Betriebsrente

Begonnen von szaros 25, 26. März 2026, 15:16:45

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szaros 25

nein, ich und andere auch ,wollen hilfreiche Meinungen, Ratschläge und nicht dein negatives Palaver, habe mir deine anderen Beiträge angeschaut,die sind genau so negativ. Es wird Zeit dasmal irgendein Moderator deine Beiträge liest...
szaros25

Ottokar

Zitat von: Dagmar81 am 03. April 2026, 14:53:03ALso er hat ganz alleine die Beiträge eingezahlt? Der Arbeitgeber nix. Und auch keine staatliche Förderung über den Arbeitgeber dazu?

Warum dann nicht einen eigene Private Altervorsorge . Die kann man pausieren!
Was genaun hast du an
Zitat von: szaros 25 am 03. April 2026, 14:42:10mein Mann ist schon ein paar Jahre in Rente
nicht verstanden?
In diese Rente wird nichts mehr eingezahlt, die wird ausgezahlt.


@szaros 25
Es ist fraglich, ob der AG zu dieser Einmalzahlung berechtigt war und ob diese angemessen ist.
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Betriebsrente, bzw. der Leistungsplan der Rentenkasse.
Die Angemessenheit beurteilt sich aus der monatlichen Rentenhöhe und dem zu erwartenden statistischen Alter. Bei 6.094€ Zahlbetrag und einer monatlichen Rentenzahlung von 50€ wären das ca. 122 Monatsbeiträge, also 10 Jahre.
Eine solche pauschale Berechnung hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2023 für rechtswidrig erklärt.
https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/betriebliche-altersvorsorge-so-funktioniert-die-auszahlung/
Sie kann aber hier dann zulässig sein, wenn dein Mann seine statistische Lebenserwartung von 78,5 Jahren in den nächsten 10 Jahren erreicht.

Rechtlich handelt es sich bei den genannten Zahlen um eine sog. Kleinbetragsrente.
Erfolgt die Abfindung derselben in einem Betrag, wie hier, wird lt. § 82 Abs. 7 SGB XII die Abfindung nur in der Höhe als einmalige Einnahme berücksichtigt, wie sie den Vermögensfreibetrag übersteigt.
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szaros 25

szaros25

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 03. April 2026, 18:40:03Erfolgt die Abfindung derselben in einem Betrag, wie hier, wird lt. § 82 Abs. 7 SGB XII die Abfindung nur in der Höhe als einmalige Einnahme berücksichtigt, wie sie den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Der Text könnte missverstanden werden.
Bezugsgröße ist immer das Gesamtvermögen, dazu wird die Abfindung der Betriebsrente dem vorhandenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu berücksichtigenden Vermögen hinzugerechnet.
Der Freibetrag beträgt hier 10.500€ (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9).
Wenn nach der Hinzurechnung der Abfindung das Gesamtvermögen den Freibetrag übersteigt, würde der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, von der Abfindung als einmalige Einnahme angerechnet.

Angenommen das Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt vor Hinzurechnung der Abfindung 5.000€, würde das Gesamtvermögen durch die Abfindung auf 11.094€ steigen, damit würde ein Betrag von (11.094€ - 10.500€ =) 594€ von der Abfindung als einmalige Einnahme angerechnet.
Beträgt das Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vor Hinzurechnung der Abfindung jedoch (10.500€ - 6.094€ =) 4.406€ oder weniger, wird der Freibetrag nicht überschritten und die Abfindung bleibt komplett unberücksichtigt.
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szaros 25

Hallo Ottokar,

ganz, ganz lieben Dank für Deine ausführliche Nachricht.Warte jetzt noch den Bescheid der Krankenkasse ab,über die Höhe der Beiträge,welche noch fällig sind.Dann kann ich der Kreisverwaltung den endgültigen Betrag über die Höhe der Einmalzahlung mitteilen.Bei uns wird letzteres zutreffen,vermögen unter 4000,-€

