Jobcenter terrorisiert potenziellen Arbeitgeber wegen Einfühlungsverhältnis

Begonnen von ichmochtedomian12, 14. September 2026, 17:27:51

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Eichhörnchen

Zitat von: ichmochtedomian12 am 15. September 2026, 12:01:12Hattest du jetzt genug Aufmerksamkeit?

Genug Aufmerksamkeit !?!?  :scratch:
Rembrandt ?
Ich wollte damit nur etwas humoristisch zum Ausdruck bringen, dass ich darauf ebenfalls reingefallen wäre, und das ebenfalls als Probearbeit oder Probetag oder so bezeichnet hätte.

Diese Wortschöpfung "Einfühlungsverhältnis" im gewerblichen abhängigen Beschäftigungsverhältnis finde ich aber dennoch tatsächlich sehr - tja wie soll ich sagen - sagen wir mal, wirklich sehr speziell !
Ich muss da auf jeden Fall mindestens an Loriot denken: https://youtu.be/90-3Vv5OMsY?t=53  :grins:
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Fettnäpfchen

ichmochtedomian12

Zitat von: Ottokar am 15. September 2026, 12:26:56Mit der Bedrohung des potentiellen AG hat sie sich nicht nur im Ton vergriffen, sondern vermutlich auch nach § 241 StGB strafbar gemacht.
und damit könnte auch der pot. AG und seine ebenfalls eingebundenen Mitarbeiter auch etwas gegen das Vorgehen so eines SB vorgehen. Sicher gibt es noch zusätzliche § die greifen könnten wie Nötigung oder Unterstellung oder versuchter (Sozialleistugs)Betrug....
wobei einiges bei dir und anderes bei den anderen vorgekommen ist.

Beschweren sollten sich alle beim Chef des JC! und den Institutionen die Ottokar auch noch erwähnt hat.
Kommt halt darauf an ob die sich das antun wollen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

ichmochtedomian12

@Ottokar erstmal vielen Dank für diese extrem informative Ausführung.  :ok:

Die Sa ruft jetzt täglich bei der Firma an und verlangt den Chef zu sprechen. Sie behauptet er müsse ihr schriftlich bestätigen dass ich da gewesen wäre. Auf den Einwand des Arbeitgebers (ich nenne ihn mal der Einfachheit halber "AG") dass sie sich bitte an mich wenden solle meinte sie bloß sie habe da "keinen Kontakt" - was Schwachsinn ist, da ihrer Behörde alle Kontakdaten ja vorliegen - Der AG ist natürlich jetzt auch total verunsichert. Er meint er stellt mir das nur aus wenn ich es persönlich abholen komme. Kann die Dame ihn da rechtlich irgendwie belangen oder zwingen?
Ich hätte gern, dass die Leute da in Ruhe gelassen werden. Mir ist es todesunangenehm dass die da so belästigt werden. Das ist ein laufender Betrieb und die Leute haben anderes zu tun als sich mit übereifrigen Sachbearbeiterinnen herum zu schlagen.

Zitat von: Ottokar am 15. September 2026, 12:26:56Zunächst mal hätte sie den potentiellen AG gar nicht anrufen dürfen. Indem sie das tat, hat sie erheblich gegen den Sozialdatenschutz verstoßen, da sie den AG damit darüber in Kenntnis setzte, dass du Bürgergeld beziehst.
Mit der Bedrohung des potentiellen AG hat sie sich nicht nur im Ton vergriffen, sondern vermutlich auch nach § 241 StGB strafbar gemacht.

Hier noch eine Nachfrage: Ich habe ja auf den Anhörungsbogen die Telefonnummer meines Ansprechpartners notiert und der AG wusste ja auch, dass ich arbeitssuchend bin (nicht notwendigerweise dass ich beim Jobcenter bin). Habe ich damit nicht indirekt auch zugestimmt, dass sie dort telefonisch nachfragt?

Ottokar

Ich verstehe deine Ausführungen so, dass es sich hier um einen sog Initiativbewerbung handelt, kein sanktionsbewehrtes Jobangebot vom JC. Beides ist nämlich rechtlich unterschiedlich zu bewerten.
Bei einem sanktionsbewehrten Jobangebot über die Jobbörse der Arbeitsagentur besteht ein Vertragsverhältnis Rechtsverhältnis zur Jobvermittlung zwischen JC und AG, welches sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. § 39 SGB III ergibt.
Dieses beinhaltet u.a., dass der AG Informationen über Bewerber erhält, die dieses Jobangebot erhalten, und das JC über das Ergebnis der Bewerbung informiert.
Die Informationspflicht des AG gegenüber dem JC ergibt sich dabei aus diesem Vertrag Rechtsverhältnis mit dem JC.
Außerhalb eines solchen Vertrages Rechtsverhältnis gibt es keine Rechtsgrundlage für ein JC, Informationen über die Bewerbung bei einen AG einzuholen.
Insbesondere greift hier auch nicht § 67a Abs. 2 Nr. 2b SGB X, denn das der AG nicht erfährt, dass der Bewerber Leistungen vom JC bezieht, ist ein diese Datenerhebung ausschließendes überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person.
Das die Offenlegung des Leistungsbezuges ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person berührt, hat der Bundesdatenschutzbeauftragte wiederholt klargestellt.
Und wie der Bundesdatenschutzbeauftragte ebenfalls klargestellt hat, ist bereits jede (auch erfolglose) Anforderung von Daten eine Datenerhebung (Quelle).

