Jc verweigert Bearbeitung WBA kommt mit Richtlinien

Begonnen von Bimimaus5421, 06. Juni 2026, 15:26:41

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Bimimaus5421

Hallo liebes Forum, ich habe am 19.06 zum 01.07 . 2026 meinen WBA beim jc Ei gereicht.
Paar Tage später kam der WBA vom jc mit vermögensauskunft per Post.
Ich habe dann die Vermögensauskunft am 25.06 per Fax ans jc versandt und alles was nicht zutrifft mit Nein und alles in den Formular z. B. Angaben zur Rentenversicherungspicht und Selbstständigkeit mit Nein und ein Strich durch gemacht wie bei allen anderen auch.
Nun schreibt das jc der WBA entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften ( hallo das Formular ist von der Ba Seite) und kann daher nicht bearbeitet werden. Überschrift Wichtig wir brauchen Ihre Mit Hilfe
Wenn sie eine Weiter Bewilligung ab Juli 2026 wünschen werden die unten genannten Unterlagen /Nachweise zwingend benötigt

Hierfür brauchen wir folgende Kopien beziehungsweise Informationen

Weiter Bewilligungsantrag nach den vorgegebenen Richtlinien ausgefüllt - durch die gestrichenen Hinweise ist der Weiter Bewilligungsantrag nicht verwertbar
Anlage VM diese ist nicht vollständig übermittelt worden
Kopie ihres da steht nix weiter
Und dann steht da noch wir weisen vorsorglich darauf hin, dass nach 93 Abs 8 i. V m93 Abgaben Verödung die Möglichkeit besteht, ggf ein Konto Abruf Verfahren durchzuführen

Solche Richtlinien noch nie von was gehört das ein vorgeschrieben wird wie man seinen WBA auszufüllen hat

Anlage VM dafür habe ich die Fax nachweise

oldtom

lebst du in der Zukunft? Ich hab hier heute den 06.06.26...  wie hast du etwas am 19.06 und 25.06 gemacht?

Joschua

Zum 01.07.2026 treten neue Regelungen und Vermögensgrenzen in Kraft.
Nun wird deshalb genau geprüft. Mit dem Hinweis das sie auch automatisch auf die Konten zugreifen könnten

Also alles geforderte nachreichen und gut is.

Bimimaus5421

Zitat von: oldtom am 06. Juni 2026, 15:39:25lebst du in der Zukunft? Ich hab hier heute den 06.06.26...  wie hast du etwas am 19.06 und 25.06 gemacht?

😁😂

Nein ,verschrieben mit Smartphone, ich meinte natürlich den 19.05 und 25.05

Harald53

Zitat von: Joschua am 06. Juni 2026, 16:35:55Nun wird deshalb genau geprüft. Mit dem Hinweis das sie auch automatisch auf die Konten zugreifen könnten

Wie alle deine Beiträge auch hier mal wieder ein Blödsinn den du postest.
Das Jobcenter kann weder heute noch in Zukunft auf irgendwelche Konten zugreifen.
Es kann lediglich in Erfahrung bringen ob ein Konto mit einem bestimmten Namen existiert.
Ein Zugriff auf ein Konto erfolgt zu keiner Zeit.

Joschua

Toll,  kommt auf das selbe raus...   :grins:
Dann muss man von allen diesen Konten, Depos etc alle Auszüge auch vorlegen. Also das Ergebniss quasi dasselbe!

Zitat von: Harald53 am 06. Juni 2026, 21:28:30Wie alle deine Beiträge auch hier mal wieder ein Blödsinn den du postest.
Ups..Schlecht gelaunt?   :weisnich:

oldtom

mh.. der wba wird einem ja normal zugeschickt .. muss man ichts selbst machen  .... kann mir aber vorstellen , das sie in den Juli kommen woolen ( neues Recht)

Fettnäpfchen

Bimimaus5421

Zitat von: Bimimaus5421 am 06. Juni 2026, 15:26:41Überschrift Wichtig wir brauchen Ihre Mit Hilfe
Also nicht mal eine Mitwirkungsaufforderung?
Ist es bei dir eine Optionskommune?

Zitat von: Bimimaus5421 am 06. Juni 2026, 15:26:41Hierfür brauchen wir folgende Kopien beziehungsweise Informationen
das wäre am besten das ganze Schreiben mal in anonymisierter Form lesen zu können. So wie jetzt liest sich das "unfertig".

