Verständniswunsch zur aktuellen Bescheiden, Aufhebung, Verrechnung.

Begonnen von DanshiDo, 11. Oktober 2025, 19:48:29

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DanshiDo

Hallo,

ich benötige wieder mal eure Unterstützung zur folgender Sache, denn ich sehe echt nicht durch. Bitte gerne auch meine vergangen Beitrag lesen, um das ganze besser zu verstehen aber eigentlich ist dies eine komplett neue Sachlage.

Ich versuche es euch zu erklären und lade alle Bescheide hoch.

1. Umzug wurde von der Stadt Dresden, nahe gelegene Stadt bewilligt, akzeptiert und Umzugskosten werden bewilligt.
2. ab dem 1.3.2025 bekomme ich statt ALG1 als vorrangige Leistung, ALG2, da mein ex AG die Bescheinigungen nicht ausgestellt hat, auf mehrfach-Aufforderungen. Da meine Existenz nicht gesichert war, empfahl man mir schnellsten Bürgergeld zu beantragen, dies tat ich auch.

Ab dem bekomme ich bis 1.11.25 Leistungen, Bürgergeld, siehe die Bescheide.

3.Ich habe Weiterbiwilligung bzw. Neuantrag gestellt ab dem 1.11.25 in der neuen Kommune, auf Aufforderung der Stadt Dresden. Somit ist Stadt Dresden nicht für die Mietkaution zuständig, sondern die andere Stadt.
Die neue Kommune sagt und hat geprüft, dass mir kein Bürgergeld und somit auch die Mietkaution nicht zu steht, ich solle die ALG1 Leistungen vorrangig beantragen + Wohngeld, in dieser ist die Mietkaution nicht enthalten.

4. Aufgrund des "Systemwechsels" vom Bürgergeld in das Arbeitslosengeld, verändert sich der Auszahlungs-zeitraum, also bekomme ich nicht ab dem 1.11.25 Leistungen, sondern erst ab dem 1.12.25 für den zurückliegendem Monat.
Somit fehlt mir ein Monat, wo ich keine Miete zahlen kann, mein Lebensunterhalt nicht gesichert und ich aufgrund der Mietkaution und wegen der Miete nicht einziehen kann...im großen, schlimmsten Fall.

Ja, ich habe zum Glück eine Betreuerin, diese ist aber ab nächste Woche für eine Woche im Urlaub. Ja, wir haben schon Wohngeld beantragt und auch bei einer Spenden-Stiftung, Verein um eine Spende gebeten für die Mietkaution...mal sehen ob das klappt.

Ich möchte von euch gerne hören, wie ihr das bewertet und versteht und was diese ganze Verwirrung sein soll.
Nach dem heutigen Brief den ich aufgemacht habe, bekam ich Informationsschreiben, wie lange ich Leistung erhielt und in welcher Summe vom Bürgergeld...Schreiben von der A.f.A, dass die vorrangigen leistungen mit den Ansprüchen vom Bürgergeld Zahlungssträger verrechnet werden sollen, da der Zahlungssträger Erstattungsansprüche hat, gegenüber der Agentur f.A.

Frage: Was ist jetzt nun mit dem oben gennanten Problem und wer ist jetzt zuständig für die Sicherung des Unterhalts und somit fällt die Geschichte mit dem Wohngeld wieder weg oder? Also Bürgergeld leistungssträger bekommen die Leistungen die mir von ALG1 zustanden und somit wieder Bürgergeld gezahlt werden sollte oder?

Bitte erklärt mir das ganze... :help:


ich stehe euch bei Fragen zur Verfügung.

PROBLEM: Die Dateien die ich hochladen will, sind zu groß...wo anders hochladen geht ja nicht.

Bimimaus5421

Die Behörden machen mit dir ein ping pong spiel ,weil dein Arbeitgeber sich in meinen Augen strafbar gemacht hat ,denn er ist verpflichtet die unterlagen zur Verfügung zu stellen .
Ich persönlich hätte den Arbeitgeber angemahnt und angezeigt und dann mit Anwalt gedroht ( besser Anwalt beauftragt mit pkh beim Arbeitsgericht ( die sind da eher auf der Seite des Klägers als beim Sozialgericht ) zumindest war das meine Erfahrung vor Jahren ) das er die unterlagen rausrückt ,denn dadurch will man dir finanziell schaden .

Hast du es schriftlich von der neuen kommune erhalten das du Wohngeld und vorranigig Alg1 beantragen sollst mit Rechtsfolgenbelehrung ?
Bis Wohngeld und Alg 1 bewilligt wird biste verhungert oder obdachlos? Dein Existenzminium muss gedeckt sein und wenn kein Vermögen vorhanden ist und du dann nichts zum Essen hast und deine Wohnung verlierst ist das ein Eingriff in deine Grundrechte und unzulässig  ,also muss das jc bzw die Ba ( die das Geld auszahlt,) einen Vorschuss vorläufige Entscheidung nach 41 a sgb 2 ( wohl auch weil du mit alg 1 sicherlich nicht so viel an versicherungsleistung erhälst das du damit deine Miete und Regelbedarf beschreiten kannst vorläufig zahlen oder als Darlehn 42 sgb 2 .
Wenn die Anträge beim Wohngeld gestellt ist und du Wohngeld erhälst (sofern zuständig ist kommt drauf an was du dann als Wohngeld erhälst )? das jc aber schon bezahlt hat ist das richtig das sich das Geld vom alg 1 oder Wohngeld holen

Also schriftlich jc auffordern den Antrag auf Bürgergeld unverzüglich zu bearbeiten und wenn dies ein verwaltungsakt ist mit Rechtsfolge Widerspruch einlegen

Mit der Aufforderung das dies eilt hilfweise Darlehn beantragen

Dateien kann man auch verkleinern frag google und dann hochladen

Rotti

Zitat von: DanshiDo am 11. Oktober 2025, 19:48:29Nach dem heutigen Brief den ich aufgemacht habe, bekam ich Informationsschreiben, wie lange ich Leistung erhielt und in welcher Summe vom Bürgergeld...Schreiben von der A.f.A, dass die vorrangigen leistungen mit den Ansprüchen vom Bürgergeld Zahlungssträger verrechnet werden sollen, da der Zahlungssträger Erstattungsansprüche hat, gegenüber der Agentur f.A.
immer der letzte Bescheid wenn du einen Änderungsbescheid erhälst ist gültig, wo du Widerspruch einlegen kannst.
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

Ottokar

Hast du einen Ablehnungsbescheid erhalten, oder nur eine Mitteilung/Aufforderung?

Die Antragsablehnung ist rechtswidrig. Dir steht zunmindest vorläufig Bürgergeld zu, da das JC lt. Gesetz verpflichtet ist, deinen Bedarf zu decken, bis über ALG I/Wohngeld entschieden wurde.
Teile dem JC sofort schriftlich mit, dass du gemäß § 43 SGB I i.V.m. § 41a SGB II vorläufige Leistungen beantragst.
Das JC ist danach gesetzlich zur vorläufigen Bewilligung verpflichtet und du kannst diese auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einklagen.

Was die fehlende Arbeitsbescheinigung für das ALG I betrifft, ist hier die AfA in der Pflicht.
Hier hat der AG lt. § 312 SGB III eine eigene Mitwirkungspflicht, welche die AfA im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen muss (vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III).
https://www.fachanwalt-arbeitsrecht-essen.de/ratgeber/arbeitgeber-schickt-keine-arbeitsbescheinigung/
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


DanshiDo

Hallo,

ich danke Euch erstmal vielmals für eure Hilfe. Das mit dem verkleinern, hat nicht direkt funktioniert.
Also das PingPong kann ich definitiv unterscheiben! Der Umzug ist ja bald! Und dann werfen die mir weiter Steine in den Weg -.-
Gibt es keine andere Lösung zum hochladen oder extern? @Admins

UPDATE: Das mit der Arbeitsbescheinigung, wurde bereits nach gereicht aber vermutlich erst vor einem Monat oder so...und ja, trotzdem auf meine Kosten und Schaden. Man muss sagen, dass ich gegen diesen AG geklagt habe!

