Karenzeit im Bürgergeld bei vorherigem ALG2 Empfang

Begonnen von noi, 08. März 2026, 07:49:19

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noi

Hallo,

können Sie bitte klarstellen, für wen die Karenzeit gilt? Ist das Bürgergeld gleichzusetzen mit dem ALG2 oder wird es hier genau so gemeint wie geschrieben, beim ersten Antrag des Bürgergeldes unabhängig vom ALG2?

Ich habe in der Vergangenheit ALG2 bezogen, dann hatte ich eine Unterbrechung ohne Bezug von ca. 1,5 Jahren und habe dann Bürgergeld beantragt/bezogen. War ich in diesem Fall in der Bezugszeit des Bürgergeldes in der Karenzeit oder nicht in der Karenzeit, da keine 3 Jahre Unterbrechung zum ALG2 Bezug stattgefunden hat?

Ich dachte die ganze Zeit ich wäre in der Karenzeit gewesen, aber nun fragt das Amt 2 Jahre rückwirkend nach Kontoauszügen, das verwirrt mich. Ich war auch nur das eine Jahr im Bürgergeldbezug, hab es also nicht über die Karenzeit hinaus verlängert. Aber vielleicht war ich ja nie in der Karenzeit?

DANKE

Ottokar

Bei ALG II, Bürgergeld und Grundsicherungsgeld handelt es sich um selbe Sozialleistung: die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" des SGB II.
Die Karenzzeiten bei Vermögen und Unterkunftskosten wurden am 01.01.2023 eingeführt.
Darin ist geregelt, das eine neue Karenzzeit erst dann beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen worden sind. Der Grund für den Nichtbezug ist dabei unerheblich.
Bei einer Unterbrechung von 1,5 Jahren beginnt also noch keine neue Karenzzeit.

Bei einem Neu- und Weiterbewilligungsantrag dürfen nur Kontoauszüge rückwirkend für 3 Monate gefordert werden. Mehr ist nicht zulässig. Daran ändern auch die Karenzzeiten nichts.
Ich würde unter Hinweis darauf dem JC nur Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


noi

Vielen Dank.

Das war dann etwas irreführend wenn es immer heißt bei Erstbezug von Bürgergeld hat man eine Karenzeit. Das da die anderen Leistungen auch mit zählen wird nie erwähnt.

Bei Antragsstellung wurden keine Kontoauszüge angefordert. Es wurde während der Bezugszeit ein neues Sparkonto eröffnet. Von diesem Konto werden jetzt nachträglich Auszüge angefordert.
Ohne Karrenzeit darf das Vermögen nicht über 15.000€ liegen, was wenn es aber ca. 17.000€ sind. Wie werden die 2000€ im Nachhinein verrechnet? Muss ich das gesamte Bürgergeld der 12 Monate zurückzahlen weil ich nicht berechtigt war?
Was wenn man zum Antragszeitpunkt knapp unter 15.000€ ist aber dann in den Folgemonaten durch die Bürgergeldzahlungen etwas ,,sparen" kann und dann während des Bezugs mehr als 15.000€ ansammelt?

Sheherazade

Zitat von: noi am 08. März 2026, 10:38:44Bei Antragsstellung wurden keine Kontoauszüge angefordert. Es wurde während der Bezugszeit ein neues Sparkonto eröffnet. Von diesem Konto werden jetzt nachträglich Auszüge angefordert.

Wenn du mal genaue Daten (von wann bis wann Bürgergeldbezug nach 1,5 Jahren ohne ALGII) angibst, kann man dir auch genaueres dazu schreiben.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
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Fettnäpfchen

noi

Zitat von: noi am 08. März 2026, 10:38:44Was wenn man zum Antragszeitpunkt knapp unter 15.000€ ist aber dann in den Folgemonaten durch die Bürgergeldzahlungen etwas ,,sparen" kann und dann während des Bezugs mehr als 15.000€ ansammelt?
Dann ist man selber Schuld wenn man über das Schonvermögen kommt wird es verrechnet, also spätestens beim nächsten WBA.

