Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen

Begonnen von Serotonin, 29. April 2026, 15:18:12

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Serotonin

Hallo zusammen,

Meine Frage betrifft folgenden Fall:

Falscher Anrechnungsmonat
Steuerrückerstattung im Juli 2025 zugeflossen, vom Jobcenter aber im August 2025 angerechnet.
Streitpunkt: § 11 Abs. 2 SGB II und § 48 SGB X.

Absetzbeträge / notwendige Kosten
Die Rückerstattung ist nur durch eine beauftragte Lohnsteuerberatung möglich gewesen.
Streitpunkt: § 11b SGB II, insbesondere die Berücksichtigung von 150 € Beratungskosten statt nur pauschal 30 €.

Verfahrensfrage
Es wurde bereits Klage erhoben; eine ausführliche Begründung soll nach juristischer Beratung nachgereicht werden.
Zusätzlich wurde ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, der abgelehnt wurde.
Nach der Ablehnung wurde kein erneuter Widerspruch eingelegt.

Frage:
Hat die bereits eingereichte Klage weiterhin Bestand, obwohl der Überprüfungsantrag abgelehnt wurde und dagegen kein weiterer Widerspruch erfolgt ist? Ist das differenziert zu betrachten?

Details & Hintergrund in Kürze:
Eine verpflichtende Einkommensteuererklärung aus Jahren vor dem Leistungsbezug führte zu einer Steuerrückerstattung.

Diese Rückerstattung wurde während des SGB-II-Bezugs als Einkommen berücksichtigt.

Der Streit besteht darin, ob die Anrechnung im richtigen Monat erfolgte und ob die Kosten der Steuerberatung korrekt abgesetzt wurden.

Streitpunkte in Kurzform:
Zufluss Juli 2025, Anrechnung August 2025: möglicherweise rechtswidrig.

Aufhebung im falschen Monat: möglicher Fehler nach § 48 SGB X.

Erstattung ohne zutreffende Aufhebung: Angriffspunkt nach § 50 SGB X.

Einkommensbereinigung unzureichend: mögliche fehlerhafte Anwendung von § 11b SGB II.

Steuerberatungskosten in Höhe von 150 € wurden möglicherweise nicht vollständig berücksichtigt.

Abschlussfrage an die Community
Lohnt es sich aus eurer Sicht, die Klage weiterzuführen?
Sind die genannten Punkte aus juristischer Sicht tragfähig und erfolgversprechend?

Vielen lieben Dank im Voraus für Eure Antworten, Tipps und Ratschläge etc.  :ok:

Beste Grüße

Sheherazade

Zitat von: Serotonin am 29. April 2026, 15:18:12Lohnt es sich aus eurer Sicht, die Klage weiterzuführen?

Meiner Meinung nach nur, wenn im Monat des tatsächlichen Zuflusses kein Leistungsanspruch bestand.
ZitatZufluss Juli 2025, Anrechnung August 2025
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rotti

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

Es heißt zu berücksichtigen es heißt nicht nur in dem Monat zu berücksichtigen und danach nicht mehr.
Geld regiert die Welt
Es wird auch auf kommunaler Ebene keine Zusammenarbeit der CDU mit der AfD
geben.   Friedrich Merz   
Wir wollen für die Gesamtbevölkerung da sein.    Bärbel Bas

Dagmar81

Die Lohnsteuerberater Kosten sind doch normal bereits in der Erklärung mit berücksichtigt... ?

Serotonin

Zunächst vielen Dank für Eure zahlreichen Rückmeldungen.

Zum Zuflussmonat:
Der Zufluss wurde aus Unkenntnis erst im August im Rahmen der WBA mitgeteilt, jedoch von Anfang an ehrlich unter Vorlage der Einkommenssteuerbescheinigung. Dass hierbei kein Vorsatz vorlag, wurde auch seitens des Jobcenters nach meiner Stellungnahme bestätigt.

Der Zufluss erfolgte im Juli, die WBA wurde im August abgegeben. Da die Leistung bereits vollständig ausgezahlt war, wurde im Aufhebungsbescheid der Zeitraum vom 01.08. bis 31.08. zugrunde gelegt. Hätte der Bescheid nicht auf den Monat des tatsächlichen Zuflusses, also Juli, bezogen werden müssen?

Zu den Steuerberatungskosten:
Vom Rückerstattungsbetrag wurden lediglich 30 Euro abgezogen, obwohl der Mitgliedsbeitrag für die Lohnsteuerberatung 150 Euro betrug.

Es ging dabei nicht vorrangig darum, die Rückerstattung zu verweigern, sondern darum, dass zumindest die Kosten berücksichtigt werden, die aufgewendet werden mussten, um die Rückerstattung überhaupt zu erlangen.
Worauf weder im Widerspruch noch im Überprüfungsantrag trotz mehrfachen Hinweises drauf eingegangen wurde.

Und die Schlussfrage:
Weder im Widerspruch noch im Überprüfungsantrag wurde trotz mehrfachen Hinweises auf die Frage der Kosten darauf eingegangen.

Ist nach Einreichung des Überprüfungsantrags und der zwischenzeitlichen Ablehnung des erneuten Antrags eine Klage noch möglich, wenn gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrag kein Widerspruch eingelegt wurde?

Dagmar81



>> Meiner Meinung nach nur, wenn im Monat des tatsächlichen Zuflusses kein Leistungsanspruch bestand.

diese Frage müsste noch beantwortet werden. Bestand im Juli Leistungsanspruch?

Sheherazade

Zitat von: Serotonin am Heute um 01:38:34Der Zufluss erfolgte im Juli, die WBA wurde im August abgegeben. Da die Leistung bereits vollständig ausgezahlt war, wurde im Aufhebungsbescheid der Zeitraum vom 01.08. bis 31.08. zugrunde gelegt. Hätte der Bescheid nicht auf den Monat des tatsächlichen Zuflusses, also Juli, bezogen werden müssen?

Was hätte die nachträgliche Anrechnung im Juli für dich geändert?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Zitat von: Dagmar81 am Heute um 09:22:44diese Frage müsste noch beantwortet werden. Bestand im Juli Leistungsanspruch?
Lies doch einfach den Beitrag oder klappt selbst das nicht richtig bei Dir.
Natürlich müsste man da
a) Ahnung haben
b) die vorab gefertigte Meinung überdenken.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Serotonin

Hier die gesammelten Antworten:

@Dagmar81: Ja, es bestand Leistungsbezug – deshalb auch der WBA im August.

@Sheherazade: Aus meiner Sicht hätte der Aufhebungsbescheid und die Aufforderung zur Rückzahlung rechtmäßig begründet werden müssen.
Wenn nach dem Zuflussprinzip gehandelt wird, sollte der Zufluss auch korrekt im tatsächlichen Monat berücksichtigt werden. Es wirkt sonst so, als würde man aus Vereinfachungsgründen einfach den Folgemonat ansetzen, obwohl das Geld bereits im Vormonat ausgezahlt wurde.

Gerade das könnte ein Formfehler sein – und Formfehler haben schon in anderen Fällen zu Änderungen geführt.

Vielen Dank an alle.

Dagmar81

Zitat von: Fettnäpfchen am Heute um 14:10:55Lies doch einfach den Beitrag oder klappt selbst das nicht richtig bei Dir.

Super Blitzmerker...  und wo stand das in #0 das im juli Leistungsanspruch (BG etc.) bestand? und auch Sheherazade hat das in #1 nachgefragt.   :schock:

Und das ist meine Meinung  und keine  "vorab gefertigte Meinung"  Ich hab keine "Meinungs Textbausteine"

Sheherazade

Zitat von: Serotonin am Heute um 14:33:53Gerade das könnte ein Formfehler sein – und Formfehler haben schon in anderen Fällen zu Änderungen geführt.

Ja, der Bescheid mit dem "Formfehler" (der hier keiner ist, weil du das Jobcenter zu spät über die Steuererstattung informiert hast) führt dann zu einer Aufhebung und Korrektur des vorherigen Leistungsbescheides und zu einer Aufhebung und Neuberechnung des neuen Leistungsbescheides. Was bringt dir das?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Das JC hätte aufgrund § 11 Abs. 2 SGB II unabhängig vom Zeitpunkt Kenntniserlangung die im Juli 2025 zugeflossene Steuererstattung im Juli 2025 anrechnen müssen, die Anrechnung im August 2025 verstößt gg § 11 Abs. 2 SGB II und ist damit ganz klar rechtswidrig.
Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II müssen die Kosten für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung von der Steuererstattung abgesetzt werden, das Gesetz ist hier eindeutig.
Das BSG hat zudem klargestellt, dass die Absetzung unabhängig von steuerrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und immer dann vorzunehmen ist, wenn die Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht, hier: ohne Erstellung der Einkommenssteuererklärung keine Steuererstattung.
Die Absetzung des 30€ Freibetrages für private Versicherungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-Verordnung ist unabhängig davon vorzunehmen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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