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Ratgeber Mobilitätshilfen

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 13:02:49

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Ottokar

Dieser Ratgeber ist Aufgrund der am 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im SGB II und III nicht mehr gültig

Ich möchte stattdessen auf den Ratgeber: "Leistungen aus dem Vermittlungsbudget" verweisen.


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"Was kann ich bei Aufnahme einer Beschäftigung für Leistungen erhalten?"

Vorab: Mobilitätshilfen darf der Leistungsträger nicht pauschalieren, eine Verordnung nach § 55 SGB III, die so etwas erlauben würde, hat die BA nicht erlassen. Darauf weist die BA u.a. in ihrer Geschäftsanweisungen MOBI ausdrücklich gleich in der Überschrift hin.


SGB II § 16 verweist u.a. auf SGB III § 54 "Mobilitätshilfen"

"§ 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung
(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1 000 Euro erbracht werden. Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.
(2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.
(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.
(5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.
(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug
durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt."

ergänzend zu SGB II § 54 Abs. 3:
§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III:
"Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig."

§ 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz
"Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern."

ergänzend zu § 54 Abs. 4 SGB II
GA 54.31/54.41 (Geschäftsanweisungen MOBI 04/2008): "Für die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten gilt GA 46.22 zu § 46 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag für die Reisekostenbeihilfe 300 Euro beträgt."
GA 46.22 (Geschäftsanweisungen UVB 04/2008):
"(1) Als Auslagenersatz bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt; und zwar in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro je Einzelfahrt (also insgesamt für Hin- und Rückfahrt).
(2) Für die Gewährung der Wegstreckenentschädigung kommt es nicht darauf an, wem das Fahrzeug gehört. Sind dem Antragsteller Kosten als Mitfahrer entstanden, erhält er ebenfalls 0,20 Euro je Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro je Einzelfahrt. Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten ist unerheblich. Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für eine Mitnahme ist nicht möglich, wenn der Fahrer des PKW für dieselbe Fahrt Wegstreckenentschädigung im Rahmen des § 46 Abs. 2 erhält."

ergänzend zu § 54 Abs. 6 SGB II
"Tagespendelbereich" § 121 Abs. 4 SGB III:
"Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner
Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab."

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Bundesumzugskostengesetz:
"Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. "
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