MfG FN
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Ottokar

Zitat von: noi am 08. März 2026, 10:38:44Es wurde während der Bezugszeit ein neues Sparkonto eröffnet. Von diesem Konto werden jetzt nachträglich Auszüge angefordert.
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Kontoauszüge dürfen nur zum Nachweis von Einkommenszuflüssen und bei Neu- und Weiterbewilligungsantrag rückwirkend für 3 Monate zur Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefordert werden.
Das im laufenden Leistungbezug ein Konto eröffnet wurde, rechtfertigt keine nachträgliche Forderung von Kontoauszügen, erst recht nicht für einen Zeitraum von 2 Jahren.
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Rotti

#6
Zitat von: noi am 08. März 2026, 07:49:19Ich habe in der Vergangenheit ALG2 bezogen, dann hatte ich eine Unterbrechung ohne Bezug von ca. 1,5 Jahren und habe dann Bürgergeld beantragt/bezogen. War ich in diesem Fall in der Bezugszeit des Bürgergeldes in der Karenzeit oder nicht in der Karenzeit, da keine 3 Jahre Unterbrechung zum ALG2 Bezug stattgefunden hat?
Neuantrag die Karenzzeit beim Bürgergeld (SGB II) beträgt in der Regel
ein Jahr (12 Monate) ab Beginn des Leistungsbezugs.Danach muss man 3 Jahre ausgesetzt keine Leistungen mehr bezogen haben um wieder karenzzeit zu bekommen hast du beim Neuantrag keine 12 Monate Karenzzeit genutzt ist das verfallen und erst wieder nach 3 Jahren zu bekommen.

Zitat von: noi am 08. März 2026, 07:49:19können Sie bitte klarstellen, für wen die Karenzeit gilt?
hier nochmal zum Nachlesen für alle.

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/grundsicherung/221219_ams_kdu_inkrafttreten_burgergeld.pdf
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geben.   Friedrich Merz   
Wir wollen für die Gesamtbevölkerung da sein.    Bärbel Bas

turbulent

Zitat von: Ottokar am 08. März 2026, 19:47:22Das im laufenden Leistungbezug ein Konto eröffnet wurde, rechtfertigt keine nachträgliche Forderung von Kontoauszügen, erst recht nicht für einen Zeitraum von 2 Jahren.
Auch dann nicht, wenn ein Kunde zwei Jahre lang "vergisst", ein neues Konto anzugeben? Und möglicherweise auch das Guthaben auf diesem Konto?

Dwight Manfredi

Zitat von: turbulent am 10. März 2026, 18:33:28Auch dann nicht, wenn ein Kunde zwei Jahre lang "vergisst", ein neues Konto anzugeben?
Das ist ein klassisches Beispiel dafür, wie eine rechtliche Grauzone durch das eigene Handeln oder Unterlassen ziemlich tiefschwarz werden kann. In diesem Fall ist die Forderung nach den Auszügen für zwei Jahre höchstwahrscheinlich gerechtfertigt.

Wer Sozialleistungen bezieht, ist verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I). Dazu gehört zwingend die Angabe aller Bankkonten. Ein Konto zwei Jahre lang nicht anzugeben, gilt rechtlich nicht als Vergessen, sondern als Verletzung der Mitteilungspflicht. Sobald die Behörde von diesem Konto erfährt oft durch einen automatisierten Kontenabgleich, entsteht ein Anfangsverdacht auf verschwiegenes Vermögen oder Einkommen.

Normalerweise darf das Jobcenter bei Erstanträgen oder Weiterbewilligungen nur Auszüge der letzten 3 bis 6 Monate fordern. Aber bei einem konkreten Verdacht auf Leistungsmissbrauch oder unvollständige Angaben entfällt diese zeitliche Begrenzung. Die Behörde muss nun prüfen, ob in den gesamten zwei Jahren Zuflüsse Einkommen auf dieses Konto geflossen sind, die den Leistungsanspruch gemindert hätten. Da das Konto zwei Jahre lang existierte, ist dieser Zeitraum für die Prüfung absolut verhältnismäßig.

