WUB rückwirkend Anforderungen geändert

Begonnen von mystik-1, 05. Juni 2026, 14:14:12

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mystik-1

Hallo

ich befinde mich gerade in 2 Klageverfahren mit Anträgen aufschiebende Wirkung Widerspruch, die faktisch leerlaufen.

Verfahren 1: Sie haben auf Anhörung nicht reagiert
Verfahren 2: Sie haben keine WUB eingereicht

Beide Verfahren habe ich mit Aktenwidrigkeit angegriffen und Verbiskopien beigefügt.
Die Eilverfahren blieben zu meiner Verwunderung 4 Wochen liegen und der Gegner erließ Widerspruchsbescheid ohne Info, was mit der angeblich nicht erfolgten Anhörungsantwort sei. Nun steht dort "Keinen Nachweis eingereicht".
Außerdem steht im ganzen Widerspruchsbescheid nicht einmal der konkrete Meldetermin, stattdessen 2 andere unterschiedliche Daten.

Auf meine Erwiderung, dass der Vorwurf mit der eigenen Akte unvereinbar ist und Umwandlung in aufschiebende Wirkung Klage schrieb der Gegner

Gemeint sei, dass die WUB da ist, aber Anforderungen nicht genügen würde.
Und dann bezog sich der Gegner auf einen Beschluss des aktuellen Richters. In diesem Beschluss ging es aber um Verschleppung unseres WBAs. In diesem Beschluss hat der Richter die fehlende Mitwirkungsaufforderung des Gegners einfach geheilt und uns 2,5 Monate ohne Leistungen gelassen. Der Beschluss wurde uns 3 Tage vor meinem Meldetermin bekanntgegeben.

In diesem Beschluss stand verfahrensfremd drin "eine WUB ohne Diagnosen ist ungeeignet,  Meldetermine sind zumutbar."
Da hatte ich mich schon gewundert und nun wird genau dieser Beschluss genommen,in dem es gar nicht um Meldetermine ging.

Das Jobcenter verlangt nun rückwirkend,  dass in der WUB die Art der Erkrankungen, die Schwere der Erkrankung steht, die Fortwirkungsregel der Einladung ist plötzlich irrelevant,  es muss also konkret die WUB auf Meldetermin und Uhrzeit begrenzt sein und die WUB muss eine ausführliche Stellungnahme enthalten, warum ich die konkreten Meter nicht bewältigen kann.

Das steht weder in der Einladung,Anhörung, Minderungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid.
Hier wird die Begründung ausgetauscht und rückwirkend die Anforderungen geändert.

Meine WUB wurde bisher anstandslos anerkannt,  Kosten früher erstattet,  die WUB war in 4 Klageverfahren (auch bei diesem Richter) 2024 aktenkundig. Jetzt plötzlich ungültig, nach Einladung und vollzogener Sanktion.

Wie geht das und seit wann müssen Diagnosen offengelegt werden?

Der Richter interessiert sich nicht für die Bescheidgrundlage, die ja aktenwidrig war, nicht für den Einladungstext, nicht dafür ob persönliches Erscheinen erforderlich war.
Stattdessen wird meine komplette Krankenakte, Therapieberichte, Krankenhausunterlagen ab Antragstellung mittels SPE vom Richter gefordert, zugleich steht in der SPE drin, erhält der Gegner diese Unterlagen ebenfalls. :schock:

Außergerichtlich war es so, dass der Gegner vom BFDI in die Schranken gewiesen wurde, dass das Jobcenter keine ungeschwärzten medizinischen Unterlagen für die AV oder Leistungsabteilung fordern darf. Nun umgeht das Jobcenter das mit einem Sanktionsbescheid, der auf irgendwas erlassen wird?



Joschua

Der Richter wills nunmal eben genau wissen um ein Urteil fällen!

mystik-1

Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 14:47:15Der Richter wills nunmal eben genau wissen um ein Urteil fällen!


Stimmungsmacheraccount. War ersichtlich.

