Erbe und Nachweise

Begonnen von Ganesha, 12. März 2026, 11:25:36

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Ottokar

Zitat von: Ganesha am 28. März 2026, 11:26:36Das JC stellt sich nun auf den Standpunkt, es hätte den Brief nie erhalten.    :weisnich:
Da hast du ja nochmal Glück gehabt.

Schulden interessieren das JC nicht.
Die 8.500€ werden also in jedem Fall als Vermögen berücksichtigt, auch wenn du sie zur Schuldentilgung ausgibst.
Ob die 8.500€ möglicherweise geschütztes Vermögen sind, hängt davon ab, wie hoch dein Vermögen insgesamt ist.
Was du mit deinem geschützten Vermögen machst, geht wiederum das JC auch nichts an.

Hier wäre also dem JC mitzuteilen, dass du zu 1/4 Erbe des Hauses wurdest, dessen Dachwohnung du bewohnst, worüber derzeit mit den anderen Erben eine Erbauseinandersetzung erfolgt über deren Abschluss und Ergebnis du das JC dann informieren wirst. Als Nachweis kann die Kopie des Erbscheines dienen.
Darüber hinaus wäre dem JC mitzuteilen, dass du 8.500€ geerbt hast, und dessen Zufluss du mittels Kontoauszug bzw. Umsatzbeleg nachweist.
Die darüber hinausgehende Forderung nach Kontoauszügen ist klar rechtswidrig.

Die Erbauseinandersetzung, d.h. die Vereinbarung zur Nutzung bzw. Verwertung der Immobilie, muss notarisch erfolgen. Dabei kann man sich notariell vertraglich einigen, dass die Dachgeschosswohnung als 1/4 des Erbes von dir allein genutzt wird.
Sollte einer der anderen Erben Sozialleistungen beziehen (SGB II oder XII), wird es aber auf einen Verkauf mit anschließender Verteilung des Erlöses gemäß der 1/2+1/4+1/4 Regelung kommen, da dieser Erbe dann zur Verwertung gezwungen ist. Eine Teilungsversteigerung ist nur dann erforderlich, wenn ein Erbe gegen den Verkauf ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ganesha

Hallo Ottokar,
Danke,  :ok:

kurz zum Stand:

Evtl. liegts am schlechten gesundheitlichen Zustand der Haupterbin, aber eine zeitnahe Einigung und damit ein Gang zum Notar ist gerade nicht gewollt/möglich und muss ich deshalb erstmal ausschließen.
Und ob die Klärung des Erblasserkontos bald stattfinden kann, ist ebenso fraglich.

Es bleibt auch abzuwarten, ob der auf Betreuung angewiesene Miterbe zukünftig ganz in einer Betreuungseinrichtung untergebracht wird, was dann wohl, wie du schreibst, Ottokar, vermutlich zur Teilungsversteigerung führt, weil der Staat die Kosten für seine Unterbringung eintreiben wird und ich bezweifle, dass seine monatlichen Zuwendungen aufgrund seiner Behinderung den Heimaufenthalt annähernd decken werden.
Ob die Haupterbin dies mit einer "Auszahlung" an den Staat abwenden kann, wie sie meint, ist fraglich.
Ich stelle mich auf eine Teilungsversteigerung ein.

Ich denke, ich werde das JC demnächst um Hilfe bei der Suche nach einer neuen Unterkunft bitten.
Ob die mir da helfen werden, oder gar verpflichtet dazu sind, wenn Obdachlosigkeit droht, weiß ich nicht.

Hier ein Versuch des Anschreibens:

"
Betreff: Mitteilung über Erbfall und Vermögensstatus – [xxx]


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit komme ich meiner Mitteilungspflicht nach und informiere Sie über den aktuellen Stand bezüglich meiner Erbschaft:

Ich bin nunmehr Erbe zu einem Viertel an der Hälfte der Immobilie im Mehrparteienhaus in der xxx-Straße, in xxxxx [Ort], zu der auch die Dachwohnung gehört, die ich bewohne.

Derzeit erfolgt mit den anderen Erben die Erbauseinandersetzung. Über deren Abschluss und Ergebnis werde ich sie informieren.
Der Erbschein liegt dem Jobcenter vor.

