SG Chemnitz: NK-Guthaben nicht als Einkommen anrechenbar bei Zahlung aus RL

Begonnen von Meck, 23. Mai 2013, 21:34:31

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Gast18959

Die Heizkosten selbst werden in dem Urteil genau einmal angesprochen :

Zitatc) Eine andere Auslegung wäre auch kaum praktikabel zu vollziehen. Nach seiner Verwaltungspraxis erachtet der Beklagte diejenigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als "angemessen" iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF, die zuletzt als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von ihm bewilligt worden sind. Das überzeugt indes nicht. Anders als der Beklagte möglicherweise meint, vermögen vorangegangene Bewilligungsentscheidungen für spätere Anrechnungsentscheidungen nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF bzw nunmehr nach § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF formal keine Bindung zu entfalten. Deshalb würde jede Entscheidung über anzurechnende Betriebskostenerstattungen eine erneute Prüfung der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit erfordern. Das könnte im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft noch ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich sein. Zusätzlich wäre nach der Rechtsauffassung des Beklagten aber noch die Angemessenheit der Aufwendungen für das Heizen zu prüfen. Wäre dem zu folgen, würde deshalb jede Anrechnung von Betriebskostenerstattungen die Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung voraussetzen, was - wenn überhaupt - allenfalls mit erheblichem Verwaltungsaufwand leistbar wäre (vgl dazu nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18 ff und zuletzt Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 22 Nr 69 vorgesehen). Dass der Gesetzgeber eine solche Prüfungstiefe für die Anrechnung regelmäßig eher geringer Erstattungsbeträge hat anordnen wollen, ist schwerlich anzunehmen; auch das spricht dafür, Betriebskostenvorauszahlungen auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen und demzufolge die vom SGB II-Träger zu erbringenden Leistungen nur um den Betrag zu mindern, der hiernach noch verbleibt.

Wie du siehst, geht es dem Gericht in diesem Urteil nur um die Rückzahlungen von kalten Betriebskosten.
Deshalb ist das Problem der Guthaben aus Heizkosten noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Gast30174

Zitat von: Gast18959 am 13. Oktober 2015, 21:35:42
Die Heizkosten selbst werden in dem Urteil genau einmal angesprochen :

Zitatc) Eine andere Auslegung wäre auch kaum praktikabel zu vollziehen. Nach seiner Verwaltungspraxis erachtet der Beklagte diejenigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als "angemessen" iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF, die zuletzt als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von ihm bewilligt worden sind. Das überzeugt indes nicht. Anders als der Beklagte möglicherweise meint, vermögen vorangegangene Bewilligungsentscheidungen für spätere Anrechnungsentscheidungen nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF bzw nunmehr nach § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF formal keine Bindung zu entfalten. Deshalb würde jede Entscheidung über anzurechnende Betriebskostenerstattungen eine erneute Prüfung der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit erfordern. Das könnte im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft noch ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich sein. Zusätzlich wäre nach der Rechtsauffassung des Beklagten aber noch die Angemessenheit der Aufwendungen für das Heizen zu prüfen. Wäre dem zu folgen, würde deshalb jede Anrechnung von Betriebskostenerstattungen die Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung voraussetzen, was - wenn überhaupt - allenfalls mit erheblichem Verwaltungsaufwand leistbar wäre (vgl dazu nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18 ff und zuletzt Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 22 Nr 69 vorgesehen). Dass der Gesetzgeber eine solche Prüfungstiefe für die Anrechnung regelmäßig eher geringer Erstattungsbeträge hat anordnen wollen, ist schwerlich anzunehmen; auch das spricht dafür, Betriebskostenvorauszahlungen auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen und demzufolge die vom SGB II-Träger zu erbringenden Leistungen nur um den Betrag zu mindern, der hiernach noch verbleibt.

Ja, und so wird das Guthaben verrechnet mit den tatsächlichen Aufwendungen im Zuflussmonat des Guthabens - gemäß Liliths Berechnungsbeispiel und Aussage des Anwalts. Während es vorher so gerechnet wurde, dass die Zuzahlungen des ganzen Abrechnungszeitraumes, also 12 Monate zusammengerechnet wurden und davon das Guthaben abgezogen wurde. Und wenn DANN - also nach diesem Abzug noch was übrig wäre, könnte das JC das anrechnen. In der Regel bleibt aber nichts übrig, sondern man zahlt z.B. 60 Euro monatlich aus dem Regelsatz zu, bekommt dann z.B. eine Rückerstattung von 150 Euro. Da bleibt nichts übrig zum Anrechnen. Nach dem neuen BSG-Urteil jedoch geht es nur noch um die Aufwendungen im Zuflussmonat - also ein Mal 60 Euro. Die 60 Euro zieht das JC ab von den 120. Und rechnet den verbleibenden Rest, also 60 Euro an.

