Sondernewsletter Thome zur Verschärfung zusammenfassung

Begonnen von Bimimaus5421, 25. Oktober 2025, 13:21:05

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.


Ottokar

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


2_Gerhaard

#2
Zitat von: Ottokar am 25. Oktober 2025, 13:36:45Schon seit dem 23. hier zu lesen:
https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-aktuell-das-aendert-sich-2026-beim-grundsicherungsgeld
Diese hier also die Behandlung ist Zwang?
Würde mich man sich weigern, dann würde es was heißen? Sanktionen?

Du sollst dich medizinisch behandeln lassen
Bei der Eingliederung sollen Bezieher von Grundsicherungsgeld nun auch zur Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger sowie medizinischer Reha-Maßnahmen verpflichtet werden.

Vermieter werden zu Kriminellen, wenn sie an Bürgergeldbeziehern vermieten:
" d. Ordnungswidrigkeit bei Nichtnachkommen der Auskunfts-, Nachweis- und Formularverwendungspflichten von Vermietern
Wenn Vermieter den genannten Auskunfts-, Nachweis- oder Formularpflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden (§ 63 Abs. 2 SGB II-E). "

https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/zusammenfassung-der-geplanten-sgb-ii-aenderungen.html

Bimimaus5421


Beim Thome Newsletter steht nichts zu Prävitions- Gesundheitsleistungen anderer Träger zu verpflichten sondern den Wortlaut verweisen

Verweisen und verpflichten ist ein Unterschied

Ich verstehe dies so das jc dann zur Teilhabe am Leben und co was man dann alles als Erwerbsunfähiger bekommen kann anderer Träger da steht nichts von muss zwangsuntersucht werden das ist auch mit dem GG nicht vereinbar

6. § 14 Abs. 2 S. 3 SGB II-E: Grundsatz des Förderns
Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit kann das Jobcenter bei Bedarf auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger sowie auf Leistungen im Sinne von § 5 SGB IX verweisen (§ 14 Abs. 2 S. 3 SGB II-E).

Vollloser

Zitat von: 2_Gerhaard am 25. Oktober 2025, 21:32:18Wenn Vermieter den genannten Auskunfts-, Nachweis- oder Formularpflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden (§ 63 Abs. 2 SGB II-E). "

Der Grundsicherungsbezieher also quasi als Korrektiv für den Mietmarkt !?!
Auf sowas muss man auch erst mal kommen. Bravo !!  :mocking:  :ok:
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

2_Gerhaard

Zitat von: Bimimaus5421 am 25. Oktober 2025, 23:29:36Beim Thome Newsletter steht nichts zu Prävitions- Gesundheitsleistungen anderer Träger zu verpflichten sondern den Wortlaut verweisen

Verweisen und verpflichten ist ein Unterschied

Ich verstehe dies so das jc dann zur Teilhabe am Leben und co was man dann alles als Erwerbsunfähiger bekommen kann anderer Träger da steht nichts von muss zwangsuntersucht werden das ist auch mit dem GG nicht vereinbar

6. § 14 Abs. 2 S. 3 SGB II-E: Grundsatz des Förderns
Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit kann das Jobcenter bei Bedarf auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger sowie auf Leistungen im Sinne von § 5 SGB IX verweisen (§ 14 Abs. 2 S. 3 SGB II-E).
danke für Erklärung und Klarstellung

Konstantin

Welcher Vermieter lässt sich das bieten? Ich würde als Vermieter alle Harzer aus der Wohnung schmeißen und lieber Ausländer reinnehmen. Da zahlt der Staat 1. besser und 2. ohne blöde Fragen zu stellen oder gar Formulare ausfüllen zu müssen.

2_Gerhaard

Ja, und wir Deutsche können und müssen in die teure Unterbringung als Wohnungslose, wo man Tagessätze zwischen 35 und 50 Euro zahlt.
Da sollten sich die Deutschen dann auch bequem machen, denn der Staat möchte das.

Bimimaus5421

Zitat von: Konstantin am 25. Oktober 2025, 23:50:10Welcher Vermieter lässt sich das bieten? Ich würde als Vermieter alle Harzer aus der Wohnung schmeißen und lieber Ausländer reinnehmen. Da zahlt der Staat 1. besser und 2. ohne blöde Fragen zu stellen oder gar Formulare ausfüllen zu müssen.

Warum wenn Harzer regelmässig die Miete zahlen gibt es keinen Grund den Mieter rauszuschmeissen

Das wäre dann eine ungleichberechtigung ...


Konstantin

Zitat von: Bimimaus5421 am 26. Oktober 2025, 02:45:05Warum wenn Harzer regelmässig die Miete zahlen gibt es keinen Grund den Mieter rauszuschmeissen
Das meine ich auch nicht. Sobald aber das Amt in irgendeiner Weise an den Vermieter herantritt, sei es Auskünfte erteilen, Mietbescheinigungen möchte, Formulare ausfüllen oder sonst Rechenschaft beim Amt ablegen müsste, könnten sich die Leute eine neue Bleibe suchen. Ein Vermieter möchte seine Wohnung/en vermieten und dafür seinen Mietzins bekommen und nicht noch extra Arbeit und Stress mit Ämtern haben oder gar Bußgelder zahlen.

Vollloser

Zitat von: Konstantin am 26. Oktober 2025, 08:01:41...oder sonst Rechenschaft beim Amt ablegen müsste, könnten sich die Leute eine neue Bleibe suchen.

