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Begonnen von Ottokar, 11. April 2009, 15:02:03

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Ottokar

- Beschluss vom 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04: keine Auskunftspflicht von oder über Mitbewohner einer Wohngemeinschaft

§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB II begründen keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners einer Wohngemeinschaft.
Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II, diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte.
Antragsteller und Leistungsbezieher des SGB II müssen deshalb keine Angaben über Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft oder Untermieter machen. Es reicht aus, wenn sie den vom Mitbewohnern getragenen Mietanteil benennen, oder die Untermietzahlungen als Einkommen angeben.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 96204.html
D.h. eine Auskunftpflicht besteht nur bei Vorliegen einer Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 oder 3a SGB II i.V.m § 9 Abs. 5 SGB II.
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