Sinnlose Wohnungssuche nach Aufforderung vom Jobcenter

Begonnen von selbiger, 04. Juli 2026, 14:11:25

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selbiger

Wer seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld bezieht und in einer Wohnung lebt, die das Jobcenter für zu teuer hält, steckt in einer Zwickmühle: Entweder, Sie zahlen die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und dem, was das Jobcenter anerkennt, monatlich aus dem Regelsatz – oder Sie dokumentieren eine sinnlose Wohnungssuche auf überfüllten Märkten.

https://www.gegen-hartz.de/news/neue-grundsicherung-sinnlose-wohnungssuche-nach-aufforderung-vom-jobcenter
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Kurzpfennig

Ein Beispiel mehr, wie rücksichtslos die Politik sich dem eigenen Volk gegenüber verhält. Ich frage mich immer wieder, wie man diese Parteien wählen kann, die so etwas veranlassen? Die letzten Jahre wurden immer stärker mit schwachsinnigen Verordnungen und aggressiven Verhalten dem Volk gegenüber suggeriert, wie unerwünscht sozialschwache Menschen in diesem Land sind. Noch MENSCHENVERACHTENDER geht´s wirklich nicht mehr.  :wand:  :teuflisch:

Rotti

Zitat von: Kurzpfennig am Heute um 19:09:32MENSCHENVERACHTENDER geht´s wirklich nicht mehr.  :wand:  :teuflisch:
ja aber es geht uns immer noch viel zu gut das wollen Merz und Linnemann ja jetzt ändern.
Geld regiert die Welt
Es wird auch auf kommunaler Ebene keine Zusammenarbeit der CDU mit der AfD
geben.   Friedrich Merz   
Wir wollen für die Gesamtbevölkerung da sein.    Bärbel Bas

oldtom

weiß eigentlich wer die Umzugskosten trägt?  Da kommt ja auch einiges zusammen...

Dwight Manfredi

Das Jobcenter trägt die Umzugskosten, sofern es im Zuge des neuen Grundsicherungsgelds offiziell zu einer Kostensenkung aufgefordert hat und der Umzug somit als erforderlich gilt. Da man durch die Streichung der alten Karenzzeitregelungen bei ungemessenen Wohnungen direkt unter Druck gerät, greift bei einem behördlich veranlassten Wohnungswechsel die gesetzliche Kostentragungspflicht nach § 22 SGB II.