Gutachten vs. Schwerbeh.-ausweis

Begonnen von seifert55, 30. Mai 2026, 21:15:03

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seifert55

Hallo Forum,

ich bin Bürgergeldempfänger (60) und habe viele gesundheitliche Probleme vor allem mit dem Rücken. Gerade bekam ich einen Schwebehindertenausweis Grad 70 G. Ich bekomme kostenlos eine Jahreskarte für die Öffentlichen. Ich kann kaum gehen und stehen. Nun kam auch mein sozialmedizinisches Gutachten. Es ist unfassbar, ich bin angeblich 6 Stunden am Tag arbeitsfähig, sogar im Gehen. Hat denn mein Schwerbeh.-Ausweis garkeine Geltung?

Vielen Dank
S.

oldtom

Zitat von: seifert55 am 30. Mai 2026, 21:15:03Hallo Forum,

ich bin Bürgergeldempfänger (60) und habe viele gesundheitliche Probleme vor allem mit dem Rücken. Gerade bekam ich einen Schwebehindertenausweis Grad 70 G. Ich bekomme kostenlos eine Jahreskarte für die Öffentlichen. Ich kann kaum gehen und stehen. Nun kam auch mein sozialmedizinisches Gutachten. Es ist unfassbar, ich bin angeblich 6 Stunden am Tag arbeitsfähig, sogar im Gehen. Hat denn mein Schwerbeh.-Ausweis garkeine Geltung?

Vielen Dank
S.

Sei doch froh! das ist doch eine gute Position, besser als Erwerbsunfähig ...

seifert55

Zitat von: oldtom am 30. Mai 2026, 22:42:54
Zitat von: seifert55 am 30. Mai 2026, 21:15:03Hallo Forum,

ich bin Bürgergeldempfänger (60) und habe viele gesundheitliche Probleme vor allem mit dem Rücken. Gerade bekam ich einen Schwebehindertenausweis Grad 70 G. Ich bekomme kostenlos eine Jahreskarte für die Öffentlichen. Ich kann kaum gehen und stehen. Nun kam auch mein sozialmedizinisches Gutachten. Es ist unfassbar, ich bin angeblich 6 Stunden am Tag arbeitsfähig, sogar im Gehen. Hat denn mein Schwerbeh.-Ausweis garkeine Geltung?

Vielen Dank
S.

Sei doch froh! das ist doch eine gute Position, besser als Erwerbsunfähig ...

Hallo,
ich glaube du verstehst das Problem nicht. Ich kann kaum stehen und gehen und habe deshalb einen SBA Grad 70 G ! Bei mir geht nichts mehr. Aber das Gutachten besagt ich könnte 6 Stunden stehen und gehen, was absurd ist.
Wieso soll ich da froh sein?
S.

oldtom


Ottokar

Der Grad der Schwerbehinderung attestiert nur, wie stark deine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt ist. Der GdB besagt absolut nichts über deine Erwerbsfähigkeit. Auch wenn die Gründe für den GdB ebenfalls deine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Beides hat nunmal rechtlich nichts miteinander zu tun.
Wenn im Gutachten des äD Unsinn steht, dann bleibt dir nur, bei der DRV einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. In diesem musst du ankreuzen, dass das JC dich zur Antragstellung aufgefordert hat, damit die DRV die Erwerbsminderung auch dann feststellt, wenn kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.
Außerdem würde ich beim JC dem Gutachten des äD schriftlich widersprechen und dabei die gesundheitlichen Einschränkungen und deren Ausmaß nachvollziehbar beschreiben. "Bei mir geht nichts mehr." reicht dabei nicht aus.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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seifert55

Aber Einspruch / Widerspruch kann man doch bei dem Gutachten nicht einlegen, wurde mir immer wieder gesagt, auch vom JC.

Birgit63

Meine Mutter hatte einen GdB von 100 und hat auch noch gearbeitet. Sie hatte auch eine große Rücken-OP, eine Knieprothese und diverse Krebserkrankungen. Allerdings wollte sie auch arbeiten. Das hat sie von den gesundheitlichen Problemen etwas abgelenkt.

Ottokar

Man kann allem widersprechen, mit dem man nicht einverstanden ist.
Wenn es kein Verwaltungsakt ist, dem man widerspricht, nennt sich das dann Gegendarstellung.
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frangg

Zitat von: Ottokar am 03. Juni 2026, 08:58:57Man kann allem widersprechen, mit dem man nicht einverstanden ist.
Wenn es kein Verwaltungsakt ist, dem man widerspricht, nennt sich das dann Gegendarstellung.

ein äztliches Gutachten ist kein Verwaltungsakt.. also kein Widerspruch mögl. -> soweit klar. Gegendarstellung kenne ich aber nur aus dem Medien / Pressebereich.. kannst Du mich da schlauer machen Ottokar?

Ottokar

Vielleicht gefällt dir der Begriff "Stellungnahme" besser?
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frangg

Es geht doch nicht darum was mir "besser gefällt". Es war eine sachliche Frage. Aber diese ist nun beantwortet. Danke.  :smile:

Ottokar

#11
Die Frage hatte ich bereits beantwortet,
Zitat von: Ottokar am 03. Juni 2026, 08:58:57Man kann allem widersprechen, mit dem man nicht einverstanden ist.
aber vielleicht wird bzw. wurde ja diese Antwort mit dem Begriff "Stellungnahme" verständlicher.

Ein Widerspruch ist grundsätzlich erst mal nichts anderes, als eine gegensätzliche Äußerung.
Wer das nachlesen möchte, kann das hier tun: https://www.dwds.de/wb/Widerspruch
Zu einem Rechtsmittel wird ein Widerspruch erst dann, und auch nur dann, wenn sich die gegensätzliche Äußerung auf einen Verwaltungsakt bezieht.
Dazu muss die gegensätzliche Äußerung aber nicht zwingend als "Widerspruch" deklariert werden.
Es obliegt einer Behörde, im Rahmen der Auslegung (z.B. § 20 SGB X) zu ermitteln, ob es sich bei der gegensätzlichen Äußerung um ein Rechtsmittel handelt, oder um eine Stellungnahme bzw. Gegendarstellung.
Aus diesem Grund ist auch die Vorgehensweise vieler JC sowohl sinnfrei als auch rechtlich falsch, Widersprüche durch Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid) zurückzuweisen, die sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richten. Tatsächlich ist ein solcher Widerspruchsbescheid per se unzulässig. Da dem Widerspruch in einem solchen Fall kein Verwaltungsakt zugrunde liegt, mangelt es bereits an der rechtlichen Voraussetzung für einen Widerspruchsbescheid. Unnötigerweise schaffen JC dann mit solchen unzulässigen Widerspruchsbescheiden eigenständig mit Klage anfechtbare Verwaltungsakte.
Stattdessen müsste das JC in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer mitteilen, dass es sein als "Widerspruch" bezeichnetes Schreiben als Stellungnahme wertet, da es sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet, und zu den Akten genommen hat.
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