Diskussionsthema: Was sich beim Bürgergeld ab 01.07.2026 ändert

Begonnen von Ottokar, 08. März 2026, 12:27:00

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Ottokar

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vigilante

Zitat§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
Der Minderungszeitraum beträgt generell drei Monate, die bisherige Staffelung entfällt.
Kann der Zeitraum dann noch verkürzt werden, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird?

2_Gerhaard

Hallo Ottokar:
Ab wann gilt die Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht von Vermietern? gilt dies für NEUE Mietverträge ab 01.07. oder auch für alle anderen Mietverträge vor dem 01.07.2026?

Vollloser

Zitat...tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Und wann ist diese Verkündigung im Bundesgesetzblatt ?
Auch am 1. Juli 2026, oder am 30. Juni 2026, oder wann ?
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Bimimaus5421

Was ist wenn man garnicht der Mieter ist nur nur anteilig die kdu erhält ? Wird dann trotzdem der Vermieter angeschrieben was ist mit dem Datenschutz ? Was ist mit personen die pflegen ?

GoetzB

ZitatAus Raider wird Twix. Sonst ändert sich nix.

Dieser oft gelesene höhnische Spruch ist falsch.
- Aussagen die oft von der Seite kam, die gerne die Hoffnung hatten, das Geld wird stark gesenkt oder zeitlich begrenzt. Bzw. wer einmal die Arbeit verweigert, dauerhaft keine Leistung mehr erhält.

Kurzfassung:

Im H.IV System war Druck Angst und Bedrohung ein Faktor.
Im Bürgergeld war versucht die Augenhöhe ein Faktor.
In der neuen Grundsicherung ist Druck Angst und Bedrohung der Faktor überhaupt.
Und die Dummheit die in diese Gesetze gegossen wurde, ist nur die der (gefühlt ?) gesellschaftlichen Prägung.

Leider konnte mir noch niemand erklären, welchen Sinn es macht, jemand mit 100 Prozent Kürzung für 2 Monate zu bedrohen, nur damit er den Job annimmt, bzw. sich beim Vorstellungsgespräch so verhält, als will er den Job ?
- wäre es nicht ehrlicher der Arbeitgeber weiß von vorn herein, das er sich nur bewirbt weil er muss ?
- glaubt irgend ein Arbeitgeber das er so motivierte und gute Mitarbeiter bekommt ?
Zudem ist es schon an sich verfassungswidrig, das vom Verhalten im VG abhängig zu machen.
Die Randziffer des damaligen Urteils sagt was anderes aus.
Zitat§ 14 Grundsatz des Förderns
Das Jobcenter soll frühzeitig Leistungsbezieher zur Inanspruchnahme von medizinischen und psychologischen Behandlungen und Präventionsleistungen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichten.
Wo liest man das ?
Also die Verpflichtung dazu ...

Wäre im übrigen absolut rechtswidrig.
Sagt selbst der ehemalige Chef des Bundessozialgerichtes.
Der für die CDU das Konzept im Mai 2024 vorgestellt hat.


2_Gerhaard

Zitat von: GoetzB am 08. März 2026, 17:21:40
ZitatAus Raider wird Twix. Sonst ändert sich nix.


Zitat§ 14 Grundsatz des Förderns
Das Jobcenter soll frühzeitig Leistungsbezieher zur Inanspruchnahme von medizinischen und psychologischen Behandlungen und Präventionsleistungen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichten.
Wo liest man das ?
Also die Verpflichtung dazu ...

Wäre im übrigen absolut rechtswidrig.
Sagt selbst der ehemalige Chef des Bundessozialgerichtes.
Der für die CDU das Konzept im Mai 2024 vorgestellt hat.


Wenn man die Wörter zwang medizinischen massnahmen in Google eingibt, dann kommt gleich die KI Ergebnisse, also ein Text oben als Erstes, sagt, dass medizinische Zwangsmaßnahmen tatsächlich verboten sind.
Es ist auch von Patientenverfügung die Rede, dass  man sogar auf die Patientenverfügung achten muss, ob medizinische Zwangsmaßnahmen erlaubt sind.
Das hieße, dass die Betroffenen dann eine Patientenverfügung unterschreiben müssten und darin die Erlaubnis erteilen müssten.
Wenn es aber nicht so ist, dann sind solche Zwangsmaßnahmen verboten.
Es bleibt ja jetzt nicht nur bei der Einschaltung des medizinischen Diensts.