Zitat von: ichmochtedomian12 am 16. September 2026, 15:52:34Die Sa ruft jetzt täglich bei der Firma an und verlangt den Chef zu sprechen. Sie behauptet er müsse ihr
Das ist Telefonterror und Nötigung.
Es gibt bei einer Initiativbewerbung  keine rechtliche Grundlage für diese Forderung (Datenerhebung), das weiß auch die SB vom JC, weshalb sie da auch anruft und diese Forderung nicht schriftlich stellt.
Wäre ich der AG, würde ich von der Dame fordern, ihr Anliegen schriftlich zu stellen und mit den entsprechenden Paragraphen zu begründen und ihr androhen, wenn sie weiterhin anruft, mich bedrängt und von der Arbeit abhält, sie anzuzeigen und Schadenersatz für den Zeitausfall zu verlangen.

Zitat von: ichmochtedomian12 am 16. September 2026, 15:52:34Habe ich damit nicht indirekt auch zugestimmt, dass sie dort telefonisch nachfragt?
Nein. Eine Zustimmung zur Datenübermittlung/-weitergabe muss eindeutig und ausdrücklich erfolgen, sie kann nicht hergeleitet werden.
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Eichhörnchen

Zitat von: Ottokar am 19. September 2026, 09:17:12Bei einem sanktionsbewehrten Jobangebot über die Jobbörse der Arbeitsagentur besteht ein Vertragsverhältnis zur Jobvermittlung zwischen JC und AG.
Dieses beinhaltet u.a., dass der AG Informationen über Bewerber erhält, die dieses Jobangebot erhalten, und...

Ha !
DAS sind also die wirklichen "Kunden" bei den Jobcentern !?!
Die Arbeitgeber, die da in dem Jobcentersystem Arbeitsplätze anbieten !!
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Sheherazade

Zitat von: Eichhörnchen am 19. September 2026, 10:30:32DAS sind also die wirklichen "Kunden" bei den Jobcentern !?!

Die Arbeitsagentur ist ein Vermittler zwischen Arbeitgebenden und Arbeitsuchenden, von daher sind beide Gruppen die Kunden.
Interessant, wie sich bei Wahlen immer dasselbe Muster wiederholt.
Verlieren die Rechten, war es Wahlbetrug.
Gewinnen die Rechten, hat das Volk gesprochen.
Der Wählerwille gilt offenbar nur, wenn er rechts abbiegt.

Eichhörnchen

Aber die Arbeitssuchenden machen keinen Vertrag mit den Jobcentern - haben also kein Geschäftsverhältnis mit den Jobcentern !
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Sheherazade

Interessant, wie sich bei Wahlen immer dasselbe Muster wiederholt.
Verlieren die Rechten, war es Wahlbetrug.
Gewinnen die Rechten, hat das Volk gesprochen.
Der Wählerwille gilt offenbar nur, wenn er rechts abbiegt.

Eichhörnchen

Zitat von: Sheherazade am 19. September 2026, 11:52:31Die Arbeitgebenden auch nicht.

Na doch !

Zitat von: Ottokar am 19. September 2026, 09:17:12Bei einem sanktionsbewehrten Jobangebot über die Jobbörse der Arbeitsagentur besteht ein Vertragsverhältnis zur Jobvermittlung zwischen JC und AG.

Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Sheherazade

Zitat von: Eichhörnchen am 19. September 2026, 12:46:46Na doch !

Wenn du meinst. Meine Meinung: Für die öffentliche Arbeitsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit besteht kein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit.
Es besteht nämlich ein Rechtsanspruch statt Vertrag: Arbeitgeber (sowie Arbeitsuchende) haben einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf die Dienstleistung der Arbeitsvermittlung und Beratung nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III), keinen vertraglichen Anspruch. Es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis: Die Agentur für Arbeit handelt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben als Behörde und erbringt ihre Dienste kostenlos und hoheitlich bzw. im Rahmen des öffentlichen Rechts, im Gegensatz zu privaten Arbeitsvermittlern, die oft einen privatrechtlichen Vermittlungsvertrag mit Vergütungsabrede abschließen.
Interessant, wie sich bei Wahlen immer dasselbe Muster wiederholt.
Verlieren die Rechten, war es Wahlbetrug.
Gewinnen die Rechten, hat das Volk gesprochen.
Der Wählerwille gilt offenbar nur, wenn er rechts abbiegt.

