Hartz IV: Recht und Pflicht auf ALG II Vorschüsse

Begonnen von Meck, 25. August 2014, 16:08:32

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Meck

In vielen Foren und von einigen Rechtskundigen wird derzeit die Auffassung vertreten und verbreitet, dass es gar kein Recht auf Vorschüsse gäbe, ja diese Praxis sogar rechtswidrig gewesen wäre. Stattdessen wird auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II verwiesen, auf welches stattdessen vermeintlich ein Anspruch bestünde. Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft.

Zunächst mal ist der Verweis auf Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II rechtlich unhaltbar, denn dort werden Darlehen für Mehrbedarfe im laufenden Leistungsbezug geregelt. Diese Voraussetzungen sind hierbei jedoch nicht gegeben, denn weder besteht ein Leistungsbezug (dieser wurde vielmehr erst beantragt), noch handelt es sich dabei um einen (über den beantragten hinausgehenden) Mehrbedarf i.S.d. Gesetzes. Ein Antrag auf ein solches Darlehen würde vom Jobcenter somit rechtskonform abgelehnt.

Es geht hier um die Überbrückung der Zeit zwischen Antrag und Bewilligungsbescheid, dafür gibt es zwei konkrete rechtliche Möglichkeiten. Ob und wie die neue Software ALLEGRO diese umsetzen kann, ist dafür rechtlich vollkommen egal.


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LG Meck :bye: