Die AfD ist nachweislich verfassungswidrig ....

Begonnen von Sheherazade, 25. Juni 2026, 16:35:45

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selbiger

Zitat von: Sheherazade am 16. September 2026, 12:37:37Ich vertraue da auch auf unsere wehrhafte Demokratie

besonder das grooose schwert was denn gezogen werden soll..ich kake mir jetzt schon fast ein..bei diesem gedanken..die sind ja nicht mal in der lage die aktuelle situation in den griff zu bekommen..geschweige von der besagten wehrhaften demokratieee,habe ich bisher nichts mitbekommen..posauen können die etablierten richtig gut.. :weisnich:
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Rotti

Zitat von: Sheherazade am 15. September 2026, 18:22:42Inhaltliche Schwerpunkte der Anträge lassen sich jedoch in folgende Hauptthemen unterteilen:
Migration und Asyl: Regelmäßig fordert die AfD verschärfte Maßnahmen, wie etwa die Begrenzung oder den Missbrauchschutz von Asylfolgeanträgen, strengere Abschiebungen sowie die Ablehnung bestimmter Formen von Zuwanderung.
in Sachsen-Anhalt wird das sicher nix die Kosten für die Abschiebungen sind enorm für die Länder dann soll für den Unterhalt doch besser der Bund zahlen.

Kostenerstattung durch das Land

Abschiebungskosten, die nicht von dem Ausländer selbst oder einem hierzu verpflichteten Dritten eingezogen werden können, trägt nach § 45 Abs. 2 OBG NW abweichend von § 45 Abs. l OBG NW das Land. Hierfür sind allen Bezirksregierungen für die aus ihrem Bezirk vorgenommenen Abschiebungen auf dem Landwege und darüber hinaus der Bezirksregierung Düsseldorf für sämtliche Abschiebungen auf dem Luftwege Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt worden.

Zu den Kosten der Abschiebung, die das Land nach § 45 Abs. 2 OBG NW den Ausländerbehörden erstattet, gehören alle Auslagen, die bei der Ausländerbehörde entstanden sind, wie

- Transportkosten, ggf. Mietkosten, für die Beförderung des Ausländers (bei behördeneigenen Fahrzeugen erfolgt die Abrechnung nach den jeweils gültigen Kfz-Richtlinien),
- Reisekosten des Begleitpersonals,
- Kosten für ärztliche Begleitung, sowie Kosten des ggf. zu erstellenden Gutachtens zur Frage  der Flugreisetauglichkeit, die aufgrund der Bestimmungen des Bundesgrenzschutzes über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg ( Best.-Rück Luft ) erforderlich werden,
- Kosten für Heimunterbringung von minderjährigen Kindern,
- Kosten für Passbeschaffung.

Sofern die Kosten nicht unmittelbar bei der Ausländerbehörde anfallen, sondern beispielsweise, bei einem privaten Unternehmer (Beförderungsunternehmer) oder auch bei öffentlichen Trägern (z.B. bei Heimunterbringung Minderjähriger), können deren Ansprüche auch unmittelbar durch die Bezirksregierung beglichen werden.

Dagegen zählen nicht zu den Kosten der Abschiebung im Sinne von § 45 Abs. 2 OBG NW, die vom Land zu erstatten sind, die Personalaufwendungen der Ausländerbehörden. Die Kosten der Kommunen für Organisation und Personal werden durch das Gemeindefinanzierungsgesetz pauschal abgedeckt. Zu den nicht erstattungsfähigen Aufwendungen für den Personaleinsatz gehört auch eine etwaige Vergütung von Überstunden.

Kosten sind auch dann zu erstatten, wenn sie aufgrund einer angeordneten, tatsächlich aber nicht durchgeführten Abschiebung entstanden sind.

Auch Abschiebungskosten, die die Ausländerbehörde erst bei dem kostenpflichtigen Ausländer oder einem hierzu verpflichteten Dritten einziehen konnte, nachdem das Land diese Kosten vorher erstattet hatte, sind an das Land abzuführen.

4.
Kostenerstattung bei Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Länder

Die Abschiebungskosten, die einer nordrhein-westfälischen Ausländerbehörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens eines anderen Landes entstanden sind, trägt nach dem Grundgedanken des § 8 Abs. l VwVfG des Bundes und § 8 Abs. l VwVfG NW die ersuchende Behörde.

Nach § 8 Abs. l VwVfG NW werden nur die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt, und zwar nur, wenn sie im Einzelfall 26,- € übersteigen. Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören vor allem die Beförderungskosten.

Die Personalkosten werden nicht ersetzt. Kann die ersuchte Behörde diese allerdings bei dem abzuschiebenden Ausländer bzw. dem kostenpflichtigen Dritten eintreiben, so stehen sie ihr nach § 8 Abs. 2 VwVfG NW zu.
 

5.
Mein Runderlass vom 8.7.1987 (SMBL. NW. 26) wird aufgehoben.
 

MBl.NRW. 1994 S. 1017, geändert durch RdErl. v. 27.8.2003 (MBl.NRW. 2003 S. 1104).
https://recht.nrw.de/lrmb/verwaltungsvorschrift/auslaenderwesen-abschiebung-von-personen-aus-der-bundesrepublik-0/
"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"
Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.