Wünsche Dir/Euch ein recht frohes Osterfest

szaros25

Ottokar

Danke, Euch auch ein frohes Osterfest.
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szaros 25

Hallo Ottokar,

haben heute ein Änderungsbescheid der Kreisverwaltung Alzey erhalten.Darin wird uns mitgeteilt :

"Dass die Betriebsrente von meinem Mann Ende Februar beendet wurde..
Berücksichtigung der Abfindung Betriebsrente
Die Auszahlung der Abfindung Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ ist über einen Zeitraum von sechs Monaten als Einkommen zu berücksichtigen.
Dadurch liegt im Zeitraum von 01.04.2026 bis 30.09.2026 ei übersteigendes Einkommen vor. Ein anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII besteht in diesem Zeitraum daher nicht.
Die für die Monate 04/22026 bis 07/2026 berits erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.916.93€ sind gemäß§ 50 SGB X zu erstatten.
Wir bitten Sie daher den Betrag in Höhe von 1.916.93 € innerhalb eines Monats zu überweisen.

Wir weisen darauf hin, dss durch den Wegfall des Leistungsanspruches die Bescheide vom 09.04.2026 und 23.06.2026 festgestzten einbehalte in Höhe von 120,63 in den Monaten Mai bis Juli nicht vorgenommen werden konnten. die ausstehenden Einbehalte werden daher in den Monaten Oktober und November 2026 nachgeholt."

Ich beziehe eine ausländische Rente und durch den Kurswechsel enstehen manchmal Über- oder Unterzahlungen.Für die Monate Mai und Juni wurden diese Beträge-a) zwei Raten auch einbehalten.

Ich verstehe jetzt die gesamte Forderung der Kreisverwaltung nicht.Ich war der Meinung diese Abfindung wird , wie bei der Krankenkasse auch-auf zehn Jahre aufgeteilt, so das sich ein nicht anrechenbarer Betrag ergibt.
Kannst du mir weiter helfen?
Danke schon einmal im Voraus
szaros25

Ottokar

Die zitierte Begründung ist in jedem Fall falsch, sofern da nicht noch was mit ungeschützem Vermögen steht und sich der Anrechungsbetrag darauf bezieht.

Bei der Abfindung der Betriebsrente handelt es sich hier um eine sog. Kleinbetragsrente, die nach § 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die nach der Hinzurechnung der Abfindung der Betriebsrente zum Vermögen den Vermögensfreibetrag überschreitet.
Nur der Teil der Betriebsrente, der nach der Hinzurechnung den Vermögensfreibetrag iHv 10.500 Euro übersteigt, darf nach § 82 Abs. 7 S. 1 und 2 SGB XII auf 6 Monate verteilt als Einkommen berücksichtigt werden.

Wie hoch dein Vermögen (hier: Bargeld und Bankguthaben) ist, hast du nicht mitgeteilt.
Damit ist es unmöglich festzustellen, ob und um wieviel der Vermögensfreibetrag unter Hinzurechnung der Abfindung der Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ überschritten würde.
Damit kann ich auch nicht feststellen, ob die hier vorgenommene Anrechnung der gesamten Abfindung der Betriebsrente zulässig ist (weil dein Vermögensfreibetrag iHv 10.500 Euro bereits vor Zufluss der Betriebsrente ausgeschöpft war), oder ob die Behörde hier die Betriebsrente ganz oder teilweise zu Unrecht berücksichtigt.
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szaros 25

Hallo Ottokar,

Zuerst vielen Dank für Deine Antwort.

Es liegt keinerlei Vermögen zu Grunde,Bargeld und Konto ist ausgeglichen, nirgendwo Vermögen.

szaros25

Ottokar

Dann würde ich hier umgehend Widerspruch einlegen und beim zuständigen Sozialgericht eine einstweilige Anordnung auf Weiterzahlung der Grundsicherung beantragen.

Bsp Widerspruch

Zitathiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Einstellungs- und Rückforderungsbescheid vom ... ein.

