Versorungsamt klage beim SG einreichen...

Begonnen von Lockenstab, 12. Mai 2026, 19:11:11

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Lockenstab

Hallo zusammen,

hoffe bin im richtigen Forumsteil...

Ich hab nen Verschlechterungsantrag beim Versorungsamt gestellt, der auch Teils durchging nach Widerspruch. Jetzt muss ich allerdings vors Sozialgericht und wie ich das nun genau machen muss weiß ich nicht.

Es geht um drei Dinge. Zum einen ist imme rdie Rede von Depressionen obwohls nen Bipolarität ist, zum anderen hab ich ne beidseitige Mastektomie und die schreiben ständig was von einseitig, und zu guter letzt, es wird eine Gebehinderung zwar gewürdigt aber nicht im sinde des Gesetzes. Da waren meine Ärzte wohl zu Schalich nd ich nicht ausführlich genug.

Wie dem auch sei, jetzt muss ich halt vors Sozialgericht und hab keine Ahnung wie ich das Anfange.
Bin über jede hilfe dankbar... und nein ChatGPT ist hier nur bedingt hilfreich.

LG Locke
meist ist alles eine Frage der Argumentation!

Kopfbahnhof

Du kannst entweder dort direkt Klage einreichen oder es über einen Anwalt laufen lassen.

Wenn du PKH bekommst, evtl. am besten.
Anwalt sollte auch vorab den Erfolg einer Klage einschätzen können.

Eine Begründung kannst du ja vorab schon mal mitliefern.

Das Gericht fordert dann die ganzen Daten noch einmal von deinen Ärzten ein.


Lockenstab

Zitat von: Kopfbahnhof am 13. Mai 2026, 17:11:39Du kannst entweder dort direkt Klage einreichen ...

Ja, und wie mach ich das wenn ich das erstmal selber machen will ohne da gleich selber aufzu schlagen. den nervt mit PKH hab ich grade nciht das auch noch anzu leihern, hab noch ein paar ander Baustellen.
meist ist alles eine Frage der Argumentation!

Ottokar

#3
Zitat von: Lockenstab am 12. Mai 2026, 19:11:11Wie dem auch sei, jetzt muss ich halt vors Sozialgericht und hab keine Ahnung wie ich das Anfange.
Dann solltest du das gar nicht erst versuchen, sondern direkt einen Anwalt damit beauftragen.
Hierfür benötigt man genaue Kenntnisse des Versorgungsrechts ebenso wie medizinische Kenntnisse.
Lies dir mal die Versorgungsmedizin-Verordnung durch, insbesondere 3.7 und 14.1.
Nur wenn du verstanden hast was da drin steht, was der Unterschied zwischen GdS und GdB ist, wie das mit der Ermittlung des Gesamt-GdB funktioniert, kannst du so eine Klage selber machen.
Ich kenne deine medizinischen Befunde nicht, aber die beidseitige Mastektomie dürfte hier die Schädigung mit dem höchsten GdS sein. Jede weitere Schädigung mit einem GdS von mindestens 20 kann den Gesamt GdB um 10 erhöhen, wenn sie zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung führt, bzw. die bestehende verstärkt.
Beidseitige Mastektomie (14.1) = GdS 40
leichte depressive Störungen (3.7) = GdS 20
oder
ausgeprägtere depressive Störungen (3.7) = GdS 30
könnte zu einem Gesamt GdB von 50 oder 60 führen.
Eine erhebliche Gehbehinderung könnte zum Merkzeichen G führen.
Das ist aber nur ein Beispiel.
Wenn du bereits einen GdB von 50 oder mehr hast, würde eine Klage nur Sinn machen, wenn du eine ausgeprägte Gehbehinderung hast.
Ist dein GdB unter 50, wäre eine Klage hier auch sinnvoll um einen höheren GdB von mindestens 50 zu erhalten.
Ansatzpunkte für eine Klage wären der höhere GdB, weil das Versorgungsamt nur eine einseitige Mastektomie anerkannt hat, obwohl nachweislich eine statt beidseitige vorliegt, sowie zusätzlich dazu erheblich beeinträchtigende ausgeprägtere depressive Störungen infolge einer Bipolare Störung.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Lockenstab

Lieber Ottokar,

danke für deine ausführliche Antwort.
2014 bekam ich GdBvon 40, und stellte letztes Jahr nen Verschlechterungsantrag, der auf dauerhaft 50 hochgestuft wurde, ich ging in den Widerspruch und daraus wurden jetzt 60 aber eben ohne das G. Wären es 50 geblieben aber mit dem G wäre es auch OK gewesen.

