LSG Hessen entscheidet nach fast 8 Jahren: Konzept Fulda 2018 nicht schlüssig

Begonnen von UW, 17. März 2026, 08:51:42

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UW

Am 04.03.2026 entschied das Landessozialgericht Hessen in 2. Instanz über eine Wohnkostenklage über den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 30.06.2019 in Fulda.  Das beklagte Jobcenter stützte die vorgegebene Mietobergrenze auf eine Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft nach einem "schlüssigen" Konzept der Firma empirica.
Das Konzept von empirica stammte aus dem Jahr 2016 und sollte die Mietobergrenzen für die Jahre 2017 und 2018 ausweisen.
LSG Hessen, 04.03.2026 - L 4 SO 116/23

Bereits in 1. Instanz hatte das SG Fulda am 14.04.2021 - S 7 SO 57/18 entschieden, dass das Konzept den Vorgaben des Bundessozialgerichts nicht genügt.
Zitat"Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums müssen zudem in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG, Urteil vom 18.11.2014 14 - B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 13)."

Zusammenfassend kam das Sozialgericht in Fulda zu dem Urteil:
Zitat"Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.05.2018 bis 30.06.2018 in Höhe von 46,10 €/Monat, insgesamt damit (für 14 Monate) in Höhe von 645,40 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen."


Das Symbolbild veranschaulicht die langen sozialrechtlichen Prozesse und möchte Verständnis wecken, warum im Zweifel vorsorglich gegen jeden einzelnen Bescheid Widerspruch und Klage eingelegt werden sollten, um zu verhindern, dass Bescheide Rechtskraft erlangen.

Da das Gericht das Konzept als unschlüssig verworfen hat und die Revision nicht zugelassen wurde, muss die Behörde nun die Differenz zwischen der gezahlten Pauschale und der tatsächlichen Miete (bis zur neuen Angemessenheitsgrenze) auszahlen. Die Zinsen von 4 % p.a. kommen auf den gesamten Nachzahlungsbetrag für jeden Monat einzeln berechnet obendrauf. Obwohl die Berechnung von Amtwegen zu leisten sind, werden die Zinsen gern vergessen.
Im vorliegenden Fall besteht der Zinsanspruch ab Juni 2018 bis März 2026 (falls die Nachzahlungen im April 2026 auf dem Konto gutgeschrieben werden). Der vom Sozialgericht Fulda im Urteil vorgegebene Ausgangswert ist mit 46,10 € festgeschrieben.