Zitat von: Bimimaus5421 am 06. Juni 2026, 15:26:41Weiter Bewilligungsantrag nach den vorgegebenen Richtlinien ausgefüllt - durch die gestrichenen Hinweise ist der Weiter Bewilligungsantrag nicht verwertbar
das sagt mir z.B. nichts.
Zitat von: Bimimaus5421 am 06. Juni 2026, 15:26:41Anlage VM diese ist nicht vollständig übermittelt worden
stimmt das oder
Zitat von: Bimimaus5421 am 06. Juni 2026, 15:26:41Anlage VM dafür habe ich die Fax nachweise
kannst du das nachkontrollieren?

Zitat von: Bimimaus5421 am 06. Juni 2026, 15:26:41Wenn sie eine Weiter Bewilligung ab Juli 2026 wünschen werden die unten genannten Unterlagen /Nachweise zwingend benötigt
Wenn du alles richtig gemacht hast und das auch nachweisen kannst dann würde ich denen mit Fristsetzung zum 01.07. schreiben das es an das SG weitergeleitet wird.
Aber für den Tip muss man natürlich genau wissen was abgegeben und was noch, oder doppelt gefordert wird.

oldtom
Zitat von: oldtom am 06. Juni 2026, 22:57:01mh.. der wba wird einem ja normal zugeschickt .. muss man ichts selbst machen 
bei Optionskommunen trifft das nicht unbedingt zu, die sind dazu nicht verpflichtet wie die gemeinsamen Einrichtungen mit der BA.

MfG FN
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mystik-1

Unabhängig vom Rest: wurde separat Antrag auf Vorschuss §42 SGBI,hilfsweise Antrag vorläufige Bewilligung gestellt?
Ich nutze das nur noch in Kombination mit WBA, falls angeblich mal wieder etwas fehlt o.ä.

Bimimaus5421

@ Fettnäpfchen und mystik, danke für eure Hinweise.
Ja ,kann nachweisen das sie es bekommen haben. Drei Einzel Faxe. Klar ist das Schikane. Nein habe nicht den Vorschuss gestellt. Man rechnet ja nicht damit das sie mit solchen Trick kommen. Wohl wegen den Verschärfungen zum 01.07.2026?
Ich habe es noch einmal verschickt mit doppelt Fax und die Richtlinien angefordert.
Und Beschwerde an den Vorgesetzten geht auch raus. Sowas noch nie gehört das man in die Formulare angeblich wenn man zum Nein ankreutzt was ja z
B selbstständigkeit was abgefragt wird  nicht durchstreichen darf.
Jemand hat mir gesagt können die wohl digital nicht verarbeiten weil viele jc digital benutzen.
Das ist aber nicht mein Problem. Es gibt immer noch Vertragsfreiheit und das jc kann keinen vorschreiben wie man die Vermögenauskunft ausfüllt.
Sollte die den Antrag ablehnen gehe ich zum Sozialgericht mit Einstweilugen Rechtsschutz und Feststellungsklage

Ottokar

Was bemängeln die denn nun, den WBA oder die Anlage VM?
Lt. § 60 Abs. 2 SGB I bist du verpflichtet, Formulare zu verwenden.
Wenn du ein anderes Formular nutzt als das vorgegebene, ist das unzulässig.
Wenn in dem Formular nicht steht, dass du Unzutreffendes streichen sollst, bewirkt das Streichen, dass das Formular hinsichtlich der (unzulässig) gestrichenen Inhalte ungültig wird.
Wie ein Formular beim JC ankommt wenn es gefaxt wird, ist unklar. Es kann durchaus in Teilen oder gänzlich unleserlich sein.
Dem wird das Sozialgericht auch nicht abhelfen können.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


oldtom

Zitat von: Ottokar am 08. Juni 2026, 09:48:14Was bemängeln die denn nun, den WBA oder die Anlage VM?
Lt. § 60 Abs. 2 SGB I bist du verpflichtet, Formulare zu verwenden.
Wenn du ein anderes Formular nutzt als das vorgegebene, ist das unzulässig.
Wenn in dem Formular nicht steht, dass du Unzutreffendes streichen sollst, bewirkt das Streichen, dass das Formular hinsichtlich der (unzulässig) gestrichenen Inhalte ungültig wird.
Wie ein Formular beim JC ankommt wenn es gefaxt wird, ist unklar. Es kann durchaus in Teilen oder gänzlich unleserlich sein.
Dem wird das Sozialgericht auch nicht abhelfen können.

