AGHs und Eingliederungsmaßnahmen

Begonnen von Ottokar, 17. September 2009, 14:25:00

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Ottokar

- Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 60/07 R:
Ein zeitlicher Umfang der Arbeitszeit bei AGHs mit MAE (sog. 1€ Job's) von bis zu 30 Std. begegnet keinen Bedenken.
Voraussetzung für eine Sanktionierung nach § 31 SGB II ist, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmte Arbeitsgelegenheit angeboten wurde. dazu muss die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss daraus aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen können, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt.
Zudem muss dem Arbeitslosen verbindlich bezeichnet werden, welche Leistungen ihm bei der Teilnahme an der Maßnahme dem Grunde nach (zusätzlich) zustehen.
(so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2008 - L 3 AS 127/08)
Eine Zuweisung zu einer AGH ist danach nur dann hinreichend bestimmt und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit mit genauer Tätigkeitsbeschreibung,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Was auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vorschreibt.

- Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 117/10 R:
Fahrkosten für eine Maßnahme zur Weiterbildung nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 ff SGB III.
Anspruchsgrundlage für die Fahrtkostenerstattung ist § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 81 Abs 2 SGB III und § 5 Abs. 1 BRKG. Wenn die Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III bewilligt worden ist, richtet sich die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten ausschließlich nach den Vorschriften des SGB III. Die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist deshalb eine gebundene Entscheidung nach § 81 SGB III. Das Jobcenter hat hier kein Ermessen, insbesondere da es im SGB II keine abweichenden Festlegungen gibt. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-V scheidet aus.

- Urteile vom 13.04.2011, Az: B 14 AS 98/10 R, und vom 27.08.2011, Az: B 4 AS 1/10 R:
Bei einem rechtswidrigen Ein-Euro-Job haben Hartz IV Empfänger Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Höhe des für die Tätigkeit üblichen Tariflohn.
Der Anspruch richtet sich gegen das Jobcenter, welches den rechtswidrigen Ein-Euro-Job zugewiesen hat, da dieses allein eine solche Zuweisung vornehmen darf und damit die Arbeitsleistung veranlasst hat.
O-Ton: Generell sind Ein-Euro-Jobs, welche eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt beinhalten, rechtswidrig.

- Urteil vom 14.05.2011, Az. B 14 AS 98/10 R:
Sofern eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nicht die erforderlichen Kriterien (hier: Zusätzlichkeit) erfüllt, besteht für geleistete Arbeit grundstätzlich ein Anspruch auf tarifübliche Entlohnung.
Im vorliegenden Fall waren Maßnahmeträger und Jobcenter identisch, so dass ALG II und Lohn gegeneinander aufgerechnet wurden und das Jobcenter im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Zahlung der Freibeträge verurteilt wurde.

- Urteil vom 14.05.2011, Az. B 14 AS 101/10 R:
Ist der "Heranziehungsbescheid" zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig und kann der Betroffene deshalb seine Aufhebung verlangen, kommt auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch hinsichtlich Zahlung des branchenüblichen Lohnes in Betracht.

- Urteile vom 22.08.2013, B 14 AS 75/12 R:
Der Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann auf den Zeitraum begrenzt sein, in dem der Betroffene die Rechtswidrigkeit nicht kannte oder erkannte. Maßstab hierfür ist die Laienperspektive.
Darüber hinaus besteht nur dann Anspruch auf Wertersatz, wenn der Betroffene das Jobcenter über die seiner Meinung bestehende Rechtswidrigkeit informierte (Obliegenheitspflicht des Betroffenen).
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