Für mich ist es sehr schwer zu unterscheiden, wer ist jetzt konkret verantwortlich? Wer ist jetzt der Zahlungssträger? Ja jetzt kommt wirklich dieses hin und her und keiner will Verantwortlich sein.
Alles klar, ihr wollt mich los werden, verstehe ich darunter...
Zitat von: Bimimaus5421 am 12. Oktober 2025, 03:40:32Die Behörden machen mit dir ein ping pong spiel.
Hast du es schriftlich von der neuen kommune erhalten das du Wohngeld und vorranigig Alg1 beantragen sollst mit Rechtsfolgenbelehrung ?
Bis Wohngeld und Alg 1 bewilligt wird biste verhungert oder obdachlos? Dein Existenzminium muss gedeckt sein und wenn kein Vermögen vorhanden ist und du dann nichts zum Essen hast und deine Wohnung verlierst ist das ein Eingriff in deine Grundrechte und unzulässig  ,also muss das jc bzw die Ba ( die das Geld auszahlt,) einen Vorschuss vorläufige Entscheidung nach 41 a sgb 2 ( wohl auch weil du mit alg 1 sicherlich nicht so viel an versicherungsleistung erhälst das du damit deine Miete und Regelbedarf beschreiten kannst vorläufig zahlen oder als Darlehn 42 sgb 2 .
Wenn die Anträge beim Wohngeld gestellt ist und du Wohngeld erhälst (sofern zuständig ist kommt drauf an was du dann als Wohngeld erhälst )? das jc aber schon bezahlt hat ist das richtig das sich das Geld vom alg 1 oder Wohngeld holen

Also schriftlich jc auffordern den Antrag auf Bürgergeld unverzüglich zu bearbeiten und wenn dies ein verwaltungsakt ist mit Rechtsfolge Widerspruch einlegen

Mit der Aufforderung das dies eilt hilfweise Darlehn beantragen

Dateien kann man auch verkleinern frag google und dann hochladen

Genau, die neue Gemeinde hat den Antrag geprüft und schreiben, dass meinem Antrag ab dem 01.11.25, weil wir geprüft haben, das mir ALG1 vorrangig zusteht und Ihnen der Anspruch auf Leistungen nach dem SGBII verringert oder ganz ausschließt §12a SGBII - dazu gehören die Leistungen nach dem Wongeldgesetz - WoGG

dann eine Berechnung von ALG1 und das ich Wihngeld beantragen kann und somit keinen Anspruch auf Leistungen habe nach dem SGBII - Legen Sie den Ablehnungsbescheid der Wohngeldstelle vor.
Sollte Ihnen kein oder zu geringer Betrag als 180€ zustehen, dann wenden Sie sich an uns. In diesem Fall wird die Entscheidung nochmals überprüft.

Wegen der Mietkaution, empfehlen wir Ihnen eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder alternativ, ausschöpfung der Selbsthilfemöglichkeiten über Freunde und Verwandte oder ein Abschluss einer Mietkautionsversicherung.

Frage: Wie ist das nochmal mit der Krankenversicherung? Muss ich mich dann wieder extra, freiwiliig versichern? Wie läuft das bei ALG1?

Aber nach dem anderen Brief, von der Agenturn für Arbeit, die ja schreibt, dass der andere Zahlungsträger Ansprüche geltend macht und mir kein ALG1 zusteht sondern ALG2...what the Fuck?!?! :lol:

Behörden hassen diese Foren oder?

Meine Betreuerin weiß bescheid aber trotzdem wollte ich es mit euch teilen.
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen. 

den nächsten Bescheid lade ich dann beim nächsten Beitrag, zwecks aufteilung.

Sheherazade

#5
Zitat von: DanshiDo am 12. Oktober 2025, 19:53:05Frage: Wie ist das nochmal mit der Krankenversicherung? Muss ich mich dann wieder extra, freiwiliig versichern? Wie läuft das bei ALG1?

Du bist über ALGI krankenversichert.

Zitat von: DanshiDo am 12. Oktober 2025, 19:53:05Aber nach dem anderen Brief, von der Agenturn für Arbeit, die ja schreibt, dass der andere Zahlungsträger Ansprüche geltend macht

Dir wurde rückwirkend zum 01.03.2025 für 1 Jahr ALGI bewilligt. Das Jobcenter beansprucht davon die Leistungen, die man dir ab 01.03. bis einschließlich Oktober gezahlt hat. Das heißt, du erhältst laufendes ALGI ab November, aber keine rückwirkende Zahlung bzw. nur den Überschuss von knapp 200€ lt. Seite 2 der 1. Datei.

Der Wohngeldantrag bleibt natürlich bestehen.

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

DanshiDo

So jetzt kann ich auch die weiteren Dateien hochladen.

Also ich habe ab dem 1.3.25 Anspruch gehabt ja, habe es aber nicht ausgezahlt bekommen, geht ja gar nicht, weil Zufluss-rückprinzip...irgendwas war da also davon habe ich gar nichts, das müssen die untereinander klären.