Zudem wird nach Angaben des Haupterben, welcher auch Kontoinhaber des Erblasserkontos ist, ein Geldbetrag von etwa 8500 Euro vererbt.

Der Zufluss dieses Geldbetrags an mich hat noch nicht stattgefunden.
Die Bereinigung/Auflösung des Kontos des Erblasser steht noch aus.

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Finanzamt als Gläubiger diesen Betrag nach Eingang unmittelbar als Altschulden pfänden wird, und dieser Geldbetrag deshalb kein bereites Mittel darstellt.

Einen aktuellen Grundbuchauszug habe ich beim Grundbuchamt beantragt und werde ich dem Jobcenter zukommen lassen.

MfG
"


Den Teil mit dem Finanzamt würde ich gerne so oder so ä. schreiben, um der Anrechnung als Einkommen von vorne herein entgegenzuwirken. Kann aber auch raus wenn eher nachteilig oder nutzlos.
Ich habe jetzt auch eine Auflistung der Finanzamtsschulden in schriftlicher Form vom FA bekommen.

Zitat von: Ottokar am 28. März 2026, 12:26:26Die darüber hinausgehende Forderung nach Kontoauszügen ist klar rechtswidrig.

Das achte ich mir schon. Da ich aber bis Ende April den Weiterbewilligungsantrag stellen muss, komme ich um die Einsendung von Kontoauszügen der letzten Monate wohl ohnehin nicht umher.

Wie der WBA auszufüllen ist, ist mir nicht ganz klar in der jetzigen Situation:
Ich würde, wie bei den vergangenen WBAs, wieder ein Mietverhältnis angeben, und die Höhe der Miete auch wie bisher.

Zudem könnte ich evtl. noch ein Schreiben beilegen, dass gerade die Erbauseinandersetzung stattfindet, und bis zu dessen Abschluss meiner Rechtsauffassung nach, nach wie vor von einem Mietverhältnis auszugehen ist.


LG
Ganesha


Ottokar

Das Erbrecht ist kein Wunschkonzert. Die Haupterbin kann nicht wählen, ob sie zum Notar geht oder nicht, oder wann sie sich der Erbauseinandersetzung stellt.
Jeder Erbe hat das Recht, die (schnellstmögliche) Aufteilung des Nachlasses zu verlangen (§ 2042 BGB).
Wegen der Immobilie ist hier eine notarielle Beglaubigung des Erbauseinandersetzungsvertrages gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b BGB).
Sollte die Haupterbin aus gesundheitlichen Gründen den Notar nicht aufsuchen können, kommt der auch ans Krankenbett.
Verweigert ein Erbe die Erbauseinandersetzung, so wie hier, riskiert er eine Erbteilungsklage und deren Kosten.
Das JC wird hier nicht lange auf die Klärung warten, das sollte dir bewusst sein.

Sowas
Zitat von: Ganesha am 30. März 2026, 14:57:36einer "Auszahlung" an den Staat
gibt es nicht.

Das
Zitat von: Ganesha am 30. März 2026, 14:57:36An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Finanzamt als Gläubiger diesen Betrag nach Eingang unmittelbar als Altschulden pfänden wird, und dieser Geldbetrag deshalb kein bereites Mittel darstellt.
kannst du weglassen, weil es für das JC vollkommen unrelevant ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ganesha

Danke,

nun ist mir das erbrechtlich deutlich klarer.  :mail:


Jetzt sitze ich gerade vor dem neuen WBA und bin etwas verwirrt.

Bei Punkt 20: "Erhalten Sie oder eine Person der Bedarfsgemeinschaft Einkommen von Sozialleistungsträgern (zum Beispiel Wohngeld, Sozialhilfe, Leistungen der Agentur für Arbeit, Unterhaltsleistung Krankengeld, Übergangsgeld, Leistungen der Familienkasse, Renten, Sachbezüge oder andere Einnahmen)?"

ist mit "Leistungen der Agentur für Arbeit" NICHT das Bürgergeld gemeint und deshalb von mir nichts auszufüllen, oder?
Bin mir da jetzt nicht 100 pro sicher...  :wand:

LG

Sheherazade

Zitat von: Ganesha am 01. April 2026, 10:56:32ist mit "Leistungen der Agentur für Arbeit" NICHT das Bürgergeld gemeint

Korrekt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"