Bin ich mir nicht so Sicher, denn Der Antrag ist grundsätzlich formfrei, § 9 SGB I der dein § 60 Abs 2 SGB II ist eine Ordnungsvorschrift...  und eine "Soll" vorschrift ...sie können dir wenn kein wichtiger Grund vorliegt die richtigen zuschicken - aber das da durch streichen etwas ungültig würde, musst du mir mal genauer erklären!

Bimimaus5421

Zitat von: oldtom am 08. Juni 2026, 12:49:17
Zitat von: Ottokar am 08. Juni 2026, 09:48:14Was bemängeln die denn nun, den WBA oder die Anlage VM?
Lt. § 60 Abs. 2 SGB I bist du verpflichtet, Formulare zu verwenden.
Wenn du ein anderes Formular nutzt als das vorgegebene, ist das unzulässig.
Wenn in dem Formular nicht steht, dass du Unzutreffendes streichen sollst, bewirkt das Streichen, dass das Formular hinsichtlich der (unzulässig) gestrichenen Inhalte ungültig wird.
Wie ein Formular beim JC ankommt wenn es gefaxt wird, ist unklar. Es kann durchaus in Teilen oder gänzlich unleserlich sein.
Dem wird das Sozialgericht auch nicht abhelfen können.

Bin ich mir nicht so Sicher, denn Der Antrag ist grundsätzlich formfrei, § 9 SGB I der dein § 60 Abs 2 SGB II ist eine Ordnungsvorschrift...  und eine "Soll" vorschrift ...sie können dir wenn kein wichtiger Grund vorliegt die richtigen zuschicken - aber das da durch streichen etwas ungültig würde, musst du mir mal genauer erklären!


Genau,9 sgb x formlos denn auch die ki sagt eindeutig das Sie nicht erklären was sie wollen


Es steht dort Weiterbewilligungsantrag nach den vorgegebenen Richtlinien ausgefüllt - durch die gestrichenen Hinweise ist der Weiter bewilligungsantrag nicht verwertbar
Anlage VM nicht vollständig übermittelt worden.
Mehr steht da nicht

Na klar kann ich die Hinweise durchstreichen steht nirgends im Gesetz das dies verboten ist
Mache ich seit Jahren so
Gab es nie Probleme
Und die Formulare von der Bundesagentur für Arbeit genutzt.
Die Hinweise zur Mitwirkung s Pflicht sind immer noch lesbar
Es kamen 7 Seiten fax an ,ich habe die Nachweise .

Seit wann kann ein Jc vorschreiben wie man seinen Antrag stellt? Alle Fragen wurden beantwortet. Will neuerdings das Jc für einen den Antrag stellen?

Es gibt immer noch die Vertragsfreiheit und wenn das Jc meint mich schikanieren zu wollen
Dann muss eben das Sozialgericht das prüfen

peter_m

Zitat von: Bimimaus5421 am 08. Juni 2026, 13:02:27und wenn das Jc meint mich schikanieren zu wollen
Dann muss eben das Sozialgericht das prüfen

Wenn ich Deine Beiträge hier so lese, könnte es auch sein, dass sich das JC schikaniert fühlt.
Und dann tut man eben nur das, was man tun muss.
Wenn Du bspw. Hinweise streichst, bevor Du den Antrag unterschreibst, gelten eben diese Hinweise nicht als unterschrieben. Damit ist der Antrag nicht vollumfänglich gestellt.
Wenn Du einen Abschnitt nicht ausfüllst, sondern durchstreichst, hast Du die Erklärung, die in diesem Abschnitt gefragt war, nicht abgegeben.
Das kann man im JC wohlwollend lesen und den Antrag akzeptieren, muss man aber nicht.


Ottokar

Ein solches Formular stellt rechtlich gesehen eine Urkunde dar.
Wird der Inhalt einer Urkunde verfälscht oder unleserlich gemacht, verliert sie ihren Status als Urkunde, sie wird rechtlich wirkungslos.
Wenn das JC behauptet, sie sei deswegen wirkungslos, dann ist das erst mal so, bis ein Gericht etwas anderes urteilt.
Allerdings gibt es im Sozialrecht den Grundsatz, das eine Klage unzulässig ist, wenn der Kläger das von der Behörde Gewollte durch zumutbares Nachgeben erreichen kann. Zumutbar ist es dabei auch, wenn der Kläger durch das Nachgeben auf Rechte verzichtet, oder diese dadurch beschädigt werden.
In diesem Fall bedeutet das, dass die Abgabe eines Formulars, auf dem nichts gestrichen wurde, einer Klage vorgeht.
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