Joschua

Zitat von: mystik-1 am 05. Juni 2026, 14:49:23Stimmungsmacheraccount. War ersichtlich.
nein - sachliche Antwort. Warum will ein Richter alle Unterlagen? Um richtig zu Urteilen.

mystik-1

Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 14:59:33
Zitat von: mystik-1 am 05. Juni 2026, 14:49:23Stimmungsmacheraccount. War ersichtlich.
nein - sachliche Antwort. Warum will ein Richter alle Unterlagen? Um richtig zu Urteilen.

Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit,  was ist überhaupt im Minderungsbescheid/Widerspruchsbescheid drin, wann hat der Beklagte die Anforderungen vor Termin bekanntgegeben,  geht das überhaupt rückwirkend, war das Erscheinen überhaupt erforderlich wenn derselbe Zweck der Einladung kurz danach ganz ohne Meldetermin erfolgen konnte..usw

Eine vollständige Krankenakte weit über Termine hinaus dem Jobcenter zugänglich machen,ist schon bei Bescheidlage weder verhältnismäßig noch erforderlich. Zumal das zu begründen sein muss, wenn derselbe Richter wegen aktenwidriger Behauptung des Beklagten nur Wochen vorher 4 Anerkenntnisse auf richterlichen Hinweis bearbeitet hat, ganz ohne Krankenakte.

Bei Kenntnis AUB und WUB alle 2 bis 4 Wochen Meldetermine und damit Meldeversäumnisse zu konstruieren, wäre ebenfalls vorher aufzuklären.

Joschua

Kannst den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
Bekommts dann einen neuen.

mystik-1

Das hat zwar mit der Frage, seit wann Diagnosen in einer WUB enthalten sein müssen, erstmal wenig zu tun.

Ja, wäre ein Gedanke. Den hatte schon ein RA, der nichts mehr "kostenlos" übernimmt, nach ein paar seltsamen Beschlüssen. Denn bei Heilung fehlender Mitwirkungsaufforderungen ist das schon seltsam, wenn es häufiger vorkommt oder auch dann, wenn in Beschlüssen steht "nur was in der Akte liegt, wurde auch von den Klägern abgegeben", kann das in der Vielzahl irgendwann seltsam sein. Zumal pauschal dann meine Zustellnachweise (Faxprotokolle, Gerichtsvollzieher) entwertet wurden.
Oder auch dann, wenn das Eilverfahren, ob das Nichtübersenden medizinischer ungeschwärzter Unterlagen Dritter auf Anforderung Leistungsabteilung zur Einstellung führt,von einer anderen Kammer als rechtswidrig kassiert wurde, die Hauptsache bei diesem Richter schwieriger war.
Der WBA Beschluss bezog sich auf Schriftzsätze, die das Gericht erst Tage nach Beschluss zur Post brachte. Die geheilte fehlende Mitwirkungsaufforderung im Beschluss wich sogar von der Forderung, die später bekannt wurde, ab. Ja, da könnte man als verständiger Dritter Indizien annehmen.

Wird aber schwer, da der Richter zugleich Direktor ist.

Somit bleibt mir, etwas anderes wüsste ich nicht, meine Schriftzsätze alle so vorzubereiten, dass es für die nächste Instanz hilfreich sein könnte  :weisnich:

Bei Meldesanktionen bleibt das leider in meinem Fall erstinstanzlich

Joschua

Mal zum JC zu gehen wäre der kürzere Weg. - jeder wie er will.

mystik-1

Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 15:45:28Mal zum JC zu gehen wäre der kürzere Weg. - jeder wie er will.

Auch das ist themenschreddern.

Joschua

Zitat von: mystik-1 am 05. Juni 2026, 15:51:27
Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 15:45:28Mal zum JC zu gehen wäre der kürzere Weg. - jeder wie er will.

Auch das ist themenschreddern.

nein - eine Meinung!

mystik-1

In einem der beiden Verfahren (Eilverfahren und Hauptsache) Meldesanktionen werde ich die Auflösung wohl nicht mehr erfahren. Das Gericht umgeht nun die Aktenwidrigkeit mit der fehlenden Aufhebungsentscheidung im Bescheid.
Wenn das nun reicht zum Aufheben der Bescheide, frage ich mich schon, warum das Eilverfahren aufschiebende Wirkung 2 Monate dauert.

