Betriebsrente

Begonnen von szaros 25, 26. März 2026, 15:16:45

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szaros 25

nein, ich und andere auch ,wollen hilfreiche Meinungen, Ratschläge und nicht dein negatives Palaver, habe mir deine anderen Beiträge angeschaut,die sind genau so negativ. Es wird Zeit dasmal irgendein Moderator deine Beiträge liest...
szaros25

Ottokar

Zitat von: Dagmar81 am 03. April 2026, 14:53:03ALso er hat ganz alleine die Beiträge eingezahlt? Der Arbeitgeber nix. Und auch keine staatliche Förderung über den Arbeitgeber dazu?

Warum dann nicht einen eigene Private Altervorsorge . Die kann man pausieren!
Was genaun hast du an
Zitat von: szaros 25 am 03. April 2026, 14:42:10mein Mann ist schon ein paar Jahre in Rente
nicht verstanden?
In diese Rente wird nichts mehr eingezahlt, die wird ausgezahlt.


@szaros 25
Es ist fraglich, ob der AG zu dieser Einmalzahlung berechtigt war und ob diese angemessen ist.
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Betriebsrente, bzw. der Leistungsplan der Rentenkasse.
Die Angemessenheit beurteilt sich aus der monatlichen Rentenhöhe und dem zu erwartenden statistischen Alter. Bei 6.094€ Zahlbetrag und einer monatlichen Rentenzahlung von 50€ wären das ca. 122 Monatsbeiträge, also 10 Jahre.
Eine solche pauschale Berechnung hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2023 für rechtswidrig erklärt.
https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/betriebliche-altersvorsorge-so-funktioniert-die-auszahlung/
Sie kann aber hier dann zulässig sein, wenn dein Mann seine statistische Lebenserwartung von 78,5 Jahren in den nächsten 10 Jahren erreicht.

Rechtlich handelt es sich bei den genannten Zahlen um eine sog. Kleinbetragsrente.
Erfolgt die Abfindung derselben in einem Betrag, wie hier, wird lt. § 82 Abs. 7 SGB XII die Abfindung nur in der Höhe als einmalige Einnahme berücksichtigt, wie sie den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


szaros 25

szaros25

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 03. April 2026, 18:40:03Erfolgt die Abfindung derselben in einem Betrag, wie hier, wird lt. § 82 Abs. 7 SGB XII die Abfindung nur in der Höhe als einmalige Einnahme berücksichtigt, wie sie den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Der Text könnte missverstanden werden.
Bezugsgröße ist immer das Gesamtvermögen, dazu wird die Abfindung der Betriebsrente dem vorhandenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu berücksichtigenden Vermögen hinzugerechnet.
Der Freibetrag beträgt hier 10.500€ (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9).
Wenn nach der Hinzurechnung der Abfindung das Gesamtvermögen den Freibetrag übersteigt, würde der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, von der Abfindung als einmalige Einnahme angerechnet.

Angenommen das Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt vor Hinzurechnung der Abfindung 5.000€, würde das Gesamtvermögen durch die Abfindung auf 11.094€ steigen, damit würde ein Betrag von (11.094€ - 10.500€ =) 594€ von der Abfindung als einmalige Einnahme angerechnet.
Beträgt das Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vor Hinzurechnung der Abfindung jedoch (10.500€ - 6.094€ =) 4.406€ oder weniger, wird der Freibetrag nicht überschritten und die Abfindung bleibt komplett unberücksichtigt.
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szaros 25

Hallo Ottokar,

ganz, ganz lieben Dank für Deine ausführliche Nachricht.Warte jetzt noch den Bescheid der Krankenkasse ab,über die Höhe der Beiträge,welche noch fällig sind.Dann kann ich der Kreisverwaltung den endgültigen Betrag über die Höhe der Einmalzahlung mitteilen.Bei uns wird letzteres zutreffen,vermögen unter 4000,-€

Wünsche Dir/Euch ein recht frohes Osterfest

szaros25

Ottokar

Danke, Euch auch ein frohes Osterfest.
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