Ablehnung Leistungen ab September; angebliche Bestandskraft

Begonnen von Wassermelone, 05. November 2025, 14:47:07

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Wassermelone

Ich bitte dringend um Hilfe. Die Schreiben kann ich bei Bedarf am Abend nochmals hochladen.

Leistungen Anfang September durch das Jobcenter bis Ende August bewilligt, ab September abgelehnt.
Begründung: Lebensunterhalt könne durch eigenes Einkommen gedeckt werden.
Hinweis des Jobcenters: Weiterbewilligung bei Vorlage von Arbeitsvertrag und Einkommensnachweisen.
Arbeitsverträge lagen bereits vor und wurden nach Erhalt der Ablehnung Anfang September am gleichen Tag erneut per Fax übermittelt.
Zusätzlich Begleitschreiben per Fax eingereicht mit Erläuterung:
ab September nur geringfügiges Einkommen,
ab Oktober zusätzlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,
Zufluss des Gehalts aus sv-pfl. Beschäftigung erst im November,
daher Leistungen im Voraus zu gewähren und nach Zufluss anzurechnen.
Seitdem keine Reaktion des Jobcenters.
Ende Oktober Erinnerung gesandt, dass die zustehenden Leistungen für September, Oktober und November noch nicht ausgezahlt wurden.

(Die per Fax übermittelten Unterlagen sind im Zweifel als Weiterbewilligungsantrag zu werten,
da kein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt wurde, weil auf den Vermerk des Jobcenters vertraut wurde, lediglich Nachweise nachreichen zu müssen.)

Ablehnung ab September erfolgte trotz vorliegender und ergänzender Unterlagen sowie erkennbar fehlender Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Schreiben von heute teilt das Jobcenter mit, dass mein Antrag auf Leistungen ab September aufgrund von bedarfsdeckendem Einkommen bestandskräftig abgelehnt wurde.
Ich hätte keine Nachweise in Form des Einkommensnachweises für September sowie Kopie des Zuflusses des Einkommens erbracht.
Daher ist die Entscheidung wie gegeben zutreffend.
Entgegen meines Schreibens ist über meinen Antrag ab September bereits mit dem Schreiben von Anfang September entschieden.
Eine erneute Prüfung erfolgt nicht.

Geringfügige Beschäftigung beendet; Entlassung dem Jobcenter ordnungsgemäß gemeldet.
Gehaltszahlungen ausstehend:
September: noch nicht gezahlt.
Oktober: während der Kündigungsfrist nicht eingesetzt, aber Anspruch auf Gehalt besteht nach arbeitsrechtlicher Beurteilung.
Arbeitgeber mehrfach angemahnt, bisher keine Zahlung erfolgt.

Ich kann nichts nachweisen, was nicht vorliegt, es gibt auch keinerlei Bescheinigung, dass kein Gehalt ausgezahlt wurde. Von daher hatte ich zu dem Einkommen noch keine Nachweise erbracht. Muss ich einen neuen Antrag ab September einreichen, trotz des Wortlautes im Ablehnungsbescheid? Meine mehrfachen Schreiben zeigen ja, dass ich offensichtlich Leistungen begehre.
Ich weiß mit der Bearbeiterin einfach nicht mehr weiter. Es wurden freiwillig die Arbeitsverträge eingereicht, aus denen alles ersichtlich ist. Die Leistungen hätten von vornherein frühestens ab November abgelehnt werden dürfen und auch hier hätte erstmal eine Prüfung erfolgen müssen.
Ich bin inzwischen wiederholt mittellos.

Die sv-pfl. Beschäftigung ist bis Ende Dezember befristet, eine Ablehnung hat von vornherein keinen Sinn gemacht.

Schon alleine der Verweis ich bräuchte nur Unterlagen nachreichen, um jetzt auf die Bestandskraft zu verweisen, sollte fraglich sein. Das Nachreichen sollte ja keinen Widerspruch darstellen, zumal dieses auch gar nicht innerhalb 4 Wochen möglich gewesen wäre, selbst wenn fristgerecht gezahlt.

Wassermelone

Macht ein Überprüfungsantrag Sinn? Können meine Schreiben, dass mir ab September weiterhin Leistungen zustehen als WBA gesehen werden?

Die Leistungen wurden von Anfang Mai bis Ende August bewilligt.

malsumis

Zitat von: Wassermelone am 05. November 2025, 14:47:07Muss ich einen neuen Antrag ab September einreichen, trotz des Wortlautes im Ablehnungsbescheid? Meine mehrfachen Schreiben zeigen ja, dass ich offensichtlich Leistungen begehre.
welchen Wortlauts? wenn du mit dem Ablehnungsbescheid nicht einverstanden warst, hättest du fristgerecht Widerspruch einlegen müssen
wenn du den "Hinweis des Jobcenters: Weiterbewilligung bei Vorlage von Arbeitsvertrag und Einkommensnachweisen." dann war das wohl so zu verstehen, dass Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise denen wohl nicht vorlagen. wenn du anderer Ansicht warst, hättest du widersprechen müssen
da Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden, wird ein Antrag ab September jetzt nichts bringen

Rotti

Zitat von: Wassermelone am 05. November 2025, 14:47:07Leistungen Anfang September durch das Jobcenter bis Ende August bewilligt, ab September abgelehnt.
Begründung: Lebensunterhalt könne durch eigenes Einkommen gedeckt werden.

Ein Ablehnungsbescheid ohne Widerspruch ist rechtskräftig nach einen Monat. Dann wirst du nochmal beantragen müssen.
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

,,Mir ist wichtig, dass politische Entscheidungen nachvollziehbar sind und nicht über die Köpfe der Menschen hinweg getroffen werden."

Wassermelone

#4
Der AV wurde angefordert und DIREKT von mir übersandt. Am 8. September übersandt, am 9. September wurden die Leistungen abgelehnt.

Ablehnungsbescheid ab September 2025.

,,Leider muss Ihr Antrag vom Mai 2025 ab September 2025 abgelehnt werden.

Grund für die Aufhebung der Entscheidung:
Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Arbeitsaufnahme

Sie haben eine Beschäftigung aufgenommen aus der Sie Einkommen erzielen.

Eine Prüfung über die Höhe des Einkommens der Beschäftigung ab 1. September 2025 war aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich. Sollten Sie eine nachträgliche Anspruchsprüfung wünschen, legen Sie den vollständigen Arbeitsvertrag sowie nach Erhalt die Lohnabrechnung September 2025 mit Nachweis zum Lohnzufluss auf dem Konto vor.

Die Entscheidung beruht auf § 7 (1) Nr. 3 und § 9 (1) SGB II.

Rechtsbehelfsbelehrung..."


Und diese habe ich eben noch nicht erhalten. Wieso soll dies nun mein Problem sein?

Mit Erhalt direkt angerufen und zusätzlich nochmals die AV und ein Schreiben zugesandt, dass ich weiterhin Anspruch habe. Den Widerspruch habe ich an sich telefonisch eingelegt, auch hier, ich solle den Nachweis des Einkommens nachreichen und dann wird erneut geprüft.

Rotti

Zitat von: Wassermelone am 05. November 2025, 18:39:01Mit Erhalt direkt angerufen und zusätzlich nochmals die AV und ein Schreiben zugesandt, dass ich weiterhin Anspruch habe
Da am besten beim JC persönlich vorbeikommen ist immer besser als anzurufen wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war braucht auch kein neuer Antrag mehr eingereicht zu werden.
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

,,Mir ist wichtig, dass politische Entscheidungen nachvollziehbar sind und nicht über die Köpfe der Menschen hinweg getroffen werden."

Wassermelone

Die Belehrung war eben dabei, aber aufgrund des Treu und Glauben und der irreführenden Aussage zur nachträglichen Anspruchsprüfung habe ich mich darauf verlassen, dass dies auch ohne Widerspruch geht. Hier sollte doch ein Überprüfungsantrag greifen?

Im Zweifel zeigen alle Schreiben auf, dass ich ab September Leistungen begehre, dementsprechend wäre dies als Neuantrag zu werten.

Alleine das ich erkläre das ich weiterhin Anspruch habe, sollte im Zweifel doch auch als Widerspruch ausgelegt werden müssen?

Es kann doch nicht sein, dass ich nun für zwei Monate Leistungen verliere und das obwohl der AV einen Tag vorab vorlag.

Rotti

Zitat von: Wassermelone am 05. November 2025, 18:53:49Hier sollte doch ein Überprüfungsantrag greifen?
ob das bei einer Ablehnung greift, weiß ich nicht wenn du aber einen WBA gestellt hast könnte das sein. Ottokar oder Fettnäpfchen wissen das was du dagegen machen kannst.
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

,,Mir ist wichtig, dass politische Entscheidungen nachvollziehbar sind und nicht über die Köpfe der Menschen hinweg getroffen werden."

Wassermelone

Dann warte ich auf die Meinung von den Beiden.  :sehrgut:

Ich bin der Meinung, dass alleine der Aspekt des fehlenden Einkommens schon einen Überprüfungsantrag rechtfertigen sollte.

Aber wie weise ich das zusätzlich zu den Kontoauszügen nach, dass nicht gezahlt wurde? Ich kann hierzu ja nun leider nichts einreichen.

Wassermelone

Ich wäre jetzt in diese Richtung gegangen, da dies weniger Aufwand als ein Überprüfungsantrag macht? Allerdings bleibt das Problem bestehen, dass noch kein Gehalt zugeflossen ist und ich auch keinerlei Nachweise vom Arbeitgeber erhalten habe.

,,...,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ... weise ich darauf hin, dass ich mehrfach, auch nach dem Bescheid vom ... erklärt habe, dass mein Einkommen nicht bedarfsdeckend ist und ich weiterhin Leistungen begehre.
Diese Schreiben sind nach § 37 SGB II i. V. m. § 20 SGB X als erneutes Leistungsbegehren bzw. als Widerspruch gegen die Ablehnung auszulegen.
Eine bloße Bezugnahme auf den alten Bescheid wird diesem Umstand nicht gerecht.

Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB I. V. m. § 34 SGB X) durfte ich davon ausgehen, dass das Jobcenter mein Anliegen prüft und nach Eingang der Einkommensnachweise über den tatsächlichen
Anspruch entscheidet."



Bei dem Absatz bin ich mir nicht sicher, ob ich den richtigen Wortlaut treffe, da man sich vor der Ablehnung überhaupt nicht die Mühe gemacht hat, das Einkommen zu prüfen.
Der Arbeitsvertrag wurde fristgerecht eingereicht, aber nicht beachtet. Aber das diese aufgrund dessen abgelehnt wurden, schreiben sie ja selbst. Von daher wohl unnötig.

,,Die Entscheidung war daher schon formell fehlerhaft und materiell rechtswidrig, weil sie ohne tatsächliche Einkommensprüfung erfolgte."