Aktenzeichen L 9 AS 2644/26 ER-B

Begonnen von Rotti, 16. September 2026, 15:08:12

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Rotti

Leitsätze
1. Bei der Berechnung der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zählen auch Monate mit, in denen Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden, diese aber später durch einen Dritten (hier: dem früheren Arbeitgeber des Leistungsbeziehers) erstattet werden.


https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/180858
"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"
Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.