Jobcenter kürzt meine Miete – lohnt sich ein Gerichtsverfahren in meinem Fall?

Begonnen von FreshSkullHead, 02. September 2026, 17:15:27

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Sheherazade

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 18:53:45Eine Warteliste von mehreren Jahren hilft mir bei einer aktuellen Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters herzlich wenig.

Von wann ist die Kostensenkungsaufforderung bzw. ab oder seit wann zahlt das Jobcenter nur noch die angemessene KdU?

Im übrigen gibt es prima Listen im Internet bezüglich der KdU-Richtlinien in ganz Deutschland. Das dürfte reichen als Anhaltspunkt für die Mietwohnungssuche. Zum Beispiel hier!
,,So ruft der verzweifelte deutsche Michel: Lasst doch mal die AfD ran und sie die vielen Brände löschen!
Ich bin sicher: Sie würde löschen. Mit Benzin."
Christian Nürnberger

Fettnäpfchen

FreshSkullHead

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Da man dort beim anderen JC erst sich anmelden und dort erst alles genehmigen müsste. Wenn die dann dort sagen bei bestimmten Wohnungen "nein ist zu teuer" bringt mir der Umzug ja auch nix.
Wenn du vom JC finanzielle Unterstützung zum Umzug brauchst musst du dir die Angemessenheitskriterien bestätigen lassen
Und das kann auch dein JC selber machen da es ja Deutschlandweit Listen dazu gibt. Machen sie aber selber ungern oder gar nicht, daher liegt es an dir diese schriftlich nachweisbar beim neuen JC anzufordern.

Damit kann man dann den Antrag auf Zusicherung zum Umzug beim alten JC stellen.
Dauer:
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Und warum soll ich in einer viel kleineren Wohnung ziehen? Dann müsste ich ja die hälfte meiner Möbel wegschmeißen.
https://openjur.de/u/298742.html  Hessisches LSG · Urteil vom 12. März 2007 · Az. L 9 AS 260/06
"Die Untergrenze folgt hingegen daraus, dass nach Einschätzung des Senats eine Wohnung mit einer Wohnfläche von weniger als 35 m² für eine Person nicht zumutbar ist."

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Meine "Heizkosten" belaufen sich bei 25,37€ monatlich laut meiner letzten Nebenkostenabrechnung.
auch nicht schlecht. Da die Gesamtangemessenheit gilt hast du dadurch mehr "Spielraum" was die KM und BK angeht.
Zumindest ist es für die Erstattung der KdUH beim JC und vor dem SG zu berücksichtigen.
Berechnung ist nicht meins aber vllt. macht ja jemand anderes, vllt. sogar du, eine Berechnung der tatsächlichen Kosten und der Differenz zu den gezahlten Leistungen auf.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Daraufhin bekam ich 2 wichtige Informationen.
Die hättest du schriftlich gebraucht und nichtsdestotrotz auch einen Schein denn das zählt zu deinen Eigenbemühungen und als Nachweis derselben eben unerlässlich.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Nein, das Jobcenter hat mir nicht belegen können das es passende Wohnraum zu dieser Zeit gab.
Nun das ist ja von Vorteil für dich wie du aus den Urteilen die ich eingestellt habe entnehmen kannst.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33jedesmal wenn ich einen Termin bei meiner Sachbearbeiterin habe zahl ich für diesen Termin knapp 21€. Ich beantrage natürlich die Fahrkostenerstattung. Ich bekomm das Geld aber erst 4Wochen später auf mein Konto überwiesen.
Dann fordere von deiner SB eine vorherige Erstattung der Fahrtkosten weil diese nicht vom RL abgedeckt werden.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33leider kann ich Wohnungen von damals nicht nachweisen da ich keine "Anzeigen" gespeichert habe und es schlichtweg auch keine Wohnungen gab die in dieser Preisklasse frei waren. Mir wurde damals beim ersten Schreiben nicht gesagt das ich alles "dokumentieren" und nachweisen muss. WIE soll ich etwas nachweisen was gar nicht verfügbar war? Vor allem in meinem Umkreis.
Das war nicht gut, selbst unangemessene Whg. belegen ja die Whg.suche.
Und da ja die JC ihre Merkblätter zum SGB 2 einem mitgeben ist dadurch die "Aufklärung" erfolgt.

