Erbe erhalten und nach 4 Monaten wieder zurückzahlen?!

Begonnen von Katrin, 06. September 2025, 23:29:52

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Katrin

Hallo liebe Leute,

ich habe hier folgenden fiktiven Fall: Ein Onkel lebte 3 Jahre und drei Monate in einem Pflegeheim, wo er gepflegt wurde. Nach Versterben des Onkels erbten seine Schwester und zwei ihrer Kinder jeweils 15.000 Euro vom Onkel. Die Erben wurden darüber vom Nachlassgericht im Februar 2025 informiert. Die Auszahlung des Geldes erfolgte im April 2025. Im Juli 2025 schrieb das Sozialamt die Schwester des Verstorbenen an: Das Sozialamt habe den größten Teil der Pflege bezahlt und fordert daher die Erben auf, die Erbgelder komplett zurückzubezahlen.
Was ist, wenn ein oder mehrere Erben das Geld aber bereits ausgegeben haben? Denn keiner der Erben wusste etwas darüber, dass das Sozialamt die Pflege bezahlte. Das Nachlassgericht teilte den Erben lediglich den Testamentswunsch des Onkels mit, dass sie von ihm erben. Von der Bezahlung der Pflege durch das Sozialamt hatten die Erben, allen voran die Kinder der Schwerster, keinerlei Kenntnis. Wenn die Erben das Geld bereits komplett ausgegeben haben, geht das Sozialamt dann leer aus?

Vielen Dank für Rat!

Ronald BW

Es ist unwahrscheinlich das Bargeld auf einem Konto bleibt und nicht zum Unterhalt genutzt wird.
Wer erbt und das Erbe annimmt erbt auch Verbindlichkeiten.
Mal angenommen die Zuzahlung war 3000,00 im Monat
Macht bei 39 Monaten 117.000,00
117.000,00 - Erbe 45.000,00 bleiben also noch 72.000,00 : 3 Erben = 24.000
Also darf jeder Erbe noch 24.000 bringen
Wurde das Geld schon verbraucht steht die Gesamtsumme an, also 39.000 pro Erbe.
Sie hätten es ausschlagen können.
Und Nein das Gericht darf oder kann nicht sagen ob es ein Plus oder Minus Geschäft ist.

Josef

Ausschlagen wäre das einfachste, falls man Kenntnis davon hat, dass der Erblasser überschuldet war. Es gibt aber auch noch die Nachlassinsolvenz, ist allerdings aufwendiger zu regeln. Sollte auf alle Fälle ein Anwalt regeln die kennen sich da am besten aus.
Das Erbe wird auf alle Fälle zurückgegeben werden müssen egal ob das Geld schon weg ist, sind halt dann Schulden.


Ottokar

Zitat von: Josef am 07. September 2025, 05:47:21Es gibt aber auch noch die Nachlassinsolvenz
Macht hier keinen Sinn, da § 102 Abs. 2 SGB XII die Erstattung ohnehin auf den Nachlass begrenzt.

Zitat von: Katrin am 06. September 2025, 23:29:52Nach Versterben des Onkels erbten seine Schwester und zwei ihrer Kinder jeweils 15.000 Euro vom Onkel.
Da im SGB XII der Vermögensfreibetrag nur 10.000 Euro beträgt stellt sich die Frage, wo sind da 45.000 Euro so plötzlich hergekommen?
Handelt es sich ev. um eine Lebensversicherung, die an diese 3 Bezugsberechtigten ausgezahlt wurde? Die gehört nicht zum Erbe, da kann das Sozialamt nicht ran.

Zitat von: Katrin am 06. September 2025, 23:29:52Was ist, wenn ein oder mehrere Erben das Geld aber bereits ausgegeben haben?
Dann haben sie leider erst mal Pech gehabt.
Allerdings eröffnet die Rechtsprechung zu § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII hier aufgrund der Höhe des Erbes eine Möglichkeit. Nach gängiger Rechtsprechung ergibt sich eine besondere Härte für den Erben nach § 102 SGB XII daraus, dass das geerbte Vermögen auch für die Erben privilegiertes Vermögen wäre.
Da der Vermögensfreibetrag im SGB II bei 15.000 Euro liegt, wäre - sofern die Erben kein anderweitiges Vermögen haben - dieses vollständig privilegiert (BSG-Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R).
In diesem Fall könnten die Erben den Einwand einer besonderen Härte i.S.d. § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geltend machen. Gegebenenfalls mittels Widerspruch und Klage.
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