Muss ich da hin und wenn ja, wie ?? (Leider keine Scherzfrage)

Begonnen von LieschenMülller, 29. September 2026, 17:44:34

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LieschenMülller

Moin

Hier das geschwärzte Einladungsschreiben im Original:
https://www.directupload.eu/file/d/9422/vwgvjq75_jpg.htm

Das Jobcenter bietet unter gewissen Umständen an, die Fahrtkosten zu Meldeterminen zu übernehmen.
Weiß jemand, ob die auch Zeitmaschinen erstatten ?

Habe ich die Rechtsfolgebelehrung richtig verstanden, dass nach den neuen Regeln dieses erste Meldepflichtversäumnis nicht sanktioniert werden kann?
(mal abgesehen davon, dass das nach § 33 SGB X ohnehin nicht möglich wäre.)

Und ist es richtig, dass auf Grund der nun wieder möglichen 30%-Sanktionen dagegen auch wieder einstweilge Rechtschutzverfahren (eA, aW) möglich wären?
Oder hat sich da auch was geändert?



Zur Vorgeschichte (die auch hier im Forum besprochen wurde und die ich verlinken wollte, bin dafür aber zu blöd):
Ich bin seit zig Jahren ,,Kunde" beim Jobcenter.
Bei meinem ersten Termin bei diesem damals neuen Sachbearbeiter wollte dieser mich wohl auch schon veräppeln (= Einladung ohne RFB, anschließend aber behauptet ich wäre trotz schriftlicher RFB nicht erschienen.)
Zwei Termine später war er angeblich nicht da (das Fenster in der Bürotür war aber von Innen mit einer Jacke verhangen) und es gab eine Auseinandersetzung mit seiner ,,Vertretung", die bei mir in eine mittelgradige Depression führte.
Nach Hinzuziehung der Geschäftsführung bin ich nun wieder bei dem eigentlichen Sachbearbeiter.
Bei dem dann folgenden Termin vor einem halben Jahr saß allerdings die ,,Vertretung" mit in seinem Büro
(ich bin erst rein, als die raus war).
Es wurde vereinbart, dass die mich 6 Monate in Ruhe lassen, damit ich aus der Depri rauskomme.

Nun habe ich den Verdacht, dass auch dieses Zeitreise-Ding wieder irgendeine Falle ist...

Sheherazade

Zitat von: LieschenMülller am 29. September 2026, 17:44:34Nun habe ich den Verdacht, dass auch dieses Zeitreise-Ding wieder irgendeine Falle ist...

Das ist nur Blödheit vom Ersteller der Einladung, keine Falle. Was soll daran eine Falle sein? Du kannst jetzt nachfragen, was das soll oder einfach ignorieren bis die sich wieder melden. Man kann da noch nicht mal erraten, welches Datum gemeint sein könnte. Als Nachweis hast du ja das Schreiben.
Offenbar reicht inzwischen: ,,Ich bin gegen Rechtsextremismus."
Zack – schon ist man Kommunist. 😄
Vielleicht ist bei manchen Mitmenschen einfach das Koordinatensystem ein bisschen verrutscht.

Dwight Manfredi

Eine Einladung zu einem Meldetermin nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III ist ein sogenannter Verwaltungsakt. Damit dieser rechtlich bindend ist, muss er inhaltlich hinreichend bestimmt sein § 33 SGB X. Ein falsches Datum z. B. ein Tag, der bereits in der Vergangenheit liegt, oder ein offensichtlich falsches Jahr macht die Einladung fehlerhaft. Da du den Termin aufgrund des Fehlers der Behörde gar nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kannst, liegt kein schuldhaftes Meldeversäumnis vor.
Also Anhörungsbogen abwarten und dann Foto oder eine Kopie des fehlerhaften Briefes inklusive des Briefumschlags, falls der Poststempel wichtig ist als Beweis für die Unterlagen.

Kopfbahnhof

Zitat von: LieschenMülller am 29. September 2026, 17:44:34Hier das geschwärzte Einladungsschreiben im Original:

Welches Datum der Erstellung steht denn da im Original drauf?

Ansonsten das Schreiben gut aufheben und ansonsten nichts weiter tun, bis eine neue Einladung kommt.

LieschenMülller

Das Erstellungsdatum ist auch der 23,09.2026.

Ich glaube allerdings nicht, dass das nur "Blödheit" ist. Dafür habe ich solche "Einzelfälle" und "Versehen" in all den Jahren zu oft erlebt (über 45 Widerspruch- und Klageverfahren).
Auffällig oft dann, wenn ich mich an anderer Stelle quergestellt habe.

