§242 BGB bei Stromrechnung

Begonnen von FAX, 14. Februar 2026, 15:03:42

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FAX

Frau X bezieht vom Jobcenter Leistungen nach SGB II. Frau X hat am 14.02.2026 eine Stromkostenabrechnung für den Zeitraum 01.2024 bis 09.2025 bekommen, aus welcher eine Nachzahlung für Strom über etwas mehr als 1000 € hervorgeht. Paragraph 556 Absatz 3 des BGB besagt, die Abrechnung ist der Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12 Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Gleichwohl demnach die Stromkostenrechnung ja fristgerecht eingegangen ist - kann jemand wie Frau X, die Bürgergeld bezieht, gegen die Nachzahlung angehen mit dem Argument, dass der Vermieter treuwidrig handelt (siehe Paragraph 242 BGB), weil er Geld für 2024 verlangt, also das die zeitliche Distanz zum Beginn des Abrechnugszeitraumes zu groß ist?