Ja wie - eine neue Bleibe suchen ??
Den Mieter einfach rausschmeißen, weil er dem Vermieter nachweist/klarmacht, dass er Mietwucher betreibt ?
Schwiiiierich !  :nea:
Denn nichts anderes ist es ja, zu was das Jobcenter in dem Fall durch seinen "Kunden" da dann initiiert (Mietwucher-Aufdeckung) !
Das nenne ich mal sozialistische Genialität !  :cool:

Zitat von: Konstantin am 25. Oktober 2025, 23:50:10...lieber Ausländer reinnehmen. Da zahlt der Staat 1. besser und 2. ohne blöde Fragen zu stellen oder gar Formulare ausfüllen zu müssen.

Na die Mietobergrenzen werden doch für ALLE Mietverhältnisse dann gelten !?!
Wieso sollte der Staat ´nen Mietspiegel, usw., bei Migranten jetzt weiterhin fahren lassen ?
Man bedenke zudem - auch unter den migrantischen Bürgergeldbeziehern, soll es auch "Totalverweigerer" (oder halt "untermotivierte" Leute) geben !
Und solche würde ein Vermieter sich lieber in sein Objekt einmieten... ?!?  :scratch:  :scratch:
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Konstantin

Die aktuelle Fassung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen können Sie hier abrufen. Darum geht es: Der Senat hat in seiner Sitzung am 15.07.2025 beschlossen, die Gebühr für Wohnunterkünfte ab dem 01.09.2025 von 850 Euro je Person und Monat auf 889 Euro je Person und Monat zu erhöhen.

Und was hält der Staat für Deutsche als angemessen bzw. Höchstbetrag an Miete pro Person?

Ottokar

Zitat von: 2_Gerhaard am 25. Oktober 2025, 21:32:18Diese hier also die Behandlung ist Zwang?
Würde mich man sich weigern, dann würde es was heißen? Sanktionen?
Korrekt. Und es ist tatsächlich zulässig.
In § 62 SGB I ist die Pflicht geregelt, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen.
In § 63 SGB I ist die Pflicht geregelt, sich Heilbehandlung unterziehen.
In § 64 SGB I ist die Pflicht geregelt, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen.
Diese Pflichten werden nun über das Recht der Verweisung in das SGB II aufgenommen, was die Voraussetzung für eine Sanktion bei Nichtmitwirkung ist.
Bislang war in einem solchen Fall lediglich eine Leistungseinstellung gemäß § 66 SGB I möglich.

Zitat von: Bimimaus5421 am 25. Oktober 2025, 23:29:36Verweisen und verpflichten ist ein Unterschied

Ich verstehe dies so das jc dann zur Teilhabe am Leben und co was man dann alles als Erwerbsunfähiger bekommen kann anderer Träger da steht nichts von muss zwangsuntersucht werden das ist auch mit dem GG nicht vereinbar
Da irrst du leider gewaltig.
Geregelt ist die Ermessenspflicht des JC auf das Verweisen des Leistungsbeziehers.
Die Pflicht des Leistungsbeziehers zur Mitwirkung bei einer solchen Verweisung ergibt sich weiterhin aus den o.g. §§ 62 bis 64 SGB I. Ohne Mitwirkung kein Geld, bzw. neu eine 30% Sanktion bei fehlender Mitwirkung, die als lex specialis Vorrang vor § 66 SGB I hat.
Bislang haben die JC von §§ 62 bis 64 SGB I kaum Gebrauch gemacht, das wird sich nun ändern, denn genau das wird damit lt. Gesetzesbegründung beabsichtigt.

Zitat von: 2_Gerhaard am 25. Oktober 2025, 23:43:43danke für Erklärung und Klarstellung
Die leider falsch bzw. unzutreffend ist.

Zitat von: Konstantin am 25. Oktober 2025, 23:50:10Welcher Vermieter lässt sich das bieten?
Die neuen Mitwirkungspflichten für Vermieter werden zwangsläufig dazu führen, dass Leistungsbezieher noch schwerer Wohnraum finden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bimimaus5421

#13
Zitat von: Ottokar am 26. Oktober 2025, 11:43:37Da irrst du leider gewaltig.
Geregelt ist die Ermessenspflicht des JC auf das Verweisen des Leistungsbeziehers.
Die Pflicht des Leistungsbeziehers zur Mitwirkung bei einer solchen Verweisung ergibt sich weiterhin aus den o.g. §§ 62 bis 64 SGB I. Ohne Mitwirkung kein Geld, bzw. neu eine 30% Sanktion bei fehlender Mitwirkung, die als lex specialis Vorrang vor § 66 SGB I hat.
Bislang haben die JC von §§ 62 bis 64 SGB I kaum Gebrauch gemacht, das wird sich nun ändern, denn genau das wird damit lt. Gesetzesbegründung beabsichtigt.
Dann muss meiner Meinung nach die jc das Ermessen nachweisen
Dann bleibt nur der Rechtsweg
Denn zur einer Op muss man auch seine Einwilligung geben
Und hier können die Jc pauschal nicht mit allen zwang kommen

Zitat von: Ottokar am 26. Oktober 2025, 11:43:37
Zitat von: 2_Gerhaard am 25. Oktober 2025, 23:43:43danke für Erklärung und Klarstellung
Die leider falsch bzw. unzutreffend ist.
Warum steht dann nicht im Gesetzesentwurf muss sich medizinischen Untersuchungen unterziehen


Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 26. Oktober 2025, 13:18:55Warum steht dann nicht im Gesetzesentwurf muss sich medizinischen Untersuchungen unterziehen
Weil das bereits in § 62 SGB I geregelt ist.
Deshalb ist in § 44a SGB II auch nur geregelt, dass das JC die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit feststellen soll. Die Mitwirkungspflicht bei der diesbezüglichen Untersuchung durch den ärztlichen Dienst oder die DRV ergibt sich auch hier aus § 62 SGB I.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.