Vollloser

Zitat von: GoetzB am 08. März 2026, 17:21:40
Zitat§ 14 Grundsatz des Förderns
Das Jobcenter soll frühzeitig Leistungsbezieher zur Inanspruchnahme von medizinischen und psychologischen Behandlungen und Präventionsleistungen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichten.
Wo liest man das ?
Also die Verpflichtung dazu ...

Na jetzt in diesem § 14 da jetzt.

Zitat von: GoetzB am 08. März 2026, 17:21:40Wäre im übrigen absolut rechtswidrig.

Genauso wie dieses Hartz4 schon rechtswidrig war !
Artikel 1 (bedingungslose (!) Menschenwürde) GG,
Artikel 12 (freie Berufs u. Arbeitsplatzwahl) GG
missachtet !

Der Arbeitsmarkt scheint mit Menschenrechten nicht (mehr) kompatibel zu sein !?!  :sad:

Zitat von: GoetzB am 08. März 2026, 17:21:40Sagt selbst der ehemalige Chef des Bundessozialgerichtes.
Der für die CDU das Konzept im Mai 2024 vorgestellt hat.

Ja genauso, wie dieser Peter Hartz, der Initiator dieser Hartz-Gesetze in den Nullerjahren, auch nicht dieses Sanktionsregieme da mit reingedacht hat. DAS kam dann erst nachträglich von der Schröderregierung !
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Ottokar

Zitat von: vigilante am 08. März 2026, 12:50:50Kann der Zeitraum dann noch verkürzt werden, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird?
Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen, wobei der Minderungszeitraum jedoch mindestens einen Monat betragen muss. Das ist bereits Gesetz und daran ändert sich auch nichts.

Zitat von: 2_Gerhaard am 08. März 2026, 13:57:50Ab wann gilt die Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht von Vermietern? gilt dies für NEUE Mietverträge ab 01.07. oder auch für alle anderen Mietverträge vor dem 01.07.2026?
Diese gilt ab in Kraft treten des 13. SGB II-ÄndG, unabhängig davon wann ein Mietvertrag begann.

Zitat von: Vollloser am 08. März 2026, 14:02:24Und wann ist diese Verkündigung im Bundesgesetzblatt ?
Zeitnah nachdem der Bundesrat dem 13. SGB II-ÄndG zugestimmt hat. Wann dies passieren wird, ist noch nicht bekannt.

Zitat von: Bimimaus5421 am 08. März 2026, 15:42:49Was ist wenn man garnicht der Mieter ist nur nur anteilig die kdu erhält ?
Wenn man Miete zahlt, gibt es auch immer einen Vermieter, dieser ist dann zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet.

Zitat von: Bimimaus5421 am 08. März 2026, 15:42:49was ist mit dem Datenschutz ?
Bislang galt, dass Leistungsbezieher gegenüber Vermietern ihren Leistungsbezug nicht offenlegen müssen.
Ob die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht von Vermietern nachrangig der des Leistungsbeziehers ist, sodass diese nur greift, wenn die benötigten Daten nicht vom Leistungsbezieher erhoben werden können, werden der Bundesdatenschutzbeauftrage oder die Gerichte klären müssen.

Zitat von: Bimimaus5421 am 08. März 2026, 15:42:49Was ist mit personen die pflegen ?
Was soll mit denen sein?

Zitat von: GoetzB am 08. März 2026, 17:21:40Wo liest man das ?
Also die Verpflichtung dazu ...
Am Einfachsten in der konsolidierten SGB II-Fassung von Tacheles,
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Bimimaus5421

#9
Zitat von: Ottokar am 08. März 2026, 21:01:35
Zitat von: Bimimaus5421 am 08. März 2026, 15:42:49Was ist wenn man garnicht der Mieter ist nur nur anteilig die kdu erhält ?
Wenn man Miete zahlt, gibt es auch immer einen Vermieter, dieser ist dann zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet.

Dritte also z.b in meinen Fall wäre hier meine Mutter die Person obwohl mit jc keinen Vertrag

Die Vermieter haben doch auch keinen Vetrag mit den jc

Wâre ja genauso wenn jeder über jeden Auskünpfte holen könnte

Zitat von: Ottokar am 08. März 2026, 21:01:35
Zitat von: Bimimaus5421 am 08. März 2026, 15:42:49was ist mit dem Datenschutz ?
Bislang galt, dass Leistungsbezieher gegenüber Vermietern ihren Leistungsbezug nicht offenlegen müssen.
Ob die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht von Vermietern nachrangig der des Leistungsbeziehers ist, sodass diese nur greift, wenn die benötigten Daten nicht vom Leistungsbezieher erhoben werden können, werden der Bundesdatenschutzbeauftrage oder die Gerichte klären müssen.

