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Eingliederungsvereinbarung (EinV) ändern, aufheben, anpassen, ersetzen

Begonnen von Ottokar, 25. September 2012, 12:17:27

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Ottokar

Vielfach besteht Unsicherheit, ob und wie eine bestehende Eingliederungsvereinbarung (EinV) abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden kann.Grundsätzlich sind dabei die für Verwaltungsakte (§ 48 SGB X) bzw. öffentlich rechtliche Verträge (§ 59 SGB X) geltenden Grundlagen zu beachten - je nach dem, ob die bestehende EinV als Vertrag oder Verwaltungsakt erlassen wurde.


Eingliederungsvereinbarung als Vertrag oder Verwaltungsakt
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Leistungsträgers, ob er eine EinV in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Hilfeempfänger schließt, oder als Verwaltungsakt erlässt (BSG in B 4 AS 13/09 R vom 22.09.2009).
Dieses Ermessen muss er aber pflichtgemäß ausüben, d.h. das JC darf die Regelungen erst dann als Verwaltungsakt erlassen, wenn Bemühungen, mit dem Leistungsempfänger eine einvernehmliche Eingliederungvereinbarung abzuschließen, gescheitert sind (BSG in B 14 AS 195/11 R vom 14.02.2013).

Ersatz einer EinV durch eine andere neue EinV
Eine EinV als Verwaltungsakt (VA) kann keine bestehende EinV als Vertrag ersetzen, der Vertrag müsste dazu gemäß § 59 SGB X zuvor von beiden Vertragspartnern gekündigt werden (siehe auch "Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung als Vertrag").
Dies gilt auch für den umgekehrten Fall: eine EinV als Vertrag kann keine EinV als VA ersetzen, der VA müsste gemäß § 48 SGB X zuvor vom Leistungsträger mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.
Sowohl die Kündigung einer EinV als Vertrag, als auch die Aufhebung einer EinV als VA, setzten voraus, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die dem Vertrag bzw. VA zugrunde lagen, sodass dieser nicht länger zielführend ist (siehe: "wesentliche Änderung").
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, gilt eine EinV als VA grundsätzlich bis zum Ende des darin genannten Gültigkeitszeitraumes.
Eine EinV als Vertrag kann jedoch auch innerhalb ihres Gültigkeitszeitraumes durch eine neue EinV als Vertrag ersetzt werden, wenn beide Vertragspartner einverstanden sind, darin liegt eine Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

Ergänzung einer EinV
Eine EinV als Verwaltungsakt (VA) kann nicht durch einen weiteren VA ergänzt werden, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Der Leistungsträger muss im Fall einer wesentlichen Änderung die bisherige EinV als VA aufheben und dann eine neue erlassen.
Bei einer EinV als Vertrag ist eine Anpassung gemäß § 59 Abs. 1 SGB X möglich, indem ein Zusatzvertrag zur bestehenden EinV geschlossen wird, welcher die bestehende EinV entsprechend ergänzt bzw. abändert. Aber auch dafür ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die dem Vertrag zugrunde lagen, erforderlich.

wesentliche Änderung
Anpassung und Ersatz einer EinV erfordern immer eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die dem Vertrag bzw. VA zugrunde lagen.
Aufgrund Inhalt und Zweck einer EinV (vgl. § 15 SGB II) kann eine solche wesentliche Änderung nur in den persönlichen Verhältnissen des Leistungsbeziehers liegen, deren Veränderung eine Anpassung/Änderung der Eingliederungsstrategie erfordert.
Derartige Gründe können z.B. sein: längerfristige Erkrankung, Unfallschaden (Behinderung), Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, Familienzuwachs. Also letztlich alle Ereignisse, welche die Vermittelbarkeit betreffen.

Gültigkeitsdauer
Eine EinV darf nur max. 6 Monate gültig sein (BSG in B 14 AS 195/11 R vom 14.02.2013).

Anfechtung einer Eingliederungsvereinbarung als Vertrag
Hat sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die dem Vertrag zugrunde lagen, ergeben und sind davon Regelungen in der EinV betroffen (so dass diese nicht mehr zielführend sind, unzulässig oder unzumutbar werden), kann die EinV vom ALG II Bezieher oder dem JC gekündigt werden. Allerdings erfordert die Wirksamkeit der Kündigung die Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Widerspricht dieser der einseitigen Kündigung, besteht die EinV fort. Dann muss man beim Sozialgericht die Feststellung der Nichtigkeit der EinV beantragen. Dies macht aber nur Sinn, wenn aufgrund unzumutbarer/zulässiger Pflichten in dieser EinV erhebliche Nachteile drohen. Stattdessen kann man gegen eine Sanktion, die das JC wegen Verletzung der (aufgrund der Veränderung nicht mehr zumutbaren/zulässigen) Pflichten erlässt, vorgehen.

Anfechtung einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt
Eine EinV als VA kann mittels Widerspruch angefochten werden.
Da ein solcher gemäß § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfaltet, der Betroffene also trotzdem den sich aus der EinV für ihn ergebenden Pflichten nachkommen muss, kann man beim zuständigen Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den EinV-VA beantragen, sowie die Aufhebung der Vollziehung desselben. Das SG wird dies aber nur bei offensichlicher Rechtswidrigkeit des EinV-VA tun.
Hat sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen ergeben, die dem Vertrag zugrunde lagen, und sind davon in der EinV getroffene Regelungen betroffen (so dass diese nicht mehr zielführend sind, unzulässig oder unzumutbar werden, z.B. Eigenbemühungen bei Erwerbsunfähigkeit oder Mutterschutz), muss das JC aufgrund § 48 SGB X den EinV-VA von sich aus mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung aufheben. Tut es das nicht, kann man dies beim JC beantragen.
Parallel gegen einen bestandskräftigen EinV-VA gerichtlich vorzugehen, macht aufgrund der diesbezüglich stark eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten jedoch keinen Sinn. Stattdessen kann man gegen eine Sanktion, die das JC wegen Verletzung der (aufgrund der Veränderung nicht mehr zumutbaren/zulässigen) Pflichten erlässt, vorgehen.




Rechtsprechungsübersicht

Zitat
Unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf die eine Anpassung einer laufenden Eingliederungsvereinbarung gestützt werden kann, ist stets eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorauszusetzen, die eine Anpassung der Eingliederungsstrategie erforderlich machen.
Bayerisches Landessozialgerichtin L 11 AS 294/10 B ER vom 25.05.2010

ZitatDie Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts während dessen Geltungszeitraum durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB 10 zulässig.

Selbst die Anpassung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 1 SGB 2 bedarf als öffentlich-rechtlicher Vertrag einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS von § 59 Abs 1 SGB 10.
Landessozialgericht Baden-Württemberg in L 7 AS 2367/11 ER-B vom 02.08.2011

ZitatDer Leistungsträger kann keine bereits abgeschlossene und geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ergänzen, ändern oder ersetzen, nur weil er dies für erforderlich hält.
Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag schriftlich kündigen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in L 5 AS 2097/11 B ER vom 12.01.2012

ZitatBereits der Wortlaut des § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 schließt den Ersatz einer bereits abgeschlossenen und aktuell geltenden Eingliederungsvereinbarung einseitig durch den Leistungsträger mittels Verwaltungsakt nach § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 aus.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in L 5 AS 509/11 B ER vom 21.03.2012
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