Eichhörnchen

Zitat von: Sheherazade am 19. September 2026, 16:59:46Wenn du meinst.

Nein, meine nicht ICH, sondern sacht Ottokar (siehe oben).
Und DER scheint sich da mutmaßlich sehr gut auszukennen !?!
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

ichmochtedomian12

Erneut großen Dank an @Ottokar.  :ok:
Ich hab aber doch noch Nachfragen, respektive Erläuterungen:

Zitat von: Ottokar am 19. September 2026, 09:17:12Ich verstehe deine Ausführungen so, dass es sich hier um einen sog Initiativbewerbung handelt

Ja, die Bewerbung kam von mir. Das JC hatte damit nichts zu tun.

Zitat von: Ottokar am 19. September 2026, 09:17:12Außerhalb eines solchen Vertrages gibt es keine Rechtsgrundlage für ein JC, Informationen über die Bewerbung bei einen AG einzuholen.

Verstehe ich, aber in meinem Fall ergab sich aus der Bewerbung ja ein Einfühlungsverhältnis welches der Grund für ein Nichterscheinen beim Meldetermin war (Sie fragt ja auch ob das Einfühlungsverhältnis stattfand). Könnte die SA nicht also argumentieren sie müsse sich erkundigen ob das auch so stimmt? Und falls sie das darf, darf sie dann auch eine schriftliche Bestätigung einfordern oder höchstens erbitten?

Zitat von: Ottokar am 19. September 2026, 09:17:12Es gibt bei einer Initiativbewerbung  keine rechtliche Grundlage für diese Forderung (Datenerhebung), das weiß auch die SB vom JC, weshalb sie da auch anruft und diese Forderung nicht schriftlich stellt.

Was wenn sie das doch tut? Die Dame scheint gesetzliche Regelungen wohl eher als eine Art grobe Empfehlung zu sehen. Eingedenk ihres bisherigen Benehmen würde es mich nicht wundern wenn sie auch vor schriftlichen Forderungen samt Drohung nicht zurückschreckt.


Ottokar

Zunächst eine Entschuldigung: es muss "Rechtsverhältnis" heißen, nicht Vertragsverhältnis.
Ich hab das in Beitrag #18 korrigiert und die Rechtsgrundlagen ergänzt.

Zitat von: ichmochtedomian12 am 19. September 2026, 23:32:58Könnte die SA nicht also argumentieren sie müsse sich erkundigen ob das auch so stimmt?
Nein.
Die Beweislast dafür, dass ein Grund vorliegt, der ein Meldeversäumnis entschuldigt, liegt bei dir.

Zitat von: ichmochtedomian12 am 19. September 2026, 23:32:58Was wenn sie das doch tut?
Das schrieb ich doch bereits.

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ichmochtedomian12

Ich wurde von der SA jetzt erneut zum Termin "eingeladen". Da ich tatsächlich vor habe einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X zu stellen habe ich kein Interesse, mit dieser Person herum zu diskutieren und mir da noch ihre Tiraden anzuhören. Kann ich das Erscheinen aus diesem Grund ablehnen?
Ich komme ja gerne zum Termin mit wem anders vom JC, aber nicht zu so einer voreingenommenen Person.

Abgesehen davon läuft mein Bewilligungszeitraum einen Tag später aus. Habe auch keinen WBA gestellt. Was soll sowas?

Fettnäpfchen

ichmochtedomian12

Zitat von: ichmochtedomian12 am 22. September 2026, 17:59:34Abgesehen davon läuft mein Bewilligungszeitraum einen Tag später aus. Habe auch keinen WBA gestellt. Was soll sowas?
Wenn du keinen WBA stellst und auf die Leistungen verzichtest kannst du den Termin auch sausen lassen.

Ansonsten wäre es empfehlenswert den Termin wahrzunehmen.

Zitat von: ichmochtedomian12 am 22. September 2026, 17:59:34Da ich tatsächlich vor habe einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X zu stellen habe ich kein Interesse, mit dieser Person herum zu diskutieren und mir da noch ihre Tiraden anzuhören.
Ich dachte das wäre schon erledigt.
Wenn du keinen WBA stellst und auf die Leistungen verzichtest brauchst du auch nicht den Bef...Antrag stellen.

https://hartz.info/index.php/topic,138106.0.html
Zitat§ 32 Meldeversäumnisse
1. Die Höhe der Sanktion bei Meldeversäumnissen beträgt nun generell 30%.
2. Das erste Meldeversäumnis seit Beginn des Leistungsbezuges wird nicht sanktioniert.
3. Bei eingetretener Nichterreichbarkeit (siehe § 7b) erfolgt keine Sanktion.
4. Vermutet das Jobcenter als Grund für eine Nichtmeldung eine psychische Erkrankung, kann es den Leistungsberechtigten zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.