Nun zumindest solltest du jetzt wissen das es besser ist wirklich alles was mit dem JC zu tun hat zu speichern und auch einen Ordner für die Originale anzulegen, und frühestens nach zehn Jahren zu entsorgen.
Und sich vor dem Kontakt mit dem JC Hilfe zu suchen und sei es hier.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Miete Stellplatz: 50€
steht der im MV mit dabei und als zur Whg. gehörend und darf nicht weitervermietet werden?

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Außen- Abstellraum (ca 9,2m²): 20€
was soll das sein?
sagt mir so nicht wirklich viel, ausser natürlich dem Begriff. Wozu brauchst du den und muss man das wie mit dem Stellplatz sehen.
Hast du deinen VM gefragt ob du das weitervermieten darfst oder ob man es aus dem MV entfernen kann und der VM das dann anderweitig nutzt/vermietet?
Gleiches gilt natürlich für den Kfz Stellplatz.

Wenn du vor vier Jahren eingezogen bist hat da die Sonderregelung aus Coronazeiten bezüglich der Kulanz der KdUH gegolten und war die Whg damals schon über den normalerweise geltenden Angemessenheitskriterien gelegen?

MfG FN


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FreshSkullHead

Zitat von: Fettnäpfchen am 04. September 2026, 13:00:01was soll das sein?
sagt mir so nicht wirklich viel, ausser natürlich dem Begriff. Wozu brauchst du den und muss man das wie mit dem Stellplatz sehen.
Hast du deinen VM gefragt ob du das weitervermieten darfst oder ob man es aus dem MV entfernen kann und der VM das dann anderweitig nutzt/vermietet?
Gleiches gilt natürlich für den Kfz Stellplatz.

Da wir in unserem Haus keinen Keller haben, gibt es stattdessen Außenabstellräume, in denen wir unter anderem unsere Abfalltonnen, Fahrräder usw. abstellen.

Theoretisch könnte ich meinen PKW-Stellplatz zwar separat vermieten. Allerdings gehören sowohl der Abstellraum als auch der Stellplatz fest zum Mietvertrag und können daher nicht einfach herausgenommen werden. Das hatte ich bereits einmal mit meinem Vermieter besprochen.


Zitat von: Fettnäpfchen am 04. September 2026, 13:00:01Das war nicht gut, selbst unangemessene Whg. belegen ja die Whg.suche.
Und da ja die JC ihre Merkblätter zum SGB 2 einem mitgeben ist dadurch die "Aufklärung" erfolgt.

Nun zumindest solltest du jetzt wissen das es besser ist wirklich alles was mit dem JC zu tun hat zu speichern und auch einen Ordner für die Originale anzulegen, und frühestens nach zehn Jahren zu entsorgen.
Und sich vor dem Kontakt mit dem JC Hilfe zu suchen und sei es hier.


Danke für die Info.
Ich werde in der Zukunft nun alles dokumentieren und alles abspeichern.


Zitat von: Fettnäpfchen am 04. September 2026, 13:00:01Dann fordere von deiner SB eine vorherige Erstattung der Fahrtkosten weil diese nicht vom RL abgedeckt werden.

Dies werde ich beim nächsten Termin bei ihr fordern.


Zitat von: Fettnäpfchen am 04. September 2026, 13:00:01Nun das ist ja von Vorteil für dich wie du aus den Urteilen die ich eingestellt habe entnehmen kannst.

Gut zu wissen. Ich hatte nämlich selbst schon bei meiner SB nachgefragt, aber selbst von ihr bekomme ich immer wieder die Antwort: ,,Dafür bin ich nicht zuständig." Da fragt man sich irgendwann schon, wofür sie überhaupt zuständig ist bzw. warum man nicht einfach an die richtige Stelle weitergeleitet wird. Es wirkt leider so, als hätte sie keine wirkliche Lust, mir bei meinen Fragen weiterzuhelfen.

Fettnäpfchen

FreshSkullHead

Zitat von: FreshSkullHead am 04. September 2026, 16:10:52Dies werde ich beim nächsten Termin bei ihr fordern.
Da verlierst du an glaubwürdigkeit zumindest aus der (beschränkten) Sicht eines SB.
Das solltest du vorab und zwar mit Erhalt einer Einladung und dann schriftlich nachweislich machen.

Zitat von: FreshSkullHead am 04. September 2026, 16:10:52Allerdings gehören sowohl der Abstellraum als auch der Stellplatz fest zum Mietvertrag und können daher nicht einfach herausgenommen werden. Das hatte ich bereits einmal mit meinem Vermieter besprochen.
Wenn es der VM nicht genehmigt dann ist das so.
Sollte er aber nichts dagegen haben kannst du durch Weitervermietung deine Kosten schon mal um ein gutes Stück nämlich 70.- Euro senken. Dann noch die Dynamisierung durch das 2027 erfolgende anpassen der KdUH könnte es das schon mehr oder weniger einen Hunderter ausmachen.

Dann das
Zitat von: Fettnäpfchen am 04. September 2026, 13:00:01Berechnung ist nicht meins aber vllt. macht ja jemand anderes, vllt. sogar du, eine Berechnung der tatsächlichen Kosten und der Differenz zu den gezahlten Leistungen auf.
noch machen und schauen wie groß die Differenz noch ist.

damit wären handfeste Voraussetzungen geschaffen mit denen man weitere Schritte unternehmen kann/könnte. Wie z.B.: eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, denn kostet der Umzug, den das JC bezahlen muss, mehr als die rechnerischen Mehrkosten der KdUH innerhalb eines Zweijahres Zeitraum kann der Umzug nicht mehr gefordert werden und auch die Übernahme der Mehrkosten muss das JC dann übernehmen. Zur Not muss das SG das JC davon überzeugen.

MfG FN
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UW

Die maximalen Bruttokaltmiete ohne Heizkosten liegt für Reichertshofen bei 599,00 €. Aber.

Einfache Anfragen im Netz zeigen, dass es im gesamten Landkreis Pfaffenhofen nur einen Bestand von knapp unter 300 belegungsgebundenen Mietwohnungen (Sozialwohnungen) gibt. Dieser Bestand ist aufgrund auslaufender Bindungen sogar weiter rückläufig.
Schlimmer noch: Da die Nachfrage das Angebot im Landkreis deutlich übersteigt, müssen Bewerber (auch Singles) mit mehrjährigen Wartezeiten rechnen.

Ein nachgewiesener Mangel an verfügbaren Wohnungen rechtfertigt auch teurere Mieten. Aber Sozialgerichte fordern dafür Nachweise ernsthafter Wohnungssuche. 

Ein Antrag auf Einstweilige Rechtschutz beim zuständigen Sozialgericht München, Richelstraße 11, 80634 München, Telefon: 089/13062-0, Fax: 089/13062-223 oder 259 wäre nach meiner Einschätzung dringend geboten.

Nachweise der Wohnungssuche sollten aber dringend beigebracht werden. Dazu gehören Anfragen an alle Wohnungsbaugesellschaften im Kreis, einen Wohnberechtigungsschein, aber auch Mietgesuche an private Vermieter.

Nichts spricht dagegen, mit der Bewerbung auf eine Wohnung die Mietobergrenzen des Jobcenters mit zu benennen. Teurer darf die Wohnung halt nicht sein. Und alle Rückmeldungen sind Nachweise der Wohnungssuche. Wer keine Rückmeldung bekommt, kann hinterher telefonieren und die Notizen aufschreiben - für das Gericht.
(schriftliche Bewerbungen sind leichter beweisbar.)