Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander

Begonnen von Ottokar, 03. März 2011, 12:36:04

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Ottokar

Zu Erstattungsansprüchen des Jobcenters an andere Leistungsträger (§ 40a SGB II i.V.m. § 104 SGB X) kommt es, wenn das Jobcenter rückwirkend (ganz oder teilweise) unzuständig geworden und der Anspruch auf ALG II dadurch rückwirkend (ganz oder teilweise) entfallen ist.

Ein solcher Erstattungsanspruch schließt eine Aufhebung und Erstattung nach §§ 45, 48 und 50 SGB X gegenüber dem Leistungsempfänger aus.
Somit ist auch die Anwendung des § 40 Abs. 4 SGB II nicht möglich.
Nach der Rechtsprechung des BSG (B 13 R 9/12 R, RdNr. 32) steht dem erstattungsberechtigten Träger (Jobcenter) kein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen den leistungsverpflichteten Träger (z.B. DRV) oder einem Vorgehen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X gegen den Leistungsempfänger (ALG II Bezieher) zu. Ein Erstattungsanspruch geht generell vor. Das Jobcenter ist zur Geltendmachung innerhalb eines Jahres gesetzlich verpflichtet (§ 111 SGB X).
Das Jobcenter kann einen Erstattungsanspruch aber nur geltend machen, solange der neu zuständige Leistungsträger die nachträglich zu erbringende Leistung noch nicht an den Antragsteller ausgezahlt hat (§ 104 SGB X). (Sollte das passieren, kann das JC vermutlich stattdessen eine Aufhebung und Erstattung nach §§ 45, 48 und 50 SGB X vornehmen.)
Die Höhe des Erstattungsanspruches richtet sich nach den für das Jobcenter geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 4 SGB X).
Gemäß § 40a SGB II i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 3 SGB X umfasst der Erstattungsanspruch ausschließlich die rückwirkend zu Unrecht erbrachte Sozialleistung des erstattungsberechtigten Trägers.
Die vom Jobcenter gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind davon ebenfalls nicht umfasst, für diese ist gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV die Krankenkasse erstattungspflichtig.
Die Höhe des Erstattungsanspruches wird generell durch die Höhe der nachträglich zuerkannten Sozialleistung begrenzt. Sollte diese geringer sein, als die vom Jobcenter erbrachte, besteht keine Möglichkeit für das JC, die Differenz vom Leistungsempfänger zurückzufordern, da der Erstattungsanspruch die dazu erforderliche Aufhebung und Rückforderung nach §§ 48 und 50 SGB X unmöglich macht.
Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ist die Höhe des Zahlbetrages (Nettorente) maßgeblich für den Erstattungsanspruch.

Beispiel 1: rückwirkende Zahlung von Erwerbsminderungsrente - Wegfall des ALG II-Anspruches
Der Rentenversicherungsträger bewilligt am 01.01.2011 nachträglich zum 01.01.2010 Erwerbsminderungsrente, die rückwirkend zum Wegfall des ALG II-Anspruches führt.
Aufgrund § 107 SGB X gilt der Anspruch des Antragstellers auf Erwerbsminderungsrente mit der bereits erfolgten Zahlung des ALG II als erfüllt.
Der Antragsteller wird also so gestellt, als hätte er seit 01.01.2010 tatsächlich Erwerbsminderungsrente bezogen. Damit wird eine Anwendung des § 40 Abs. 4 SGB II unmöglich.
Das Jobcenter macht gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend.
Ist die zuerkannte Rente höher als das gezahlte ALG II, hat der Antragsteller gegenüber dem Rentenversicherungsträger Anspruch auf Nachzahlung der Differenz.
Ist die zuerkannte Rente geringer als das gezahlte ALG II, besteht i.d.R. Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII, der hier umgehend rückwirkend geltend gemacht werden muss.


Beispiel 2: rückwirkende Zahlung von Erwerbsminderungsrente - rückwirkender Sozialgeldanspruch
Der Rentenversicherungsträger bewilligt am 01.01.2011 nachträglich zum 01.01.2010 Erwerbsminderungsrente, dies führt dazu, dass der Rentenempfänger stattdessen Anspruch auf Sozialgeld hat.
Aufgrund § 107 SGB X gilt der Anspruch des Antragstellers auf Erwerbsminderungsrente mit der bereits erfolgten Zahlung des ALG II als erfüllt.
Der Antragsteller wird also so gestellt, als hätte er seit 01.01.2010 tatsächlich Erwerbsminderungsrente bezogen.
Das Jobcenter macht gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend.
Dieser Anspruch besteht lt. § 40a SGB II i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 3 SGB X aber nur in der Höhe, in welcher die Rente bei rechtzeitiger Zahlung als Einkommen nach § 11 ff SGB II anzurechnen gewesen wäre. D.h. der Anspruch geht nur abzgl. der davon lt. §11b SGB II monatlich in Abzug zu bringenden Frei- und Absetzbeträge über. Der sich daraus ergebende Betrag verbleibt dem Rentenbezieher als Nachzahlungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung.
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