Grundsicherung Vermögen private Rentenversicherung

Begonnen von Eistee, 13. Juli 2026, 18:08:59

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Eistee

Hallo,

ich musste einen Weiterbewilligungsantrag stellen und aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen habe ich folgendes Problem:

Mein Vermögen übersteigt die neue erlaubte Grenze des Schonvermögens, allerdings ist die gesamte Summe in 2 privaten Rentenversicherungen und einer Kapitallebensversicherung verankert. Ein Verwertungsauschluss besteht nicht, ist jetzt aber auch nicht mehr möglich abzuschließen, da meine Versicherungsunternehmen diese mit Einführung des Bürgergeldes abgeschafft haben...

Mein Jobcenter (Eigenbetrieb vom Landkreis) ist der Meinung, sie müssten meinen Antrag ablehnen und ich soll eine der Versicherungen (mit Verlust) kündigen und vom Rückkaufswert leben, bis ich unter der erlaubten Vermögensgrenze für meinen Altersbereich liege.

Im Netz habe ich bisher nur veraltete Informationen gefunden, abgesehen von einer Seite, auf der laut Bundesagentur für Arbeit ausschlaggebend ist, dass die Versicherung eindeutig fürs Alter gedacht ist um diese nicht als Vermögen zu betrachten, ein Verwertungsauschluss sei nicht nötig.
Dies würde für meine Versicherungen zutreffen, da diese bis zu meinem 65. Lebensjahr laufen und erst danach ausgezahlt werden.

Die Internetseite: https://www.ihre-vorsorge.de/altersvorsorge/allgemein-altersvorsorge/grundsicherung-statt-buergergeld-altersvorsorge-vermoegen-bleibt-verschont#normale-kapitallebens-oder-rentenversicherungen

Liegt mein Jobcenter (mal wieder) falsch oder muss ich wirklich eine Vericherung kündigen?

Dwight Manfredi

Das Jobcenter liegt in diesem Fall falsch, da deine Versicherungen gesetzlich geschützt sind.
Seit der Einführung des Bürgergeldes im Jahr 2023 und auch unter den aktuellen Regelungen der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein vertraglicher Verwertungsausschluss für die Altersvorsorge nicht mehr notwendig, um diese vor dem Jobcenter zu schützen. Solange die Verträge erkennbar dem Zweck der Altersvorsorge dienen, sind sie vollständig und ohne Obergrenze geschützt. Die Kündigung einer Versicherung mit Verlust zu verlangen, ist zudem rechtswidrig, wenn dies unwirtschaftlich ist.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II bleiben Versicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen, anrechnungsfrei. Der Gesetzgeber hat den Verwertungsausschluss bewusst abgeschafft, da viele Versicherer diesen gar nicht mehr anbieten. Ausschlaggebend ist, dass die Verträge eine Laufzeit bis zum 60. oder 65. Lebensjahr aufweisen.

Anders als beim "normalen", jederzeit verfügbaren Schonvermögen (das je nach Alter auf 5.000 bis 20.000 Euro begrenzt ist) gibt es für reine Altersvorsorge-Versicherungsverträge keine betragliche Höchstgrenze.

Eine Kündigung mit erheblichem Verlust stellt rechtlich eine unzumutbare Härte dar. Das Bundessozialgericht und die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit stufen eine Verwertung als unwirtschaftlich ein, wenn der Rückkaufswert mehr als 10 % unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt.