist. Schuldner sollten grundsätzlich immer ein eigenes Konto führen. Der Pfändungsschutz auf diesem Konto ist über § 850k Abs. 4 ZPO gewährleistet.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

porogo

Zitat von: Sheherazade am 06. September 2025, 09:12:20
Zitat von: porogo am 06. September 2025, 00:47:27Gerade für Personen mit einer Ausbildung im Finanzbereich kann es daher eine begründete Entscheidung sein, bewusst kein P-Konto zu eröffnen.

Diesen Personen ist in der Regel aber auch folgendes bekannt:
ZitatUmgeht der Schuldner auf diese Weise eine erfolgte Pfändung seines Kontos, vereitelt er möglicherweise die Zwangsvollstreckung gemäß § 288 Abs. 1 StGB und macht sich damit strafbar. Ist derjenige, der das Konto zur Verfügung stellt, in die Umstände eingeweiht, leistet er Beihilfe und macht sich damit ebenfalls strafbar.
Wir warnen daher ausdrücklic
Zitat von: Sheherazade am 06. September 2025, 09:12:20
Zitat von: porogo am 06. September 2025, 00:47:27Gerade für Personen mit einer Ausbildung im Finanzbereich kann es daher eine begründete Entscheidung sein, bewusst kein P-Konto zu eröffnen.

Diesen Personen ist in der Regel aber auch folgendes bekannt:
ZitatUmgeht der Schuldner auf diese Weise eine erfolgte Pfändung seines Kontos, vereitelt er möglicherweise die Zwangsvollstreckung gemäß § 288 Abs. 1 StGB und macht sich damit strafbar. Ist derjenige, der das Konto zur Verfügung stellt, in die Umstände eingeweiht, leistet er Beihilfe und macht sich damit ebenfalls strafbar.
Wir warnen daher ausdrücklich vor der Umleitung von Zahlungen auf fremde Konten, wenn das eigene Konto gepfändet ist. Schuldner sollten grundsätzlich immer ein eigenes Konto führen. Der Pfändungsschutz auf diesem Konto ist über § 850k Abs. 4 ZPO gewährleistet.
Quelle

h vor der Umleitung von Zahlungen auf fremde Konten, wenn das eigene Konto gepfändet ist. Schuldner sollten grundsätzlich immer ein eigenes Konto führen. Der Pfändungsschutz auf diesem Konto ist über § 850k Abs. 4 ZPO gewährleistet.
Quelle


Ja, das Schlusswort ist ,,sollen" und nicht ,,müssen", genau wie ich eben gesagt habe. Außerdem ist das nicht das Thema meines Threads – ich gebe nur einige Infos, damit andere meine Hauptfrage besser beantworten können. Daher bitte ich weiterhin, sich bei eventueller Hilfe auf die Hauptfrage zu fokussieren. Danke!

Sheherazade

Zitat von: porogo am 05. September 2025, 22:36:22Ich habe es aber sowohl im Weiterbewilligungsantrag als auch bei der Mitwirkungsanforderung angegeben und erklärt, worum es geht.

Und du hast beim Jobcenter als Begründung für dein Vorgehen die Umgehung einer Pfändung angegeben?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

turbulent

Zitat von: porogo am 05. September 2025, 14:08:51Für die Auszahlung von Bürgergeld und Miete nutze ich das Bankkonto meines Bruders.
Dein Bruder ist sich bewusst, dass er damit eine Kündigung seines Kontos riskiert? Stichwort Geldwäsche

Zitat von: Sheherazade am 06. September 2025, 11:17:46Und du hast beim Jobcenter als Begründung für dein Vorgehen die Umgehung einer Pfändung angegeben?
Stichworte: Vollstreckungsvereitelung (§288 StGB) oder Gläubigerbenachteiligung (§1 AnfG)

Klingt, als sei das JC nicht Dein größtes Problem.

porogo

Zitat von: Sheherazade am 06. September 2025, 11:17:46
Zitat von: porogo am 05. September 2025, 22:36:22Ich habe es aber sowohl im Weiterbewilligungsantrag als auch bei der Mitwirkungsanforderung angegeben und erklärt, worum es geht.

Und du hast beim Jobcenter als Begründung für dein Vorgehen die Umgehung einer Pfändung angegeben?

Genau, Pfändung und Kündigung des Bankkontos durch die Bank.

Sheherazade

Die Kontokündigung hat das Jobcenter beim Erstantrag offenbar als Grund für die Zahlung auf ein Drittkonto anerkannt und dir damit ausreichend Zeit (6 Monate oder 1 Jahr) gegeben, ein eigenes Konto (P-Konto) zu eröffnen. Vermutlich wird das Jobcenter keine weitere Vollstreckungsvereitelung unterstützen, so dass deine Begründung dafür jetzt nicht mehr ausreicht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Konstantin

Zitat von: Sheherazade am 06. September 2025, 13:11:41Vermutlich wird das Jobcenter keine weitere Vollstreckungsvereitelung unterstützen

Das ist Unsinn da der TE wohl kaum mit Bürgergeld über einen Pfändungsfreibetrag von 1560€ hinauskommt und somit auch nicht pfändbar ist.

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Kopfbahnhof

Zitat von: Rotti am 05. September 2025, 21:56:54Dann sende eine Kopie der Kontoauszüge vom Bruder
Dem er aber nicht zustimmen muss, was nur eins der möglichen Probleme sein kann.

Zitat von: porogo am 05. September 2025, 22:36:22Sorry, ich weiß nicht genau, was du meinst.
Manche JC wollen einen extra Antrag dafür sehen, aber mind. musst du das mit dem JC vorher klären.
Die sagen dir dann, was es für eine Möglichkeit gibt und was sie dafür von dir haben wollen.

Zitat von: porogo am 06. September 2025, 00:47:27Was, wenn mein Bruder das nicht erlaubt?
Dafür verlangt das JC deswegen, dafür oft eine Vollmacht, hier vom Bruder.
Macht er nicht mit, kannst du es schlicht vergessen.

Zitat von: turbulent am 06. September 2025, 11:27:21Dein Bruder ist sich bewusst, dass er damit eine Kündigung seines Kontos riskiert?
Das ist Blödsinn.

Zitat von: porogo am 05. September 2025, 14:08:51in der ich zur Vorlage von Kontoauszügen aufgefordert wurde
Auch wenn es nicht dein Konto ist, Auszüge darf das JC auch dann verlangen, auch vom Bruder.

Rechtlich gesehen kann ein JC es nicht verhindern, die Leistungen auf ein Konto dritter zu überweisen.
Allerdings ist es eben oft mit deutlich mehr Aufwand verbunden, dies auch durchzusetzen.
Dazu noch einige andere Risiken, die dir dadurch entstehen könnten. (z.B. der Bruder behält es einfach oder wird selbst gepfändet)

Darum einfachste Lösung ist eben hier ein P-Konto, dann gibt es kein Problem mit dem JC.