Zitat von: turbulent am 10. März 2026, 18:33:28Und möglicherweise auch das Guthaben auf diesem Konto?
Sollte auf diesem Konto Guthaben liegen, das über dem Schonvermögen liegt, oder sollten dort regelmäßige Geldeingänge zu sehen sein, drohen Konsequenzen.
Die Leistungen der letzten zwei Jahre werden neu berechnet und zu viel gezahltes Geld zurückgefordert.
Auch ein Bußgeld/Strafverfahren droht da es sich um eine bewusste oder grob fahrlässige Falschangabe handelt, steht schnell der Vorwurf des Sozialbetrugs (§ 263 StGB) im Raum.

Rotti

Zitat von: Dwight Manfredi am 11. März 2026, 01:36:19Auch ein Bußgeld/Strafverfahren droht da es sich um eine bewusste oder grob fahrlässige Falschangabe handelt, steht schnell der Vorwurf des Sozialbetrugs (§ 263 StGB) im Raum.
wo das ja auch bewiesen werden muss deshalb erpresst man ihn auch entweder Kontoauszüge oder kein Geld mehr und Obdachlosigkeit.
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Ottokar

Der TE schrieb, er hätte das Konto vor 2 Jahren eröffnet und wäre zuletzt 1 1/2 Jahre ohne Leistungbezug gewesen.
Der TE hat also das Konto während des letzten Bewilligungszeitraumes eröffnet, damit bestand erst mit dem aktuellen Neuantrag eine Pflicht, dieses dem JC mitzuteilen.
Für eine 2 Jahre rückwirkende Forderung von Kontoauszügen gibt es hier weder einen Anlass, noch eine Rechtsgrundlage.
Insbesondere was die 1 1/2 Jahre ohne Leistungbezug betrifft.
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Sheherazade

Zitat von: Rotti am 11. März 2026, 12:52:00deshalb erpresst man ihn auch entweder Kontoauszüge oder kein Geld mehr und Obdachlosigkeit.

Wo liest du das denn raus? Bisher habe ich den Eingangsbeitrag so verstanden, dass der Bürgergeldbezug bereits wieder  beendet ist. Leider kommen ja trotz Nachfrage keine näheren Infos vom TE.
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Rotti

Zitat von: Sheherazade am 11. März 2026, 13:11:36
Zitat von: Rotti am 11. März 2026, 12:52:00deshalb erpresst man ihn auch entweder Kontoauszüge oder kein Geld mehr und Obdachlosigkeit.

Wo liest du das denn raus? Bisher habe ich den Eingangsbeitrag so verstanden, dass der Bürgergeldbezug bereits wieder  beendet ist. Leider kommen ja trotz Nachfrage keine näheren Infos vom TE.
ich habe mich darauf bezogen.

Zitat von: noi am 08. März 2026, 10:38:44Es wurde während der Bezugszeit ein neues Sparkonto eröffnet. Von diesem Konto werden jetzt nachträglich Auszüge angefordert.
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Sheherazade

Zitat von: Rotti am 11. März 2026, 13:20:38ich habe mich darauf bezogen.

Zitat von: noi am 08. März 2026, 10:38:44Es wurde während der Bezugszeit ein neues Sparkonto eröffnet. Von diesem Konto werden jetzt nachträglich Auszüge angefordert.


Ja, und weiter unten steht:
Zitat von: noi am 08. März 2026, 07:49:19Ich war auch nur das eine Jahr im Bürgergeldbezug

Also ist der Bürgergeldbezug mittlerweile wieder beendet. Der TE sollte mal zur Klarstellung das Schreiben des Jobcenters anonymisiert hier einstellen, für die rückwirkende Forderung von Kontoauszügen muss darin eine Rechtsgrundlage genannt sein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Woher weist du, dass der TE damit meint, er hätte aktuell ein Jahr Leistung bezogen und wäre nun ohne Leistungsbezug?
Genau so gut kann er damit den Leistungsbezug meinen, welcher der 1 1/2 jährigen Unterbrechung vorausging.
Das würde auch mehr Sinn ergeben, denn ohne aktuellen Leistungsbezug gäbe es überhaupt keine rechtliche Grundlage, aktuell Kontoauszüge zu fordern.
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