Unterhaltsvorschusskasse fordert trotz Aufstockung Ratenzahlung

Begonnen von Chris, 27. Mai 2026, 13:15:43

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Chris

Hallo,

ich bin neu hier und hoffe ich habe keinen entsprechenden Beitrag übersehen. Ich helfe einem Freund bei seinen Unterlagen mit dem Jobcenter, etc. und bin auf den folgenden Artikel gestoßen:

https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-aufstocker-muss-keinen-unterhalt-zahlen

Er ist Aufstocker und hat zwei Kinder, von denen eins bereits volljährig ist. Das andere Kind ist 12 und gerade von der Mutter zu ihm gezogen. Wir mussten also dem Jobcenter, der Familienkasse und der Unterhaltsvorschusskasse (UVK) bescheid geben. Für sein älteres Kind gibt es auch Rückstände bei der UVK, für die eine Ratenzahlung von 50€ im Monat vereinbart wurde, die er auch regelmäßig zahlt.
Jetzt soll eine zweite Rate dazukommen, für die Zeit in der das jüngere Kind bei der Mutter lebte und Leistungen von der UVK bekam. Dem Artikel entnehme ich, dass dies so nicht rechtens ist und er eigentlich überhaupt keine Raten zahlen müsste, solange er aufstockt, da er nicht "leistungsfähig" ist.
Ich habe dann weiter gesucht und bin darauf gestoßen, dass der im Artikel genannten Paragraphen § 7 a UVG im Übergang 2024/2025 aufgehoben wurde, was aber nicht für rückwirkende Ansprüche der UVK gilt. Ich habe dann noch folgenden Artikel gefunden, in dem das Verfahren weiter vor das OLG und dann den BGH ging:

https://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/zur-anwendbarkeit-der-aufgehobenen-vorschrift-des-7-a-uvg-auf-bereits-vor-dem-1-1-2025-fallig-gewordene-und-dann-ubergegangene-unterhaltsanspruche-2025-06-12.html

Leider wirkt das für mich grad alles etwas verworren und ich kann dort keine klare Antwort herauslesen. Gibt es da irgendwelche klaren Kriterien, nach denen man schauen kann? Hat jemand schon Erfahrungen damit gemacht? Oder sollte er sich doch lieber von einem Anwalt beraten lassen?

Nochmal zusammengefasst: Die Unterhaltsrückstände sind klar vorhanden, aber kann eine Ratenzahlung verlangt werden, wenn er Aufstocker, und damit nicht leistungsfähig, ist?


Freundliche Grüße!
Chris

Sheherazade

Zitat von: Chris am 27. Mai 2026, 13:15:43Die Unterhaltsrückstände sind klar vorhanden, aber kann eine Ratenzahlung verlangt werden, wenn er Aufstocker, und damit nicht leistungsfähig, ist?

Er ist als Aufstocker aber leistungsfähig, weil er durch den Freibetrag mehr Einkommen als nur den Regelsatz zur Verfügung hat. Also Ja.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Chris

Zitat von: Sheherazade am 27. Mai 2026, 13:31:29Er ist als Aufstocker aber leistungsfähig, weil er durch den Freibetrag mehr Einkommen als nur den Regelsatz zur Verfügung hat. Also Ja.


Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Welchen Freibetrag meinst du genau und es soll ja eine zweite Ratenzahlung für das zweite Kind (das jetzt bei ihm lebt) kommen. Gibt es da sowas wie eine Belastungsgrenze?

Sheherazade

Zitat von: Chris am 27. Mai 2026, 15:22:36Welchen Freibetrag meinst du genau

Er bekommt vor Anrechnung seines Einkommens auf das Bürgergeld einen Erwerbstätigenfreibetrag (bis ca. 330€ mit Kind in der BG), also Einkommen, das nicht angerechnet wird, sollte im Bürgergeldbescheid zu ersehen sein.

Zitat von: Chris am 27. Mai 2026, 15:22:36Gibt es da sowas wie eine Belastungsgrenze?

Ich denke nicht, dass das Jugendamt mit so etwas arbeitet. Die sehen die Zahlen laut Bürgergeldbescheid. Mit einer Rate von 50€ für ein Kind und vermutlich weiteren 50€ für das 2. Kind ist er da schon gut bedient.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
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Chris

Zitat von: Sheherazade am 27. Mai 2026, 15:37:23Er bekommt vor Anrechnung seines Einkommens auf das Bürgergeld einen Erwerbstätigenfreibetrag (bis ca. 330€ mit Kind in der BG), also Einkommen, das nicht angerechnet wird, sollte im Bürgergeldbescheid zu ersehen sein.

Den Freibetrag habe ich gefunden und konnte dadurch noch etwas weiter recherchieren. Vielen Dank für die schnelle Hilfe!  :ok: