Mietkürzung bei Rentner mit Grundsicherung

Begonnen von pierre1956, 16. Juli 2026, 10:08:34

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pierre1956

Hallo zusammen,

bin neu hier und freue mich, endlich mit anderen Betroffenen mal reden zu können, was die Ämter so mit den Menschen machen! Ich bin 70 Jahre alt, wohne seit 25 Jahren in meiner Mietwohnung - bin herzkrank, habe Bluthochdruck und chronische Rückenschmerzen nach Wirbelbruch! Nun hat man mir die Miete gekürzt, weil die Wohnung zu teuer ist! Und zwar um 170 Euro monatlich - das entspricht ca. 40% meiner monatlichen Gelder, die mir noch bleiben! Da ich privat versichert bin, muß ich meine teuren Medikamente erstmal bezahlen - dann dauert es etwa 4 bis 6 Wochen, bis zur Erstattung! Das bedeutet seit 4 Monaten, daß ich mir die Medikamente nicht mehr leisten kann -da mir monatlich nur etwa 260 Euro verbleiben! Trotz Wohnungssuche meinerseits - ohne Erfolg, was ich auch nachgewiesen habe, wurde gekürzt! Das kann doch rechtlich nicht in Ordnung sein?? Hat jemand Eerfahrungen mit solchen Problemen? Würde mich über Antwort sehr freuen!! Danke und einen schönen Tag euch allen!!

Fettnäpfchen

pierre1956

Zitat von: pierre1956 am 16. Juli 2026, 10:08:34Nun hat man mir die Miete gekürzt, weil die Wohnung zu teuer ist! Und zwar um 170 Euro monatlich
Du erhältst Unterstützung vom SGB 12?
Wie lange ist es her dass du eine Kostensenkungsaufforderung bekommen hast?
und seit wann wird dir die KdUH gekürzt?

Zitat von: pierre1956 am 16. Juli 2026, 10:08:34Trotz Wohnungssuche meinerseits - ohne Erfolg, was ich auch nachgewiesen habe, wurde gekürzt! Das kann doch rechtlich nicht in Ordnung sein??
ist es auch wahrscheinlich nicht. Deswegen die Fragen oberhalb.

Was genau hast du unternommen und was gibt es als Schriftverkehr oder sonstigem Nachweisbaren an Kommunikation zwischen dir und dem Amt?

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

pierre1956

Hallo FN,

danke für Deine Antwort! Ich habe sogar schon einen Eilantrag beim Sozialgericht wegen medizinischer Probleme gestellt - wurde abgelehnt!

Ich hatte etwa 30 Arzt und Krankenhausberichte mitgeschickt - diese seien zu alt und nicht nachvollziehbar! Desweiteren hatte ich meine Rezepte seit 2024 mitgeschickt - wurden gar nicht beachtet - habe diese auch nicht zurückerhalten - was eine Unverschämtheit ist! Ich solle wegen den Medikamenten einen Vorschuss bei meiner Krankenkasse beantragen - sorry, so etwas gibt es nicht! Man legt mir hier alles so aus, wie man es braucht - ich denke, das Amt und das Gericht arbeiten da schön zusammen - denn meinen bericht, wie es mir geht, hat mit Sicherheit niemand gelesen! OK - also was tun?? Danke Dir vorab mal FN

Fettnäpfchen

pierre1956

Zitat von: pierre1956 am 17. Juli 2026, 09:26:45OK - also was tun??
Wie wäre es wenn du die gestern gestellten Fragen beantwortest!
Ohne kann man keine Hilfestellung geben.

Hier etwas Lesestoff damit du weißt wie es normal gehandhabt wird: Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Maßgeblich ist, dass (weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))

Zitat von: pierre1956 am 17. Juli 2026, 09:26:45schon einen Eilantrag beim Sozialgericht wegen medizinischer Probleme gestellt
was hat das mit der Whg. zu tun. Unter gewissen Umständen kann da kein Umzug verlangt werden aber das müsste schon attestiert sein.

Zitat von: pierre1956 am 17. Juli 2026, 09:26:45Desweiteren hatte ich meine Rezepte seit 2024 mitgeschickt - wurden gar nicht beachtet - habe diese auch nicht zurückerhalten - was eine Unverschämtheit ist!
Viel zu viel und tatsächlich veraltet und das SG schickt NICHTS zurück.

MfG FN
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pierre1956

Hallo,
ich wurde im August 2026 aufgefordert, dei Miete zu mindern! Seit April 2026 wurde dann gekürzt - bis heute!

Das hat mit der Wohnung zu tun, daß ich privat versichert bin und meine Medikamente erstmal bezahlen muß, bevor die kasse nach etwa 4 Wochen erstattet! Daher habe ich jetzt 170 Eur weniger im Monat und kann mir meine Medikamente nicht mehr leisten - das hat schon mit der Wohnung zu tun - oder sehe ich das falsch?
Meine hausärztin hatte das attestiert - wird aber nicht anerkannt! Ich habe schon so viel durch - mir reicht es langsam, weil ich nicht mehr weiß, was ich noch beweisen soll, daß es mir schlecht geht! Hatte die letzten tage einen Blutdruck von teilweise 94/48 - Puls 46 - das ist doch nicht normal??
ich weiß nicht, ob ich hier wirklich richtig bin - ich versuche alles darzustellen und irgendwie habe ich das gefühl, daß es wieder niemanden interessiert! Schade - Liebe Grüße............

Fettnäpfchen

pierre1956

Zitat von: pierre1956 am 19. Juli 2026, 09:59:50Hallo,
ich wurde im August 2026 aufgefordert, dei Miete zu mindern! Seit April 2026 wurde dann gekürzt - bis heute!
Ich gehe mal von August 25 aus.
April ist auch schon länger her. Damit ist ab Senkung kein Widerspruch mehr möglich da dieser nur ein Monat nach Erhalt des VA der Kürzung möglich ist.

Alternativ gibt es die Möglichkeit des Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

Zitat von: pierre1956 am 19. Juli 2026, 09:59:50oder sehe ich das falsch?
das siehst du falsch.
Das JC interessiert sich dafür das du eine Whg bewohnst die den Vorgaben entspricht. (Und auch hier hilft es nicht wenn du meinst das dein Gesundheitszustand und deine finanzielle Situation als Argument gegen die Kostensenkung helfen kann/soll.)
Geht das nicht weil es keinen Wohnraum in der Angemessenheit gibt
und andere Möglichkeiten auch nicht geklappt haben dann liegt das an dir dies nachzuweisen und wenn das richtig gemacht wurde dann muss das JC weiterhin die kompletten KdUH übernehmen. Meistens reicht der Widerspruch nicht und man muss dann klagen.

Zitat von: pierre1956 am 19. Juli 2026, 09:59:50Meine hausärztin hatte das attestiert - wird aber nicht anerkannt!
das genauso wie
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Juli 2026, 13:31:49Was genau hast du unternommen und was gibt es als Schriftverkehr oder sonstigem Nachweisbaren an Kommunikation zwischen dir und dem Amt?
dürfte also einiges an Material sein und sollte dann nicht über ein Hilfeforum laufen sondern mit einem SGB tauglichen RA geklärt werden.

Zitat von: pierre1956 am 19. Juli 2026, 09:59:50ich weiß nicht, ob ich hier wirklich richtig bin - ich versuche alles darzustellen und irgendwie habe ich das gefühl, daß es wieder niemanden interessiert! Schade - Liebe Grüße............
Dann wende dich an einen RA der sich da kümmern soll wie oben erwähnt.

Unterkunftskosten und Urteile
Wer weiß was die Kostensenkungsaufforderung alles enthalten hat und ob dies auch rechtlich korrekt war. Aufgrund dessen und untenstehenden Urteilen auch die Empfehlung eines RA:
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 41/06 R:
Eine Mitteilung über unangemessene Unterkunftskosten ist eine Information mit Aufklärungs- und Warnfunktion gegenüber dem Hilfebedürftigen. Diese muss den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung enthalten. (Diese Mitteilungspflicht gilt auch als erfüllt, wenn die vom Träger darin angegebenen Angemessenheitskriterien rechtswidrig sind.)
so auch: Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 43/ 06 R
Zitat- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 78/09 R:
Der Hinweis über unangemessene Unterkunftskosten muss die Höhe der als Angemessen geltenden Unterkunftskosten beinhalten, sonst trifft den Hilfebedürftigen keine Pflicht zur Kostensenkung.
Zitat- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R:
Es ist zuvörderst Aufgabe des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln.
Das Gericht hat anhand der vom Grundsicherungsträgers gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist.
Vor einem Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG ist ein qualifizierter Mietspiegel anzusetzen. Dieser erfordert, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichszeitraum erfolgt, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und bei der Datenauswertung mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass der darin berücksichtigte Wohnungsbestand im gesamten Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung ermöglicht, ohne auf bestimmte Stadteile beschränkt zu sein.
Wenn nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden, ist als Angemessenheitsgrenze der obere Spannenwert zu berücksichtigen.
Zitat- Urteil vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 60/12 R:
Klarstellungen:
a) Die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Kaltmiete und Nebenkosten) sind getrennt von der Angemessenheit der Heizkosten zu ermitteln.
b) Der Heizspiegel des DMB stellt nur eine Richtlinie dar und konstituiert keine Angemessenheitsgrenze.
c) Eine Kostensenkung kann nur gefordert werden, wenn die Gesamtkosten der "Unterkunftskosten und Heizung" unangemessen sind.
d) Eine Kostensenkung bedarf zuvor stets einer individuellen Prüfung und Beurteilung durch den Leistungsträger, bei der den Leistungsempfänger die Pflicht trifft, nachzuweisen, dass seine Gesamtkosten aufgrund besonderer den üblichen Verbrauch erhöhenden Umstände individuell angemessen sind.
e) Maßgeblich für eine Aufforderung zur Kostensenkung ist, dass Wohnraum zur Verfügung steht, mit dem die Gesamtkosten der "Unterkunftskosten und Heizung" tatsächlich gesenkt werden können. Die Beweislast dafür trifft regelmäßig das Jobcenter.
Zitat- Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R, B 4 AS 5/13 R:
Wenn der Leistungsträger kein schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten hat, muss das Gericht selbst eigene tragfähige Feststellungen treffen.
Nur wenn Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt, darf ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 8 WoGG bzw § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags erfolgen.
Zitat- Urteil vom 17.10.2013, B 14 AS 70/12 R
Die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft einer Satzung nach § 22a ff SGB II hat, wie in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, anhand eines sog. schlüssigen Konzepts zu erfolgen.
Zitat- Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 53/13 R
Die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft einer Satzung nach § 22a ff SGB II hat, wie in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, anhand eines sog. schlüssigen Konzepts zu erfolgen, auch wenn im Ergebnis eine Bruttowarmmiete festgelegt wird.
Die Verwendung der Werte der rechten Spalte "zu hoch" des bundesweiten Heizspiegels für die Heizkosten ist dabei unzulässig, da diese nur als Richtwert dienen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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Bimimaus5421

Gegen eine Kürzung beim SGB 12 Träger legt man sofort Widerspruch ein und wenn im Eilverfahren ( keine Ahnung was vorgetragen wurde) geht man dann in die Beschwerde beim Landessozialgericht und zeigt auf was das Sozialgericht im Er falsch gemacht hat.
Fettnäpfchen hat es hier schon erklärt.
Ich würde immer wieder Einstweilige Rechtsschutz beim SG beantragen und gleich zeitig Pkh für einen Anwalt
Hier ist die Frage ob das Sozialamt seine Behauptungen die Miete wäre nicht angemessen nachgewiesen hat?
Mit 40 Prozent ist der Regelsatz mehr als unterdeckt und das Existenz Minimum nicht mehr gesichert.
Wenn es vergessen wurde dagegen Widerspruch  einzulegen, hat man nur noch den Überprüfung Antrag nach 44 SGB x

pierre1956

Hallo,

danke für Deine Antwort - aber das hab ich schon alles durch - mit Arztattest usw.! Die bleiben einfach stur - werde mich wohl an einen Anwalt wenden müssen!! Danke trotzdem - Liebe Grüße