Wie nutzt man Gerichtsurteile als Argumentation gegen das Jobcenter? (Anlage VE)

Begonnen von Bürgergeldbezieher2026, 04. November 2026, 12:16:56

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Bürgergeldbezieher2026

Hallo ihr :)

Meine Frage steht quasi als Überschrift da.

Ich habe bisher immer auf die Randnotizen und den Leitsatz geschaut, vielleicht mache ich aber trotzdem was falsch.

daher wüsste ich gern worauf es ankommt, wenn ich mit Gerichtsurteilen von z.B. dem Bundessozialgericht argumentieren will.

Ich habe jetzt beispielsweise auf meine Weise gegen die Anlage VE argumentiert, indem ich dem Jobcenter die Weisung zu dem Thema von der Bundesagentur für Arbeit geschickt habe und ihnen noch 2 Gerichtsurteile mit in die Mail getan, mit dementsprechenden Randnotizen und Leitsätzen.

Die Anlage VE ist nähmlich nur für Partner gedacht, nicht jedoch für Wohngemeinschaften!

Würde ich Anlage VE also ausfüllen dann würde ich ihnen nicht vorhandene Indizien liefern, damit sie §7 Abs.3a SGB 2 nutzen können.

Damit sie diesen § jedoch nutzen können, müssen 2 Objektive Grundvorraussetzungen bestehen, 1. es muss sich um Partner handeln und 2. es muss sich um eine Wohn UND Wirtschaftsgemeinschaft handeln.

Weil wir sind halt nur eine ZweckWG!

Sheherazade

Zitat von: Bürgergeldbezieher2026 am 04. November 2026, 12:16:56Die Anlage VE ist nähmlich nur für Partner gedacht, nicht jedoch für Wohngemeinschaften!

Würde ich Anlage VE also ausfüllen dann würde ich ihnen nicht vorhandene Indizien liefern, damit sie §7 Abs.3a SGB 2 nutzen können.

Das galt nur für die alten Formulare, die neue Anlage VE ist anders aufgebaut. Darin kann man gleich die Vermutung einer VE widerlegen.
Interessant, wie sich bei Wahlen immer dasselbe Muster wiederholt.
Verlieren die Rechten, war es Wahlbetrug.
Gewinnen die Rechten, hat das Volk gesprochen.
Der Wählerwille gilt offenbar nur, wenn er rechts abbiegt.

Bürgergeldbezieher2026

Die Sammlung ist auf dem Stand von 06.08.2026

und da steht das was ich unten hingepackt habe eben genau so drin.

Link : https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba035645.pdf


"(8) Neben der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft
bildet auch jede Einstehensgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift
eine BG. Die Vorschrift stellt allein auf den Willen dieser
Gemeinschaften ab, füreinander Verantwortung tragen und
füreinander einstehen zu wollen.

(9) Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt sind Anknüpfungspunkte der Vermutungsregelung des
§ 7 Abs. 3a SGB II. Hierbei handelt es sich um objektive
Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II kumulativ zu der subjektiven
Voraussetzung des wechselseitigen Willens, füreinander
Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, gegeben
sein müssen.

(10) Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne
des SGB II liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden
Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich
1. um eine Partnerschaft handeln,

2. die Personen leben in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
(objektive Voraussetzungen) und zwar

3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung - BSG, Urteil
vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R).

(11) Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn
eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die
keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt.

Zudem muss zwischen der eLb und der Partnerin oder dem Partner die
grundsätzlich rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat
beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bestehen.

(12) Leben Geschwister oder andere Verwandte zusammen, ist
daher nicht von einer Einstehensgemeinschaft im Sinne des
Eingetragene Lebenspartnerschaft § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II auszugehen.

Das gleiche gilt für Personen, die sich lediglich aus Kostengründen eine Wohnung
teilen (zum Beispiel die klassische Wohngemeinschaft)."

Sheherazade

Zitat von: Bürgergeldbezieher2026 am 04. November 2026, 15:06:18Die Sammlung ist auf dem Stand von 06.08.2026

Ja, und? Da ist auch nichts falsch dran. Ich bezog mich auf das Formular Anlage VE, das ist aktualisiert worden. Darauf habe ich dich bereits in deinem Beitrag vom 21.10.2026 hingewiesen.
Interessant, wie sich bei Wahlen immer dasselbe Muster wiederholt.
Verlieren die Rechten, war es Wahlbetrug.
Gewinnen die Rechten, hat das Volk gesprochen.
Der Wählerwille gilt offenbar nur, wenn er rechts abbiegt.

Bürgergeldbezieher2026

Nun, Anlage VE ist ja quasi das Eingangstor für §7 Abs.3a wo man eben von Partnern ausgeht, daher hat sich ja an der grundlegenen Bedingung für Anlage VE nichts geändert.

sie ist nach wie vor für Partner gedacht und nicht für Menschen die einfach nur eine WG Haben.

Ich komme auf den Gedanken weil in der Anlage ja genau das abgefragt wird was die Grundvorraussetzung für §7 Abs.3a darstellt.

Es ist allerdings auch nicht unüblich das Menschen die in einer WG leben dies deutlich länger als 1 Jahr tun.

Zumal man sich wenn man die Anlage VE so ausfüllt wie das Jobcenter das gern hätte dann selbst auf den Fuß tritt weil man in dem Moment wo man das ausfüllt, dem Jobcenter impliziert das man mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenwohnen würde, obwohl das nicht der Fall ist.

Sheherazade

Zitat von: Bürgergeldbezieher2026 am 04. November 2026, 15:23:37wenn man die Anlage VE so ausfüllt wie das Jobcenter das gern hätte

Du sollst die Anlage VE ja auch so ausfüllen wie es deiner Lebenssituation entspricht und nicht wie es das Jobcenter gerne hätte.

Lies dir die Anlage VE endlich einmal richtig durch, ich muss mir jetzt nicht die Mühe machen und das Formular hier hochladen um es dir im Kleinstschritten zu erklären.
Interessant, wie sich bei Wahlen immer dasselbe Muster wiederholt.
Verlieren die Rechten, war es Wahlbetrug.
Gewinnen die Rechten, hat das Volk gesprochen.
Der Wählerwille gilt offenbar nur, wenn er rechts abbiegt.

Bürgergeldbezieher2026

Ich hab es mir richtig durchgelesen!

Und komme eben zu dem Punkt das ich sage, das kann man unmöglich ausfüllen ohne dem Jobcenter Dinge zu implizieren die nicht stimmen.


Als erstes soll man seine eigenen Daten angeben

dann kommt der zweite Schritt

Angaben zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft


Heißt wenn man in Abschnitt B dann die Daten der Person einträgt mit der man in einer WG ist, dann schenkt man dem Jobcenter schon das erste Indiz, obwohl die dann wollten das man dort die Person einträgt mit der man in einer WG Lebt.

Wenn man mit dieser Person dann irgendwann mehr als 1 Jahr zusammenwohnt, dann hat man dem Jobcenter schon das zweite Indiz geliefert.

und das wohlbemerkt unfreiwillig, weil wenn man unter Abschnitt B die Daten der Person einträgt mit der man in einer WG lebt, dann ist die Frage danach ob eine Partnerschaft vorliegt eigentlich nur eine Scheinfrage, weil man in dem Moment wo man Abschnitt B ausfüllt, wo dick oben drübersteht Angaben zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft


Überflüssig, weil man dem Jobcenter schon ab dem Punkt etwas bestätigt hat, was nicht der Fall ist und sie demzufolge dann ab dem Zeitpunkt wo man das erste Jahr erreicht hat sagen können, nun sie haben zwar angekreuzt das keine Partnerschaft vorliegt, sie haben jedoch Angaben zu Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft gemacht...da muss also mehr sein! selbst wenn sie behaupten sie wären keine Partner, ansonsten hätten sie ja keine Angaben zu Verantwortungs und Einsteihensgemeinschaft gemacht.

SO wird ja nun mal argumentiert und deswegen habe ich dem Jobcenter auch seperat etwas geschrieben und eben nicht diese Anlage ausgefüllt.





Sheherazade

Zitat von: Bürgergeldbezieher2026 am 04. November 2026, 15:48:27Heißt wenn man in Abschnitt B dann die Daten der Person einträgt mit der man in einer WG ist, dann schenkt man dem Jobcenter schon das erste Indiz, obwohl die dann wollten das man dort die Person einträgt mit der man in einer WG Lebt.

Meine Güte, Abschnitt B (Angaben zur weiteren -nicht verwandten- Person im Haushalt) kommt vor Abschnitt C (Vermutungen). In der Reihenfolge gibst du erstmal gar nichts zu und schenkst auch niemandem ein Indiz - ausser dafür, dass du nicht in der Lage bist, Formulare sinnerfassend zu verstehen und auszufüllen. Und irgendwo muss diese Person, mit der du dir die Wohnung teilst, aufgeführt werden, denn in den Hauptantrag (und soweit ich weiß auch nicht in Anlage KdU) gehört  diese Person nicht rein.

Hier mal eine Ausfüllhilfe (sollte dem Formular auch begefügt sein):
Die Anlage VE ist in der Regel in folgende Abschnitte unterteilt:

Persönliche Daten der antragstellenden Person (Abschnitt A)
Tragen Sie hier Ihre eigenen Daten ein (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Kundennummer bzw. Bedarfsgemeinschaftsnummer).

Angaben zur weiteren (nicht verwandten) Person im Haushalt (Abschnitt B)
Hier werden Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten der Person eingetragen, mit der Sie zusammenleben.

Vermutungskriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft (Abschnitt C / Vermutungen)
Das Gesetz vermutet eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II, wenn Sie und die andere Person:
        Länger als ein Jahr zusammenleben,
        Ein gemeinsames Kind im Haushalt haben,
        Kinder oder Angehörige im Haushalt gemeinsam versorgen bzw. pflegen, oder
        Befugnis über Einkommen oder Vermögen des jeweils anderen haben (z. B. Vollmachten für Konten, gegenseitige finanzielle Verfügungsgewalt). Wenn du hier überall Nein ankreuzt, muss Abschnitt D gar nicht ausgefüllt werden, weil die Kriterien für eine VE nicht vorliegen.

Gegenargumente / Widerlegung der Vermutung (Abschnitt D / Gegengründe) - leeres Feld
Wenn die oben genannten Kriterien zutreffen, aber keine echte Partnerschaft vorliegt (z. B. es handelt sich lediglich um eine reinen Zweck-Wohngemeinschaft / WG mit getrennten Kassen, getrenntem Einkaufen und strikt getrennter Lebensführung), können Sie dies hier darlegen.
Schildern Sie konkret, warum keine Partnerschaft besteht (z. B. keine gemeinsame Wirtschaft, keine Liebesbeziehung, kein Einstehen in Notlagen).
Interessant, wie sich bei Wahlen immer dasselbe Muster wiederholt.
Verlieren die Rechten, war es Wahlbetrug.
Gewinnen die Rechten, hat das Volk gesprochen.
Der Wählerwille gilt offenbar nur, wenn er rechts abbiegt.

Kopfbahnhof

Zitat von: Bürgergeldbezieher2026 am 04. November 2026, 12:16:56Die Anlage VE ist nähmlich nur für Partner gedacht, nicht jedoch für Wohngemeinschaften!

Kann es sein, dass es eine Optionskommune ist?

Die haben manchmal ihre eigenen ,,selbstgestrickten" Formulare.

Sheherazade

Zitat von: Kopfbahnhof am 04. November 2026, 17:09:08Die haben manchmal ihre eigenen ,,selbstgestrickten" Formulare.

In dem Fall (nach seinem anderen Thread und Beitrag #6) eher nicht.
Interessant, wie sich bei Wahlen immer dasselbe Muster wiederholt.
Verlieren die Rechten, war es Wahlbetrug.
Gewinnen die Rechten, hat das Volk gesprochen.
Der Wählerwille gilt offenbar nur, wenn er rechts abbiegt.