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Rechtsfolgebelehrung bei Schülern rechtens?

Begonnen von suwe69, 23. Januar 2026, 15:13:38

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Vollloser

#15
Zitat von: Bimimaus5421 am 24. Januar 2026, 14:35:48Bei Kinder greift eigentlich der Arbeitsschutz

Tja und bei alten Menschen nicht ??

Wobei mir zu dem Thema gerade noch einfällt - in der Wehrfähigkeit z. B. gibt´s eben tatsächlich ein Gesetz. Man ist "nur" bis 60zig wehrfähig !
Es heißt da (sinngemäß), im Verteidigungsfall können Männer zwischen 18 und 60 Jahre (bis zum vollendeten 60zigsten Lebensjahr) zum Wehrdienst eingezogen werden.
Aber DAS wollen manche Politiker angeblich auch noch aufbrechen (Opa gegen Putin, oder so - und am besten auch noch Oma gegen Putin, oder so)
:wand:  :teuflisch:

Zitat von: Yasha am 24. Januar 2026, 14:51:50- Nahtloser Übergang der 15 – 17-jährigen Kundinnen und Kunden von der Schule in eine Berufsausbildung

Ja hier wird "Kunde und Kundinnen" auch wieder etwas surreal - bei noch nicht voll geschäftsfähigen Menschen (u. 18) !  :grins:  :wand:
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Ottokar

Zitat von: Yasha am 24. Januar 2026, 14:51:50Bei Einladungen an Minderjährige sind die Eltern ebenfalls mit Rechtsfolgebelehrung zu belehren. Insofern müsste das Schreiben doppelt adressiert werden.

Nur ein Schreiben an den Schüler zu adressieren, das widerspricht den Handlungsanweisungen zu Paragraph 15 SGB II. Und wäre unzulässig.
Das Einladungen an Minderjährige auch an ein Elternteil zu übermitteln sind, ist zwar richtig, findet sich aber nicht in § 15 SGB II, sondern in der Fachlichen Weisung zu § 59 SGB II unter Rz 59.3b und ergibt sich wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit Minderjähriger rechtlich aus dem BGB.

Ob hier auch ein Elternteil diese Einladung erhalten hat, hat suwe69 leider nicht beantwortet.
Die fehlende Einladung an einen Elternteil macht die Einladung an das Kind zwar formal rechtswidrig, wird aber eine Meldung beim JC nur verzögern, bis die Einladung an beide versendet wird.
Die Forderung des JC nach Bewerbungsunterlagen und Zeugnissen ist rechtswidrig, da es diese nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Hier wäre der erster Schritt eine Berufsberatung bei der AfA, um erst mal einen passenden Beruf zu finden, erst danach werden Bewerbung und Zeugnisse relevant.

Leider fehlen auch andere wichtige Informationen.
Inbesondere wäre es wegen der meistens bis zum 18. LJ bestehenden Schulpflicht hier wichtig zu wissen, ob das Kind nach der 10 Klasse die Schule verlässt und ob bereits ein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, oder ob das Kind die Schule weiter besucht, um z.B. das Abitur zu machen, oder mit einem BVJ eine vom Alter her bestehende Schulpflicht zu erfüllen. In beiden Fällen, anschließende Berufsausbildung oder weiterer Schulbesuch Abi/BVJ, besteht die Schulpflicht weiter, was den Meldegrund unzulässig macht. In dem Fall würde die Schulbescheinigung als Nachweis gegenüber dem JC ausreichen.
Falls die Schule beendet wird, aber noch kein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde und auch keine anderweitige Erfüllung der Schulpflicht erfolgt, sollte der Termin zusammen mit einem Elternteil wargenommen werden, auch um eine Sanktion zu verhindern. Vorrangig aber um über die Berufsberatung einen Ausbildungsplatz zu finden, oder eine Möglichkeit, die wegen Alter bestehender Schulpflicht zu erfüllen.

Wie lange die Schulpflicht hier gilt, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und sollte unbedingt mal nachgelesen werden.
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