Im Parallelverfahren bin ich gespannt, ob nun der Beklagte den Begründungsaustausch schafft oder ob die Aktenwidrigkeit auch hier umgangen wird und dann doch die falschen Daten im Widerspruchsbescheid als Hinweis zur Aufhebung/Anerkenntnis kommen sollen.
Bisher im 2stelligen Bereich nur Anerkenntnisse. Urteile/Beschlüsse hatte ich mir erhofft, damit das einsehbar und für andere nutzbar sein kann.
Das 2. Verfahren dauert noch.

hko

Frage: ist das etwa das SG Gießen? Erinnert mich stark an vergleichbares Verhalten des dort für uns zuständigen Richters, der ist glücklicher Weise seit Anfang dieses Jahres aus Altersgründen im Ruhestand. Hoffentlich kennen die neuen Richter die Gesetze und Urteile des BSG.

Gruß hko

mystik-1

Nein, ein anderes SG.
Meiner Ansicht nach müsste erst der aktenwidrige Vorwurf geprüft werden. Bevor man eine inhaltliche WUB Anforderung nachträglich rückwirkend verschärft.

Joschua

Zitat von: mystik-1 am 15. Juni 2026, 21:07:25Meiner Ansicht nach müsste
Tja .. konjunktiv

Und wenn das durch ist geht wieder von vorne los... oder meinst du das hört auf?
Mal zum JC zu gehen wäre der kürzere Weg. - jeder wie er will.

mystik-1

Zitat von: Joschua am 15. Juni 2026, 21:31:09Mal zum JC zu gehen wäre der kürzere Weg. - jeder wie er will.

Hat mit meiner Ausgangsfrage rein gar nichts zu tun!

Der Gegner (immer dieselbe Person als Prozessvertretung, die jeden Widerspruchsbescheid erlässt) hat mehrfach meinen Vortrag als "unsinnig" bezeichnet. Sachlich wäre "unerheblich".
Beide Verfahren wurden meinerseits vorrangig auf Aktenwidrigkeit gestützt.

In Verfahren Nummer 1 wurde meine Krankenakte nicht benötigt. Obwohl der Gegner die Bescheide lange verteidigt hat, regte das Gericht ein Anerkenntnis an, da in keinem der Bescheide §48 SGB X enthalten war. Die Umsetzung Anerkenntnis dieses ER dauert jetzt schon 3 Wochen.
Im Parallelverfahren, taggleich Anerkenntnis, musste ich lesen meine Verfahren seien aussichtsloser Selbstzweck, rechtsmissbräuchlich und das Gericht soll mein Verhalten im Beschluss aufnehmen.
Es gab nun einen Beschluss, nur nicht so, wie es die Gegenseite erwartet hat. Mein Hauptargument Aktenwidrigkeit, Hauptargument Gegner in allen Verfahren gleich "nichts eingereicht". Das Gericht stellte fest, dass der Gegner (erneut) keine vollständige Verwaltungsakte an das Gericht übersandte. Das Gericht hielt fest, dass die "nie eingereicht" schon mit der Gerichtsakte nicht vereinbar ist, da das Gericht genau diese Unterlagen taggleich selber dem Gegner übermittelt hatte vor Monaten. Entgegen der Auffassung des Gegners sei die konkrete Einladung maßgeblich und meine WUB erfülle diese Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Gegners ist eine WUB auch keine einfache AUB.

In 2026 9 Klagen mit 2 Eilverfahren. Hier sind noch die 2 Hauptsacheklagen wegen Nichtumsetzung Auszahlung offen. Von 9 Klagen hat das JC nichts gewonnen. Unklar, was die Person, die ihre eigenen Bescheide vor Gericht verteidigt, dann mit rechtsmissbräuchlich meint.

Ich bin gespannt, ob der Gegner (keine Optionskommune) jetzt Einladungen erlässt mit Offenlegung der Diagnosen auf einer WUB.