Gründe

Bei der Abfindung der Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ handelt es sich um eine Kleinbetragsrente, was ihnen bekannt ist und nachgewiesen wurde.
Deren Auszahlung ist lt. § 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII nur in der Höhe zu berücksichtigen, die nach der Hinzurechnung der Abfindung zum Vermögen den Vermögensfreibetrag (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) überschreitet.
Nur der Teil der Abfindung, der nach der Hinzurechnung den Vermögensfreibetrag iHv 10.500 Euro übersteigt, darf nach § 82 Abs. 7 S. 1 und 2 SGB XII auf 6 Monate verteilt als Einkommen berücksichtigt werden.
Da ich kein nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu berücksichtigendes Vermögen habe, wird mit der Auszahlung der Abfindung der Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ der o.g. Vermögensfreibetrag nicht überschritten, womit die Auszahlung zur Gänze nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf.

Ich erwarte, dass sie meinem Widerspruch vollumfänglich stattgeben, andernfalls werde ich meine Rechte auf dem Klageweg geltend machen.
Ergänzend informiere ich sie darüber, dass ich aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage gegen ihren Einstellungs- und Rückfoderungsbescheid den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt habe.


Bsp einstweilige Anordnung
(Kopien vom Bescheid und Widerspruch beifügen, alles in 2facher Ausfertigung beim Sozialgericht einreichen)

ZitatAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Herstellung der aufschiebenden Wirkung

Mit Bescheid vom  ... hat das Sozialamt der Stadt ... die Bewilligung meiner Grundsicherungsleistung aufgehoben und fordert die Leistung für die Monate 04/22026 bis 07/2026 zurück.
Sowohl die Aufhebung der Leistung als auch die Rückforderung sind rechtswidrig, da das Sozialamt der Stadt ... Einkommen zu Unrecht anrechnet.

Bei der Abfindung der Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ handelt es sich um eine Kleinbetragsrente, was dem Sozialamt bekannt ist.
Die Auszahlung ist lt. § 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII nur in der Höhe zu berücksichtigen, die nach der Hinzurechnung der Abfindung zum Vermögen den Vermögensfreibetrag (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) überschreitet.
Nur der Teil der Abfindung, der nach der Hinzurechnung den Vermögensfreibetrag iHv 10.500 Euro übersteigt, darf nach § 82 Abs. 7 S. 1 und 2 SGB XII auf 6 Monate verteilt als Einkommen berücksichtigt werden.
Da ich kein nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu berücksichtigendes Vermögen habe, wird mit der Auszahlung der Abfindung der Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ der o.g. Vermögensfreibetrag nicht überschritten, womit die Auszahlung zur Gänze nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf.

Gegen den o.g. Bescheid vom  ... habe ich am ... Widerspruch eingelegt.

Ich beantrage hiermit die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches gegen die Aufhebung und Rückforderung anzuordnen, sowie das Sozialamt der Stadt ... im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mir die bewilligte Leistung vorläufig weiter zu zahlen.
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szaros 25

Dankeschön.

Aber könntest du mir bei der Formulierung beider Anträge behilflich sein?
 :help:
szaros25

Sheherazade

Es wurde dir im Beitrag von @Ottokar schon sehr genau geholfen, du musst seine Zitate nur erweitern, lesen, rauskopieren und mit deinen Daten anpassen.
"Die, die zu feige waren in der Diktatur, rebellieren jetzt ohne Risiko gegen die Demokratie. Den Bequemlichkeiten der Diktatur jammern sie nach, und die Mühen der Demokratie sind ihnen fremd."  Wolf Biedermann

,,Solange es Leute gibt, die nichts können, nichts wissen und nichts geleistet haben, wird es auch Rassismus geben. Denn auch diese Leute wollen sich gut fühlen und auf irgendetwas stolz sein. Also suchen sie sich jemanden aus, der anders ist als sie und halten sich für besser."
Farin Urlaub

szaros 25



Ja du hast Recht Sheherazade :sehrgut:
szaros25