Kostenerstattung wird als Einkommen angerechnet

Begonnen von alex789, 03. Juni 2026, 20:24:34

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alex789

Hallo, ich habe eine Frage zur folgenden "fiktiven" Situation:

Person A bezieht Bürgergeld und nimmt als freiwilliger Helfer an einer Veranstaltung in einer anderen Stadt teil. Die ihm entstandenen Hotelkosten (500€) erstattet ihm der Veranstalter zwei Wochen später.

Das JC sieht diese Kostenerstattung nun als Einkommen an, was den Bezug von A mindert.

Wahrscheinlich hätte A sich vorher informieren müssen und es anders regeln können. Aber ist das wirklich fair vom JC, die Hälfte seines Bedarfes zu streichen, obwohl er gar kein "richtiges" Einkommen hatte? Gibt es da keinen Ermessensspielraum? Und wenn nicht, welchen Sinn hat diese Regelung, wenn man Kosten 1 zu 1 erstattet bekommt? Der Empfänger hat keinen Vorteil...

Beim Bürgergeld geht es doch darum, Personen in schweren Zeiten unter die Arme zu greifen. Ja, A hätte es anders regeln können/müssen, aber das JC sieht doch, dass A dadurch noch mehr in Schieflage gerät. Und dabei hat A ja nicht mal einen Fehler begangen. So als wenn er zu Terminen nicht erschienen wäre.

Danke!

Joschua

Zitat von: alex789 am 03. Juni 2026, 20:24:34freiwilliger Helfer an einer Veranstaltung

Das sieht erstmal nach Einkommen aus und das JC handelt korrekt.
Was ist genau der freiwilliger Helferjob? Kellnern, Security? Dann ist es schlicht Einkommen!  oder war es was mit Ehrenamt&Co?
(Im Zweifelsfall wurde jetzt noch die Neugier des JC geweckt)

Zitat von: alex789 am 03. Juni 2026, 20:24:34aber das JC sieht doch, dass A dadurch noch mehr in Schieflage gerät.
Na glaubst du das interessiert die wirklich?


Zitat von: alex789 am 03. Juni 2026, 20:24:34Gibt es da keinen Ermessensspielraum?
Das ist unter der Rubrick Zuverdienst genau geregelt.
z.B. zwischen 100,01 EUR und 520,00 EUR bleiben 20 % anrechnungsfrei

Dwight Manfredi

Widerspruch einlegen, Person A muss innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Kürzungsbescheids schriftlich Widerspruch beim Jobcenter erheben. Nachweise einreichen, dem Widerspruch sollten folgende Dokumente in Kopie beigelegt werden.
Die Hotelrechnung über 500 € (lautend auf Person A)
Der Kontoauszug, der die Abbuchung/Zahlung der 500 € zeigt.
Die Bestätigung des Veranstalters über die ehrenamtliche Tätigkeit und die Erstattung exakt dieser Hotelkosten.
Der Kontoauszug über den Eingang der 500 € (als Zuordnung zur Erstattung).
Sollte Person A diese Nachweise nicht erbringen können, kann das JC das sogar als Schwarzarbeit auslegen und dann gibts richtig Ärger.

Einkommen im Sinne des SGB II ist nur etwas, das die finanzielle Lage des Leistungsberechtigten unterm Strich verbessert (Zuflusstheorie).
Die 500 € sind kein Gewinn, sondern verhüten eine Minderung des Schonvermögens oder des Regelbedarfs von Person A. Es handelt sich um einen sogenannten Auslagenersatz.

§ 11a SGB II (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen) Einnahmen, die einen anderen Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts haben, dürfen nicht angerechnet werden. Hotelkosten dienen der Durchführung des Ehrenamts, nicht dem Lebensunterhalt.

Bürgergeld-Verordnung (Alg II-V) Zweckbestimmte Einnahmen und Spesenersatz sind anrechnungsfrei, solange sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.

Sheherazade

Zitat von: alex789 am 03. Juni 2026, 20:24:34Person A bezieht Bürgergeld und nimmt als freiwilliger Helfer an einer Veranstaltung in einer anderen Stadt teil. Die ihm entstandenen Hotelkosten (500€) erstattet ihm der Veranstalter zwei Wochen später.

Das JC sieht diese Kostenerstattung nun als Einkommen an, was den Bezug von A mindert.

Anhand der zuvor bezahlten Hotelrechnung sollte es Person A ein leichtes sein, dem Jobcenter nachzuweisen, dass es sich bei der Überweisung 2 Wochen später um eine Aufwandsentschädigung handelt. Ggf. gibt es sogar was schriftliches über die "ehrenamtliche" Tätigkeit vom Veranstalter.

Ortsabwesenheit wurde vorher beim Jobcenter beantragt nehme ich an?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

alex789

Danke erstmal für die Antworten!

Zitat von: Dwight Manfredi am 04. Juni 2026, 07:04:08Einkommen im Sinne des SGB II ist nur etwas, das die finanzielle Lage des Leistungsberechtigten unterm Strich verbessert (Zuflusstheorie).
Die 500 € sind kein Gewinn, sondern verhüten eine Minderung des Schonvermögens oder des Regelbedarfs von Person A. Es handelt sich um einen sogenannten Auslagenersatz.

Ist das wirklich so richtig? Insb. das "unterm Strich" würde ja bedeuten, dass ich z.B. bei einem Pokerturnier teilnehmen kann, 500€ einsetze, 500€ mit nach Hause nehme und nichts angerechnet wird (beide Beträge laufen sogar noch übers Konto und nicht bar). Es klingt sinnvoll, aber nicht nach JC :D

Sheherazade

Zitat von: alex789 am 04. Juni 2026, 12:47:22Ist das wirklich so richtig?

Ja, wenn du das hier entsprechend vorlegen kannst.
Zitat von: Dwight Manfredi am 04. Juni 2026, 07:04:08Die Hotelrechnung über 500 € (lautend auf Person A)
Der Kontoauszug, der die Abbuchung/Zahlung der 500 € zeigt.
Die Bestätigung des Veranstalters über die ehrenamtliche Tätigkeit und die Erstattung exakt dieser Hotelkosten.
Der Kontoauszug über den Eingang der 500 € (als Zuordnung zur Erstattung).

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

alex789

Zitat von: Dwight Manfredi am 04. Juni 2026, 07:04:08Einkommen im Sinne des SGB II ist nur etwas, das die finanzielle Lage des Leistungsberechtigten unterm Strich verbessert (Zuflusstheorie).

Das würde ich beim Widerspruch gern anbringen. In der Form steht es natürlich nicht im Gesetz, wie könnte ich es "begründen" dass "Einkommen die finanzielle Lage verbessern muss"?

Danke!


Dwight Manfredi

Ich denke ein Widerspruch wird nix helfen, solange du nicht entsprechende Nachweise bringst.
Die Hotelrechnung über 500 € (lautend auf Person A)
Der Kontoauszug, der die Abbuchung/Zahlung der 500 € zeigt.
Die Bestätigung des Veranstalters über die ehrenamtliche Tätigkeit und die Erstattung exakt dieser Hotelkosten.
Der Kontoauszug über den Eingang der 500 € (als Zuordnung zur Erstattung)

Aber nun gut versuchen kann man es ja mal.
Um im Widerspruchsverfahren rechtssicher zu argumentieren, dass eine Einnahme Ihre finanzielle Lage unterm Strich nicht verbessert hat und deshalb nicht angerechnet werden darf, muss man juristische Fachbegriffe und die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nutzen.
Das BSG verwendet hierfür zwei zentrale Formulierungen: ,,wertmäßiger Zuwachs" und ,,bereite Mittel"

,,Die Anrechnung der Position [Name der Einnahme, z. B. Schadensersatz / Darlehen / Rückzahlung] als Einkommen ist rechtswidrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 29.08.2019 – B 14 AS 42/18 R sowie Urteil vom 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R) setzt der Einkommensbegriff im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II voraus, dass der betroffenen Person ein wertmäßiger Zuwachs zufließt. Es muss sich um Einnahmen handeln, die die wirtschaftliche Position der leistungsberechtigten Person real verbessern und ihr als bereite Mittel zur tatsächlichen Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen wertmäßigen Zuwachs, da [Hier konkrete Begründung einfügen]. Die Einnahme hat meine finanzielle Lage unterm Strich nicht verbessert, sondern stellt lediglich [z. B. einen bloßen Ausgleich / eine Vermögensumschichtung / eine zweckbestimmte Einnahme] dar."