Gewürdigt wurden,
1. Polyneuropathie, Gangataxie, chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom (Einzel GdB 30)
2. Verlust der linken Brust, Aufbauplastik der Brust rechts (30)
3  seelische Störung, Ohrengeräusch (Tinitus), Depression (30)
4. Operiete Transsexualität, Hormonsubstitution (20)
5. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Spinalkanalstenose (10)

zu 1. es wäre nicht im Sinne des Gesetzes, Problem ich hab mich hier zu Sachlich ausgedrück, ich hab nicht mit reingeschrieben das ich keine 500m laufen kann ohne Pause, inzwischen einen Gehstock nutze um nicht zu stürtzen, Treppensteigen je nach Tagesform schwierig ist, was dazu führt wenns ein schlechter Tag ist ich eben das Haus nicht verlasse.

zu 2. das rechte Implantat wurde 2015 entfernt somit ist es nicht mehr korrekt, deutlicher kann ich es nciht mehr formulieren.

zu 3. eine Depression ist heilbar, die Bipolarität (manisch depressiv wie es noch hieß als es mir diagnostiziert wurde) eben nicht, was ich auch so schrieb. Ich bin nicht in Therapeutischer Behandlung, da die letzte Psychoanalytikerin das Handtuch in der ersten Sitzung nach 30 min schmiss mit den Worten ich wär zu komplex zu verworren und zu kompliziert. Sie schrieb daruf hin meinem Hausarzt einen 2 Seiten Brief desen Ihnhalt er mir nie mitteilen wollte und es auch nicht tat. Das war irgendwann um 2011 ca. Ich hab meinem neuen Hausarzt (mein alter wurde jetzt unfreiwillig mit 70 in Rente geschickt) auch erklärt warum ich nicht ständig zum Orthoäden latsch, wenn ich da eh nur gesagt bekomm "Ihr Bruch damals in der Wirbelsäule wurde Optimal versorgt, nehemn sie ihre MEdikamente und hoffen das beste", ebenso sehe ich das mit na Therapie, helfen kann die mir auch auch nicht weil es nichts an der Gesellschaft ändert, und wie ich mit der umgehen muss habe ich halbwegs selber auf die Reihe bekommen.


Kann ich dann zumindest um die Frist zu waren was schreiebn bis ichs zeitnah zu Anwalt schafe... wenn überhaupt ... und wielange mnüsste ich für nen erneuten verschlächterungs Antrag warten?

meist ist alles eine Frage der Argumentation!

Ottokar

#5
Einen Verschlechterungsantrag kannst du immer dann stellen, wenn eine Verschlechterung eingetreten ist.
Mit einem GdB von 60 bist du erst mal gut "versorgt" und damit liegt auch eine der Voraussetzungen für Merkzeichen G vor (Teil D: Merkzeichen, Nr. 1, Buchstabe d).
Für das Merkzeichen G muss man begründen, warum man in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist und nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die andere nicht beeinträchtigte Menschen im selben Alter üblicherweise noch zu Fuß zurücklegen können.
Das können körperliche Gebrechen sein, oder auch Anfallsleiden.
In deinem Fall käme imho dafür die unter 1. genannte Störung in Frage.
Hierzu muss man ausführlich und nachvollziehbar beschreiben, wie diese Störung sich im Alltag auswirkt. Dabei sollte man immer den schwersten möglicherweise eintretenden Fall zugrunde legen. Scham oder die Verharmlosung 'es wird schon nicht soweit kommen' sind hierbei fehl am Platz.
Nach dem was du hier dazu schreibst, ist das bislang nicht erfolgt.

Das das Versorgungsamt ignoriert, dass seit 2015 eine beidseitige Mastektomie vorliegt, die mit einem GdS von 40 zu berücksichtigen ist, was aktuell den Gesamt-GdB auf 70 erhöhen würde, wäre ein Klagegrund.
Allerdings kann es ein, dass die einfach nur systemblind sind und das übersehen.
Deshalb würde ich hier für den Erhalt des Merkzeichen G anders vorgehen.
Dazu würde ich einen (neuen) Antrag auf Erteilung des Merkzeichen G stellen (eine Verschlechterung ist dafür nicht erforderlich, weil ja kein höherer GdB beantragt wird) und diesen wie o.g. ausführlich begründen. Einen Arzt oder ärztliches Attest benötigst du dafür nicht, weil es hierbei darum geht, wie stark dich eine Behinderungen im Alltag beeinträchtigt und das die Schwere und Art der Beeinträchtigung plausibel ist.

Üblicherweise stellt sich bei Merkzeichen G auch die Frage nach Merkzeichen B.
Die Voraussetzung für Merkzeichen B ist gegeben, wenn man bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge der Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Z.B. beim Ein- und/oder Aussteigen, oder während der Fahrt (bspw. zur Orientierung oder bei Anfallsleiden).
Wenn du bspw. wg. der Polyneuropathie Schmerzattacken erleidest, die dich handlungsunfähig machen, würde das unter Anfallsleiden zählen.

Du kannst den Neuantrag aber auch als Verschlechterungsantrag stellen und dazu ausdrücklich darauf hinweisen, dass seit 2015 eine beidseitige Mastektomie vorliegt, die lt. Versorgungsmedizin-Verordnung mit einem GdS von 40 zu bewerten ist und du statt einer Klage einen Neuantrag stellst, weil du davon ausgehst, dass die das übersehen haben. Damit dürftest du schneller zum Ziel gelangen, als mit einer Klage.
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