Umgangsrecht

Begonnen von Ottokar, 22. Februar 2009, 11:16:26

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Ottokar

Umgangsrecht
- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R:
Bei wechselseitiger Betreuung getrennter Eltern bildet das Kind mit dem Elternteil, bei dem es sich jeweils aufhält, für diese Zeit eine Bedarfsgemeinschaft womit ein entsprechender Leistungsanspruch des Kindes nach SGB II entsteht.

- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R:
Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes, hier: Fahrtkosten, sind grundsätzlich nach § 73 SGB XII zu übernehmen, sofern sie nicht vermeidbar sind.
Achtung! Lt. neuerem BVerfG-Urteil hat der SGB II-Leistungsträger diese Kosten zu übernehmen.

- Urteil vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 75/08 R:
Wenn sich ein Kind von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern aufgrund wechselseitiger Betreuung bei beiden Elternteilen aufhält, besteht für die Zeit dieses Aufenthaltes eine Bedarfsgemeinschaft des Kindes mit dem Elternteil, bei dem es sich aufhält.
Bei der Berechnung des Leistungsanspruches des Kindes darf Kindergeld dabei nicht, auch nicht anteilig, dem Kind als Einkommen angerechnet werden, wenn der Elternteil, mit dem das Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet, dieses gar nicht erhält.

- Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R:
Wenn sich ein Kind von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern aufgrund wechselseitiger Betreuung bei beiden Elternteilen aufhält, besteht für die Zeit dieses Aufenthaltes eine Bedarfsgemeinschaft des Kindes mit dem Elternteil, bei dem es sich mehr als 12 Std. am Tag aufhält (Rz 18, ebd.).
Leistungsberechtigte Person ist dabei das Kind.
Abschläge vom Regelbedarf des Kindes sind dabei nicht zulässig.
Das Kind hat nur in der Bedarfsgemeinschaft, in der es sich (mehr als 12 Std. am Tag) aufhält, Anspruch auf ALG II/Sozialgeld.
Eine Pflicht der Eltern, die dem Kind gewährte Regelleistung an das jeweils betreuende Elternteil weiterzuleiten, besteht nicht.




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