Also ist das jetzt rechtens und richtig mit dem ALG1 ab dem November? Dann habe ich das Kautionsproblem und das Problem mit dem lebensunterhalt, was meine Betreuerin bereits als Widerspruch verschickt hat..was mache ich, wenn die sich Zeit lassen sollten bis dahin -.- Ich muss die Wohnung beziehen, und andere Wohnung finden wird sehr schwer, also drohnt mir die Wohnungslosigkeit + Hund ist gefährdet.

Meine Betreuerin ist im Urlaub.. also setze ich Schreiben vom ottokar auf und sende ich denen aber dauert auf dem Postweg -.- oder Online???

Danke!!!!!!

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.   

Sheherazade

Zitat von: DanshiDo am 13. Oktober 2025, 15:14:04also setze ich Schreiben vom ottokar auf

Warte bitte erstmal auf die Rückmeldung von @Ottokar, er hatte zum Zeitpunkt seines Beitrages noch nicht alle Fakten von dir.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Deine Betreuerin hat bereits Widerspruch eingelegt, aber leider keinen Antrag auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I i.V.m. § 41a SGB II gestellt.
Ob dieser Antrag hier Sinn macht, da dein ALG I nur 100 Euro unter deinem ALG II Bedarf liegt, ist eine andere Frage und hängt davon ab, ob und wann dein Wohngeld bewilligt wird und wie hoch dieses ist. Deshalb solltest du zunächst bei der Wohngeldbehörde nachfragen. Sollte die Bewilligung nicht diesen Monat erfolgen, solltest du beim JC unverzüglich vorläufige Leistungen gemäß § 43 SGB I i.V.m. § 41a SGB II beantragen.

Was das ALG I betrifft, kann ich leider nicht prüfen, ob das alles korrekt gelaufen ist, insbesondere die Anrechnung des ALG 1 beim ALG 2.
Dazu müsste ich von beiden den ursprünglichen Bewilligungsbescheid sehen.
In jedem Fall muss der monatliche 30€ Freibetrag auch bei der Verrechnung zwischen JC und AfA abgesetzt werden, d.h. du müsstest für März bis einschl. Oktober pro Monat 30€ ALG I ausgezahlt bekommen haben, insgesamt 240€. Nicht zu verwechseln mit der Nachzahlung, welche sich aufgrund der Neuberechnung des höheren ALG I ergibt (Änderungsbescheid vom 08.10.2025) und und vom Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X umfasst direkt an das JC geht.
Bezüglich des Änderungsbescheides des JC für 11/2025 ist zu klären, warum das JC dort die ALG I Nachzahlung  für 03/2025 i.H.v. 53,29€ als Einkommen anrechnet, wenn dieser Betrag doch lt. Änderungsbescheid der AfA vom 08.10.2025 (siehe "andere Berechtigte" ebd) direkt an das JC geht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


DanshiDo

@Ottokar, vielen Dank für deine Hilfe! Du brauchst also die Bewilligungsbescheide am besten alle die ich seit dem Februar 2025 bekommen habe? Korrekt?

Und warum handeln die so, also das scheint ja komplett daneben und nicht rechtens zu sein...teilweise ja aber irgendwie nur halb und mir Nachteilig und unverschuldet.

Die Betreuerin wollte sich ab nächste Woche darum kümmern und will sie damit nicht belästigen aber ich sende ihr eine Mail, sie hat ja alles gemacht aber die Zeit spielt gegen mich...wieso bekomme ich nicht das Gefühl los, dass die mir damit im Weg stehen?? Und warum? Ich wurde doch aufgefordert meine Kosten zu senken, umzuziehen und jetzt scheitert es an der Kaution und Bedaf? und wegen 100€?? Ernsthaft!?

Zum Gück ist sie auch eine Rechtsanwältin und kennt sich da aus aber warscheinlich nicht ganz...sie sagte zu mir, dass sie zwar Rechtsanwältin ist, aber diese Gesetzgebungen ALG1 und ALG2 und insbesondere ALG2 massiv Probleme macht und es dort immer Probleme gibt, zur Lasten der Menschen. Die ignorieren teilweise auch die Korrespondenz mit Betreuern etc. die weigerten sich anfangs überhaupt mit ihr zusammenzuarbeiten.

Bei ALG1 Agentur f. Arbeit gibt es solche Probleme nicht und habe dort auch eine gute Rehaberaterin, die ich leider wegen dem Umzug verliere und in die andere Zuständigkeit wechsle -.- ich will es raus da!

