"Rechtsfolgebelehrung" korrekt?

Begonnen von anne, 18. März 2026, 15:24:23

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anne

Hallo, ich brauche heute mal eure Unterstützung da ich mich mit dem Thema so gar nicht auskenne.
Jemand, dessen Beistand ich bin, hat kürzlich eine Maßnahme "angeboten" bekommen.

Inklusive Flyer und einer zu unterschreibenden Einverständniserklärung, die dem Jobcenter gestattet, Teile der Bewerberdaten im VerBis für die Dauer der Maßnahme für den Bildungsträger freizuschalten.

Eine Rechtsfolgebelehrung, so wie ich sie noch kenne, ist nicht angeheftet.

Lediglich folgende Textbausteine

Ihre Mitwirkungspflichten erstrecken sich auf die aktive Teilnahme an der Maßnahme
Die aktive Teilnahme umfasst den Antritt der Maßnahme, das Einhalten von Terminen und die Teilnahme an der Maßnahme bis zum vereinbarten Maßnahmeende.
Weiterhin sind sie verpflichtet, das Ergebnis der Maßnahme sowie nach Aufforderung Einzelheiten über die Durchführung der Maßnahme zur Qualitätssicherung mitzuteilen.

Kommen sie ihrer Motwirkung ohne wichtigen Grund nicht nach, prüft das Jobcenter, ob eine Pflichtverletzung vorliegt.
Zu den Mitwirkungspflichten zählen beispielweise:
aktive Teilnahme bis zum Ende der Maßnahmedauer,
die Auskunftspflicht über den Eingliederungserfolg sowie alle weiteren Auskünfte, die zur Qualitätsprüfung der Maßnahme von dem Jobcenter benötigt werden,
die Annahme von Arbeitsangebotendurch den Maßnahmeträger. (Der Maßnahmeträger ist verpflichtet, ihnen nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten.)
Hinweise:
*
*
*Dem Maßnahmeträger wird ein selektiver Zugriff auf das bei ihrem Jobcenter geführte Bewerberprofil eingeräumt


Die Maßnahme wurde Monate zuvor lediglich bei einem Termin "über berufliche Situation sprechen" angekündigt.
Es liegt nur eine Eingliederungsvereinbarung von vor der CoronaZeit vor. Einen Kooperationsplan gibt es nicht.

Ist das jetzt der übliche Ablauf oder anders gefragt, muß der Kunde mit Konsequenzen rechnen, wenn die Maßnahme nicht angetreten wird?

Dwight Manfredi

Wenn dem Schreiben keine Rechtsfolgenbelehrung (der Text, der explizit sagt: "Wenn Sie nicht hingehen, wird das Geld um X % gekürzt") beigefügt ist, fehlt meist die rechtliche Grundlage für eine sofortige Sanktion. Die von dir zitierten "Textbausteine" klingen eher nach einer allgemeinen Information über Mitwirkungspflichten, nicht nach einer scharfen Rechtsfolgenbelehrung.

Der Begriff "angeboten" und die Bitte um eine Einverständniserklärung für den Datenzugriff (VerBIS) deuten stark darauf hin, dass man hier auf Freiwilligkeit setzt. Die Unterschrift für den selektiven Datenzugriff in VerBIS ist grundsätzlich freiwillig. Werden Daten ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung weitergegeben, wäre das datenschutzwidrig. Wenn es keine förmliche "Zuweisung" (ein Bescheid, der dich zur Teilnahme verpflichtet) gibt, ist die Teilnahme oft erst einmal ein Angebot.

Die zitierten Textbausteine versuchen, die Brücke zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) zu schlagen. Aber: Eine Maßnahme nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III benötigt eine klare Zuweisung, damit Nichtantritt sanktioniert werden kann.

anne

Wow, das ging ja schnell
danke dir Dwight
denn so
Zitat von: Dwight Manfredi am 18. März 2026, 15:42:23(der Text, der explizit sagt: "Wenn Sie nicht hingehen, wird das Geld um X % gekürzt")
kenne ich es auch von damals...
Ich war mir unsicher, da sich seit dem Bürgergeld so einiges geändert hat.

Ja, die Maßnahme ist zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger
nach §16 SGB II i.V.m. §45 SGB III

Jobcoaching zur Unterstützung eines individuellen Bewerbercoachings im Bewerbungsprozess. Eigenbemühungen sollen gefordert und gefördert werden. Ergänzung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit anschließender Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme.