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Vermögen

Begonnen von Ottokar, 22. Februar 2009, 11:14:09

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Ottokar

Vermögen

- Urteil vom 07.11.2006; Az. B 7b AS 2/05 R:
Festlegung der nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützte Größe selbst genutzter Eigentumswohnungen.
Angemessen und geschützt sind danach Eigentumswohnungen für 1 - 2 Personen bis 80m² Wohnfläche, für jede weitere Person plus 20m.

- Urteil vom 16.05.2007, Az. B 11b AS 37/06 R:
Festlegung der nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützte Größe selbst genutzter Hausgrundstücke.
Angemessen und geschützt sind danach selbst genutzter Eigenheime für 1 - 2 Personen bis 90m² Wohnfläche, für jede weitere Person plus 20m², sowie Grundstücke bis 500m² im städtischen Bereich, bzw. 800m² im ländlichen Bereich.
Die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bei der Verwertung einer Immobilie liegt erst dann vor, wenn der auf dem Markt erzielbare Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" steht. Eine Grenze zieht das BSG dabei aber ausdrücklich nicht.
Es ist dem Hilfebedürftigen grundsätzlich selbst überlassen, wie ein Vermögensgegenstand zu verwerten ist. Jedoch darf er nur zwischen den Verwertungsarten wählen, die den Hilfebedarf in etwa gleicher Weise decken. Ansonsten hat er regelmäßig die Verwertungsart zu wählen, die den höchsten Deckungsbeitrag erbringt.

- Urteil vom 06.09.2007, Az. B 14/7b AS 66/06 R:
Festlegung des nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschützten Verkehrswertes eines PKW auf 7.500 Euro.
Bei fest kalkulierbaren Wertanlagen sind auch Verluste von mehr als 10% noch zumutbar.
Konkret besteht bei 12,5% noch keine Unwirtschaftlichkeit, bei 18,5% schon.
Ein Zwang zur Verwertung von Vermögensgegenständen besteht immer nur dann, wenn damit auch tatsächlich Vermögen in einer Höhe erzielt wird, das zur Beendigung/Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt.

- Urteil vom 06.12.2007, Az. B 14/7b AS 46/06 R:
Verwertbarkeit i.S.d. § 12 Abs 1 SGB II besteht nur dann, wenn eine Verwertung innerhalb des 6monatigen Bewilligungszeitraumes (§ 41 Abs. 1 S. 3 SGB II) offensichtlich möglich ist.
Ein mit lebenslangem Nießbrauchsrecht belastetes Haus ist kein verwertbares Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II, da die Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt.

- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 6/07 R:
Vermögen aus privilegiertem Einkommen ist ebenfalls privilegiert: hier Schmerzensgeld und Vermögen daraus.

- Urteil vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07 R:
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.

- Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 45/07 R:
Grundsätzlich darf das Jobcenter im Rahmen der Antragsprüfung 3 Monate rückwirkend Nachweise über Einkommen und Vermögen fordern (ob generell auch längere Zeiträume zulässig sind, lässt das BSG ausdrücklich offen).
Die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen ist zulässig.
Dazu zählen lt. BSG "sachnotwendig auch Daten über das Einnahme- und ggf auch Ausgabeverhalten des Leistungsempfängers" (gläserner Leistungsempfänger), wobei die Mitwirkungspflicht i.S. einer totalen Offenlegung für die Ausgabenseite nur eingeschränkt gilt. Geschützt sind auf der Ausgabenseite Verwendungszweck und Empfänger, welche durch Schwärzung unkenntlich gemacht werden dürfen. Die Höhe des Zahlbetrages muss jedoch generell ersichtlich sein. Die Einnahmeseite ist grundsätzlich nicht geschützt, dort sind keinerlei Schwärzungen zulässig.

- Urteile vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 58/08 R und B 4 AS 79/08 R:
Der Vermögensfreibetrag für Kinder nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB II steht nur dem Kind zu. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Vermögensfreibetrages ist, dass das Vermögen auch eindeutig dem Besitz des Kindes zugeordnet werden kann. Vermögensanlagen müssen also auf den Namen des Kindes lauten.

- Urteil vom 23.05.2012, Az. B 14 AS 100/11 R:
Frei handelbare Waren, hier eine Münzsammlung, sind generell verwertbares Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II.
Dem steht weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte entgegen, da bei frei handelbare Waren keine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit gezogen werden kann.
Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Ware bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Der Anschaffungswert kann nur bei fest kalkulierbaren Wertanlagen eine entscheidende Rolle spielen (vgl. B 14/7b AS 66/06 R vom 06.09.2007).

- Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 10/13 R:
Die Prüfung auf verwertbares zu berücksichtigendes Vermögen erfordert grundsätzlich zunächst die Feststellung, in welcher Form und in welchem Zeitraum eine Verwertung für die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person tatsächlich und rechtlich möglich ist.
Auf dieser Grundlage wird dann geprüft, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Maßgebend für die Prüfung ist der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt werden, i.d.R. also der 6monatige Bewilligungszeitraum.
Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung dann, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht (z.B. Rückkaufswert der Versicherung zum Substanzwert (Summe eingezahlten Beiträge)). Bei 26,9 % ist von einer Unwirtschaftlichkeit auszugehen (vgl. B 14/7b AS 6/07 R), bei 12,9 % ist die "Grenze noch nicht erreicht", bei 18,5 % ist die "Wirtschaftlichkeit zweifelhaft" (vgl. B 14/7b AS 66/06 R).
Für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls erforderlich (z.B. eine nur absehbar kurze Leistungsdauer).

- Urteil vom 10.08.2016, B 14 AS 51/15 R
Bei Lebensversicherungen ist ihr jeweils gegenwärtiger Verkehrswert im Verlauf der Zeit nach der Antragstellung der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung zuzüglich der Überschussbeteiligung und ggf abzüglich von Verwertungskosten.
Dieser Wert stellt, auch nach Auszahlung, Vermögen dar.

- Urteil vom 30.8.2017, B 14 AS 30/16 R
Die Verwertung eines selbst genutzten Hausgrundstücks von unangemessener Größe bedeutet immer dann eine besondere Härte, wenn der Leistungsbezug nur von kurzer Dauer ist (hier 3 Monate).

- Urteil vom 12.10.2017, B 4 AS 19/16 R
Die Verwertung von nicht nach § 12 SGB II geschützten Vermögen, das während des SGB II-Leistungsbezuges aus ALG II gebildet wurde, stellt keine besondere Härte dar.

- Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 20/17 R
Zahlungen zum Ersatz von Wertgegenständen, die jemand vor Antragstellung bereits hatte, sind dem Vermögen und nicht dem Einkommen zuzurechnen.


siehe auch: Ratgeber Vermögen




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