Rotti

Zitat von: DanshiDo am 12. Oktober 2025, 19:53:05Meine Betreuerin weiß bescheid aber trotzdem wollte ich es mit euch teilen.
ist immer gut wenn man weiß was auf einen zukommt. Hier im Forum gibt es auch von Ottokar sehr gute Beispielschreiben, wenn ein Widerspruch mal wieder anliegt.
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

DanshiDo

Hey, danke für euren Supp.!
Ich habe jetzt 203€ von der A.f.A überwiesen bekommen...könnte es sein, dass die mir das Geld überweisen und ich muss es dann zurück zahlen? Ich würde es am Ende einfach behalten, die können mich ja nich pfänden oder? :lachen:

Oder ist es das Geld was mir noch zusteht... ich blicke nicht durch.

Ottokar

Zitat von: DanshiDo am 13. Oktober 2025, 19:03:12Du brauchst also die Bewilligungsbescheide am besten alle die ich seit dem Februar 2025 bekommen habe? Korrekt?
Für die Prüfung der Aufrechnung benötige ich jeweils nur den allerersten Bewilligungsbescheid von ALG I und II.

Im Änderungsbescheid der AfA vom 08.10.2025 steht, dass 203,29 Euro an dich ausgezahlt werden.
Die Summe der vom ALG I abzusetzenden 30€-Freibeträge für März bis September, die nicht vom Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X umfasst sind, beträgt 9 Monate x 30€ = 270 Euro. Da fehlen also 66,71 Euro.
Damit stellt sich die Frage: Hat dir die AfA bereits Geld überwiesen und wenn ja: wann und wieviel? (Abhängig von der Antwort können sich bei dem Nachfolgenden noch Änderungen ergeben!)


Im Änderungsbescheid der AfA vom 08.10.2025 steht, dass:

a) für den Zeitraum 01. - 30.03.2025 insgesamt 847,31€ an das JC erstattet werden, nachzuzahlen sind aber für März insgesamt 900,60€, damit ergibt sich eine Differenz i.H.v. 53,29€, die an dich ausgezahlt werden. Darin enthalten ist der nicht vom Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X umfasste nach § 6 Bürgergeld-Verordnung abzusetzende 30€-Freibetrag.
Die Anrechnung dieser Nachzahlung durch das JC im November ist rechtswidrig. Angerechnet werden dürfen nur (53,29€
- 30€ =) 23,29€ - und das auch nur, wenn dieser Betrag tatsächlich an dich ausgezahlt wird.
Gegen den Änderungsbescheid des JC muss deshalb wegen unzulässiger Einkommensanrechnung Widerspruch eingelegt werden.

b) für den 6-monats Zeitraum 01.04. - 30.09.2025 insgesamt 5.253,60€ an das JC erstattet werden, das sind monatlich 875,60€. Bei einem monatlichen Zahlbetrag von 900,60€ steht dem JC wegen dem nach § 6 Bürgergeld-Verordnung abzusetzenden 30€-Freibetrag aber nur ein Erstattungsbeitrag von 870,60€ pro Monat zu, d.h. die AfA erstattet dem JC hier monatlich 5€ zuviel, insgesamt 30€.
Bezüglich dieses Betrages besteht sowohl gegenüber dem JC als auch der AfA ein Herausgabeanspruch.
Ich würde hier gegen den Änderungsbescheid der AfA Widerspruch einlegen.



Nachtrag

Zitat von: DanshiDo am Heute um 09:40:38ch habe jetzt 203€ von der A.f.A überwiesen bekommen...
Wenn das alles ist, sind sowohl der Änderungsbescheid vom JC als auch der Änderungsbescheid der AfA falsch und damit rechtswidrig. D.h.jeweils  Widerspruch dagegen einlegen.
Dir stehen von der Nachzahlung des ALG I für März bis September insgesamt 270€ zu, die wegen dem nach § 6 Bürgergeld-Verordnung vom ALG I monatlich abzusetzenden 30€-Freibetrag nicht vom Erstattungsanspruch des JC nach § 104 SGB X umfasst sind.
Das gilt lt. Rechtsprechung des BSG auch für Nachzahlungen aus regelmäßig zufließenden Einkommen, auch dort sind die einzelnen Monate separat um die jeweiligen Absetzbeträge zu bereinigen.
In welchen Teilbeträgen die AfA diese 270€ an dich ausgezahlt werden, spielt dabei keine Rolle. Der Gesamtbetrag ist geschützt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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