Ich gehe davon aus, dass mit diesem "Fehler" meine Kooperationsbereitschaft getestet werden soll (im Sinne von: "Sie hätten ja auf den Fehler aufmerksam machen können. Es war ja ein Mitteilungsbogen in dem Schreiben, mit dem Sie ihr Nicht-Erscheinen hätten erklären können" Mir wurde bei vorherigen Terminen fehlende Mitwirkung o.ä. unterstellt).

Es gibt zu dem von @Dwight Manfredi zitierten § 33 SGB X meines Wissens auch ein interessantes Urteil bzw. Beschluss des BSG (?). Demnach hat ein Verwaltungsakt so "hinreichend bestimmt" zu sein, dass es dem Adressaten "ohne weitere Ermittlungen" möglich sein muss zu verstehen, was die Behörde von einem will.

Ich behaupte, nicht nur ohne weitere "Ermittlungen" (da anrufen und fragen, was meinst du denn mit 2010 ??), sondern auch ohne weitere "Mitwirkung" (ich muss die nicht auf deren Fehler aufmerksam machen).

Insofern vermute ich, dass beim nächsten Meldepflichtversäumnis das jetzige anzurechnen versucht wird.


Aber nochmal die Frage:
Habe ich das richtig verstanden, dass das erste Meldepflichtversäumnis nicht sanktioniert werden kann ?
Erst beim zweiten, wiederholten Male gibt es eine 30%-Sanktion? (und dann ggf. im Kontext mit § 7b SGB II).

Dwight Manfredi

Das BSG legt hierbei den sogenannten Empfängerhorizont zugrunde vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R sowie jüngere Entscheidungen. Ein Bescheid muss so formuliert sein, dass ein verständiger, durchschnittlicher Bürger ohne juristisches Spezialwissen sofort versteht, was von ihm verlangt wird.
Der Adressat darf nicht gezwungen sein, beim Jobcenter nachzufragen, in Kalendern der Vorjahre zu blättern oder zu raten, welcher Tag gemeint sein könnte, um den Willen der Behörde zu entschlüsseln.
Ist ein Datum genannt, das in der Vergangenheit liegt oder unlogisch ist, ist die Aufforderung in sich widersprüchlich. Sie verliert damit ihre rechtliche Bindungswirkung als wirksame Aufforderung.

Wenn das Jobcenter in einer Einladung ein falsches Datum angibt, scheitert der Bescheid genau an diesem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X. Da du den tatsächlichen Termin ohne weitere Ermittlungen wie etwa einen Anruf beim Sachbearbeiter zur Fehlerkorrektur nicht fehlerfrei herausfinden konntest, darf das Jobcenter dir daraus keinen Strick drehen. Eine darauf gestützte Sanktion ist rechtswidrig.

Zitat von: LieschenMülller am 30. September 2026, 18:59:56Das Erstellungsdatum ist auch der 23,09.2026.



Es gibt zu dem von @Dwight Manfredi zitierten § 33 SGB X meines Wissens auch ein interessantes Urteil bzw. Beschluss des BSG (?). Demnach hat ein Verwaltungsakt so "hinreichend bestimmt" zu sein, dass es dem Adressaten "ohne weitere Ermittlungen" möglich sein muss zu verstehen, was die Behörde von einem will.

Ich behaupte, nicht nur ohne weitere "Ermittlungen" (da anrufen und fragen, was meinst du denn mit 2010 ??), sondern auch ohne weitere "Mitwirkung" (ich muss die nicht auf deren Fehler aufmerksam machen).

Insofern vermute ich, dass beim nächsten Meldepflichtversäumnis das jetzige anzurechnen versucht wird.


Aber nochmal die Frage:
Habe ich das richtig verstanden, dass das erste Meldepflichtversäumnis nicht sanktioniert werden kann ?
Erst beim zweiten, wiederholten Male gibt es eine 30%-Sanktion? (und dann ggf. im Kontext mit § 7b SGB II).

Die Rechtslage bei Meldeversäumnissen sieht seit den Gesetzesänderungen zum 1. Juli 2026 (Einführung des Grundsicherungsgeldes) genau dieses Stufensystem vor. Erstes Meldeversäumnis: Es erfolgt keine Geldminderung. Das Jobcenter dokumentiert den Vorfall lediglich, fordert dich zu einer Stellungnahme Anhörung auf und spricht eine formelle Verwarnung aus.