Genau wie alles andere dann auch . Da werden die dann sehr viel zu tun bekommen 😁

Zitat von: Ottokar am 08. März 2026, 21:01:35
Zitat von: Bimimaus5421 am 08. März 2026, 15:42:49Was ist mit personen die pflegen ?
Was soll mit denen sein?
Ob die auch verpflichtet werden vollzeit zu arbeiten wie die das sich wünschen

Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 08. März 2026, 22:45:24Die Vermieter haben doch auch keinen Vetrag mit den jc
Deshalb wird die Mitwirkungs-, Auskunfts- und Nachweispflicht ja auch gesetzlich geregelt.

Zitat von: Bimimaus5421 am 08. März 2026, 22:45:24Ob die auch verpflichtet werden vollzeit zu arbeiten wie die das sich wünschen
An den Zumutbarkeitskriterien bei der Pflege von Angehörigen ändert sich nichts.
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Frechdachs

Arbeitslose tun sich schon jetzt extrem schwer, eine Wohnung zu finden. Man braucht sich da nur mal im Vermieter-Forum bei reddit umzuschauen. Alles, was potenzielle zusätzliche Arbeit für einen Vermieter macht, wird vermieden. Man hat es in der Praxis ziemlich häufig, dass Vermieter sich nicht korrekt verhalten. Wenn sie jetzt im Falle von Arbeitslosen über die Jobcenter z.B. zu einer korrekten Nebenkostenabrechnung verpflichtet werden können, werden die noch weniger an Arbeitslose vermieten als jetzt schon.

Ottokar

#12
Jobcenter können und dürfen ausschließlich (vorhandene) Daten zum Mietverhältnis erheben, sie haben keinerlei Rechte, die sich aus dem Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter ergeben.
Jobcenter können also Vermieter von Leistungsempfängern NICHT auffordern, eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen, oder beim Vermieter Widerspruch gegen eine ihrer Meinung nach falsche Betriebskostenabrechnung einlegen. Das bleibt weiterhin allein dem Mieter vorbehalten.

Während der Mieter lt. BGB nur ein Einsichtsrecht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungen hat, verpflichtet diese neue Regelung zur Datenerhebung Vermieter, diese Unterlagen dem Jobcenter vorzulegen.
Ich halte das für fragwürdig, weil Jobcenter keine Kompetenzen haben, Betriebskostenabrechnungen zu prüfen. Es sind in der Vergangenheit bereits Fälle bekannt geworden, in denen sich Jobcenter dieses Recht angemaßt haben. Diese neue Regelung befördert solche Kompetenzüberschreitungen und kann in der Praxis dazu führen, das Jobcenter Leistungsempfänger dazu verpflichten, gegen Betriebskostenabrechnungen Widerspruch einzulegen, obwohl diese rechtlich nicht zu beanstanden sind, nur weil der zuständige Mitarbeiter des JC anderer Meinung ist. Um solche Kompetenzüberschreitungen zu verhindern, fehlt eine entsprechende Klarstellung im Gesetz.
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Maxh

Hallo,

danke für den verlinkten Infobeitrag!
Ich bin mir nicht sicher, glaube aber, dass die Beträge zu § 12 reduziert worden sind:

Zitat§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
1. Die bisherige Karenzzeit und der dabei geltende höhere Vermögensfreibetrag entfallen.
2. Für ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung die unangemessen sind, gilt ein Verwertungsverbot für die Dauer der in § 22 SGB II geregelt 12monatigen Karenzzeit.
3. Der Vermögensfreibetrag wird wie folgt altersabhängig gestaffelt:
- bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres 5.000 Euro,
- ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro,
- ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro,
- ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro.

VG

Rotti

Zitat von: Maxh am 15. März 2026, 17:32:30- ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro.
ab 51 hätte man die 40.000€ beibehalten sollen da finden doch die wenigsten schnell Arbeit und so kann man etwas in Würde Leben.
Geld regiert die Welt
Es wird auch auf kommunaler Ebene keine Zusammenarbeit der CDU mit der AfD
geben.   Friedrich Merz   
Wir wollen für die Gesamtbevölkerung da sein.    Bärbel Bas