Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!!

Begonnen von Meck, 13. Oktober 2011, 16:48:09

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Meck

Mal eine kleine Zusammenstellung für alle, die mit dem JC telefonieren oder mailen.

Telefonnummern, egal ob Festnetz, Handy oder auch Mailadressen, gehen das JC nix an . Auch wenn es das JC immer wieder verlangt, ist man nicht verpflichtet seine Telefonnummer vom JC speichern zu lassen, denn man muss nur postalisch erreichbar sein (siehe Verlinkung zur Erreichbarkeitsanordnung - EAO am Ende des Themas) !

Hat das JC auch Eure Mailadresse, dann schreibt dies ruhig mit rein, so dass die auch mit gelöscht wird.

Das gesprochene Wort ist nicht verbindlich und Telefonate mit dem JC - und auch anderen Behörden sind haltlos und nur Schriftliches zählt, denn am Telefon können die SB alles Mögliche erzählen und wenn es noch so positiv klingt. Es ist nichts beweisbar im Nachhinein von dem was gesagt - oder versprochen wurde !


Aus coolio seiner Signatur -->> Wer redet oder telefoniert, der verliert!




Ihr könnt z.B. diesen formlosen Beispielantrag nutzen (entsprechend auf Euch anpassen), um eventuelle beim JC gespeicherte Telefonnummern löschen zu lassen -->>

Betreff: BG - oder Kundennummer


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie um Löschung meiner Ihnen bekannten - im System gespeicherten Telefonnummer(n), da ich laut Erreichbarkeitsanordnung (EAO) nur an jedem Werktag an meinem Wohnsitz durch Briefpost erreichbar sein muss und bitte Sie um umgehende schriftliche Bestätigung auf dem Postwege, dass meine bei Ihnen gespeicherten Telefonnummer(n) aus Ihrem System entfernt wurde(n).


Mit freundlichen Grüssen

xxxx





Schriftliche Bestätigung deswegen, falls mal wieder ein SB vom Jobcenter anruft, habt Ihr was in der Hand und könnt dann dagegen vorgehen und den Datenschutzbeauftragten kontaktieren, bzw. das KRM einschalten und eine Beschwerde verfassen.

Haben sie Eure Nummer nicht mehr, müssen sie sich automatisch schriftlich an Euch wenden und Ihr habt Zeit, in Ruhe zu überlegen wie der weitere Ablauf ist, wenn Bescheide oder Schreiben vom JC ins Haus flattern.

Informationen zur Erreichbarkeit findet Ihr auch hier -->> Ratgeber Ortsabwesenheit und auch Erreichbarkeitsanordnung




Zitat von: Meck am 08. Juli 2014, 14:54:23

Hartz IV Behörden: Nur Schriftliches hat Wert.

Überall werden Belege verlangt, im Grunde benötigt jeder Vertrag die Schriftform, aber bei Behörden - die ihrerseits vom Kunden alles immer in Schriftform (Formulare, Kopien etc.) fordern - gibt sich der Kunde mit mündlichen Aussagen zufrieden. Das ist es wohl, was man als typisch deutsche Behördenhörigkeit bezeichnet. Und dann kommt das große Staunen und gleich danach der große Verdruss, wenn die Behörde sich nicht an ihre mündlichen Aussagen hält.

Im Umgang mit Behörden, das betrifft nicht nur Jobcenter sondern alle Behörden, sind mündliche Aussagen vom rechtlichen Standpunkt gesehen vollkommen wertlos. Das sollte sich jeder, der mit Behörden zu tun hat, nachhaltig einprägen. Laut Gesetz (vgl. § 34 SGB X sowie § 38 VwVfG) muss sich eine Behörde nur an von ihr schriftlich gemachte Aus- bzw. Zusagen halten.


Weitere Infos -->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-behoerden-nur-schriftliches-hat-wert-90016153.php




Hartz IV: Email- und Telefonangabe nicht notwendig!

Erneut versuchen einige Jobcenter mit Hilfe eines Formulars Festnetznummer, Mobil (SMS) und die E- Mail-Adresse der Hartz IV Leistungsberechtigten zu erhalten. Sie verlangen dies mit dem Hinweis "Bitte überprüfen Sie ihre Kommunikationsdaten auf Aktualität".

Der Datenschutzbeauftragte hat eindeutig festgestellt, dass die Weitergabe dieser Daten grundsätzlich freiwillig sind. In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass die Behörden die Daten an Dritte weitergegeben haben und zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen bei den Betroffenen ungefragt anriefen. Nachdem Betroffene fragten, woher die Leiharbeitsfirmen die Telefonnummern hatten, sagten diese, das Jobcenter habe die Telefonnummern "mit Einwilligung des Kunden" weitergegeben.
Wer dies künftig unterbinden will, kann folgenden Vordruck verwenden:


ZitatAntrag auf Datenlöschung
An Jobcenter
(Amtsleiter, Geschäftsführer)

Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Antrag auf Löschung meiner bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen Daten (§ 84 Abs. 2 SGB X)
Aktenzeichen Nr. .....

DATUM

Sehr geehrter Herr/Frau ....

der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat beim Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II folgende Datenerhebungen problematisiert:

* Telefon- und E-mail-Angaben sind nicht notwendig (sondern freiwillig)

Ich beantrage hiermit gemäß § 84 Abs. 2 SGB X die Löschung meiner in den beanstandeten Punkten aufgrund der Verwendung des von Ihnen zugesandten Fragebogens bereits gemachten Angaben. Die Daten sind für die Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht erforderlich und die Erhebung verstößt gegen mein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Um die Datenlöschung überprüfen zu können, beantrage ich einen entsprechenden schriftlichen Nachweis. Meine persönlichen Daten sind grundsätzlich an niemanden weiterzugeben. Mit freundlichen Grüßen (mit Dank für den Hinweis an Luise Müller)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-email--und-telefonangabe-nicht-notwendig.php
LG Meck :bye: