Heizkostennachzahlung erst selber zahlen?

Begonnen von wormfood, 30. November 2025, 20:45:01

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Ottokar

Zitat von: wormfood am 30. November 2025, 20:45:01Heisst das, man muss erst die Heizkostennachzahlung nachweisen, bevor man diese erstattet bekommt?
Das muss man nicht, dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Vielmehr ist das JC gesetzlich verpflichtet, die Heizkostennachzahlung im Monat der Fälligkeit anzuerkennen, wenn die Gesamtkosten angemessen sind.
Nur wenn es in der Vergangenheit wegen Nichtzahlung der Miete zu Mietschulden kam, kann das JC die Heizkostennachzahlung direkt an den Vermieter zahlen. Aus diesem Grund ist im SGB II auch eine Bewilligung der Heizkostennachzahlung mit dem Vorbehalt des Widerrufes bei Nichtnachweis der erbrachten Zahlung an den Vermieter nicht zulässig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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wormfood

ZitatAus diesem Grund ist im SGB II auch eine Bewilligung der Heizkostennachzahlung mit dem Vorbehalt des Widerrufes bei Nichtnachweis der erbrachten Zahlung an den Vermieter nicht zulässig.

gilt das auch für SGB XII ?
diese hohe Linie am Horizont ist nicht der Tellerrand, das ist die Welle!

Ottokar

Ja, das gilt auch im SGB XII, dort ist analog in § 35a geregelt, dass Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen sollen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.
"Soll" bedeutet, dass die Behörde (im Normalfall) kein Ermessen hat, ob es die zweckentsprechende Verwendung dadurch sicherstellt, indem es einen Nachweis dafür fordert, oder indem es die Leistung direkt an den Vermieter zahlt. Nur in besonders begründeten sog. atypischen Fällen kann davon abgewichen werden.
D.h. die Direktzahlung greift nur, wenn der Behörde bekannt ist, dass der Empfänger die Leistung bereits schon einmal zweckwidrig verwendet hat.
Allerdings gehört es auch nicht zu den Pflichten von JC oder Sozialamt die zweckentsprechende Verwendung der Leistung vorauseilend sicherzustellen, d.h. es ist mangels gesetzlicher Grundlage generell nicht zulässig, die Bewilligung deshalb an Nachweise zu binden, so eine Regelung kennen SGB II und XII nicht (Ausnahme: Leistungen für Bildung und Teilhabe).
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wormfood

Ok, der Betrag ist heute endlich angekommen. Der SB hat das wohl schlicht so kurz vor seinem Urlaub vergessen.

wäre Ratenzahlung der Betriebskostenabrechung an den VM ein sog. "atypischer Fall"?
diese hohe Linie am Horizont ist nicht der Tellerrand, das ist die Welle!

Ottokar

Mit "atypischer Fall" ist gemeint, dass eine Direktzahlung nicht in Frage kommt, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Ob die im Gesetz genannten Voraussetzungen dafür vorliegen, hast du hier nicht bestätigt.
Wenn der Vermieter sich mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt, liegen keine Mietschulden vor und auch keine anderen der im Gesetz für eine Direktzahlung genannten Voraussetzungen.
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wormfood

Zitatdie im Gesetz genannten Voraussetzungen dafür vorliegen

die kenn ich auch nicht.

Ich möchte aber davon ausgehen, daß selbst Ratenzahlung -wenn seit Jahren so gehandhabt- kein Grund sein sollte, daß das Amt einen Nachweiss anfordern darf, richtig?

diese hohe Linie am Horizont ist nicht der Tellerrand, das ist die Welle!

Ottokar

Zitat von: wormfood am 18. Dezember 2025, 12:17:28die kenn ich auch nicht.
Die hatte ich in Beitrag #17 erklärt.

Ob du eine Betriebskostennachzahlung in einem Betrag oder in mehreren begleichst, hat keine Auswirkungen darauf, dass das JC dir die Betriebskostennachzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit schuldet, und begründet auch keine Nachweisforderung der zweckbestimmten Verwendung.
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