Gast18959

Zitat von: Gast30174 am 13. Oktober 2015, 21:49:33Ja, und so wird das Guthaben verrechnet mit den tatsächlichen Aufwendungen im Zuflussmonat des Guthabens

nochmal

Zitat von: Gast18959 am 13. Oktober 2015, 21:35:42Wie du siehst, geht es dem Gericht in diesem Urteil nur um die Rückzahlungen von kalten Betriebskosten.
Deshalb ist das Problem der Guthaben aus Heizkosten noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Ottokar

Zitat von: Gast18959 am 13. Oktober 2015, 19:10:39Wer dieses Urteil genauer unter die Lupe nimmt, wird feststellen, dass dort nur die kalten Nebenkosten verhandelt wurden und nicht die Heizkosten.
Das ist nachweislich falsch.
Das BSG bezieht sich ausdrücklich auf "Betriebskostenrückzahlungen" und auf "Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung" (Rz 11). Was Betriebskosten sind, ist in der Betriebskostenverordnung festgelegt, diese kennt das BSG sehr gut.
Das BSG unterscheidet in seiner Urteilsbegründung auch nicht zwischen Nebenkosten und Heizkosten. Im Gegenteil, es führt dort generell die Formulierung "Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" und schließt eine separate Betrachtung der Heizkosten sogar deutlich aus (Rz 14).
Die Meinung, dass sich das BSG nur auf die Nebenkosten bezieht und die Heizkosten außen vor lässt, findet in der Begründung nirgendwo eine Entsprechung.
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Gast18959

Ich kann mich natürlich irren, aber sicher ist, dass die Klägerin mit Gastherme heizt und dementsprechend eine getrennte jeweils eigenständige Betriebskostenabrechnung vom Vermieter über die kalten Betriebskosten und vom Energieversorger eine über die Heizkosten erhält.

Die Vorinstanz Sozialgericht Potsdam urteilte über die Aufhebung bzw. Erstattung aus der Abrechnung der kalten
Betriebskosten :

RN 5
ZitatDie 1965 geborene Klägerin bezog seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist Mieterin einer Wohnung von etwa 60 m², für die sie nach Feststellung des Sozialgerichts (SG) eine Nettokaltmiete und Vorschüsse auf die kalten Betriebskosten von durchgängig monatlich 281,45 Euro bzw 77,72 Euro sowie Vorauszahlungen für die Heizung in Höhe von 60,00 Euro (bis August 2006), 76,00 Euro (September 2006 bis August 2007) bzw 72 Euro (September 2007 bis August 2008) zahlte; die Warmwasserbereitung erfolgte über die Erdgasheizung.
........
ZitatDie der Klägerin ausgezahlten Erstattungen nach Abrechnung über die kalten Betriebskosten (336,82 Euro im September 2006; 281,02 Euro im September 2007; 427,71 Euro im Oktober 2008 sowie 317,29 Euro im September 2009) rechnete der Beklagte dagegen in vollem Umfang auf die in den Monaten nach Zufluss als Teil des Arbeitslosengelds II (Alg II) erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung an und hob die Alg II-Bewilligung insoweit teilweise auf und setzte entsprechende Erstattungen fest

Das SG hob diese Aufhebungs/Erstattungsbescheide über die kalten Betriebskosten ganz bzw. teilweise auf. :

ZitatDas SG hat die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 11.3.2009 und vom 10.2.2010 für die Monate November 2006, November 2007 und Dezember 2008 vollständig und unter Abweisung der weitergehenden Klagen im Übrigen teilweise aufgehoben,
......
Zitat"Aufwendungen" seien nach § 22 Abs 1 SGB II ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Angesichts der tatsächlichen und durch die Leistungen des Beklagten nur teilweise gedeckten Mietaufwendungen der Klägerin verbleibe danach aus den Rückzahlungen für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 1045,55 Euro ein anzurechnender Betrag von 541,14 Euro und aus dem Guthaben von 317,29 Euro im Jahr 2009 ein berücksichtigungsfähiger Wert von 298,47 Euro; für eine weitergehende Aufhebung der Bescheide sei kein Raum.

Dagegen ging der Beklagte in Revision
Und aus meiner bescheidenen Sicht, urteilte das BSG auch dementsprechend :

RN 18
ZitatBei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist das regelmäßig auch nicht feststellbar, weil kalte Betriebskosten und Nettokaltmiete Berechnungselemente einer einheitlichen Angemessenheitsprüfung sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 36) und demzufolge bei einer nur teilweisen Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung nicht ausweisbar ist, welcher Anteil der kalten Betriebskosten vom Grundsicherungsträger getragen worden und welcher bei den Leistungsbeziehern verblieben ist.

weiter heisst es in RN 18:

ZitatIst in solchen Fällen ein Teil der Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich regelmäßig den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen, so kann die Anrechnung auf ihre tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF ansonsten unbeachtlich ist.

Ich lese da :
in solchen Fällen, wo der Betroffene die kalten Betriebskosten teilweise selbst getragen hat, ist die Anrechnung auf die tatsächliche Brutto-Kaltmiete als Ausgleich zu sehen weil das BSG diese Teilung in einerseits Bruttokalt- und andererseits Heizkosten als eigenständige Berechnungselemente definiert hat.
Über die Heizkosten hatte das BSG nicht zu entscheiden denn darum ging es in diesem Fall garnicht.

Gast30174

Der Vertrauensschutz müsste in meinem o.g. Fall gelten, denn die Vorläufigkeit meines Bewilligungsbescheides war ausschließlich begründet mit dem unklaren, nicht vorhersagbaren Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - NICHT mit irgendwelchen Betriebskostenabrechnungen.

Habe dazu einen Beitrag  von Ottokar entdeckt, der passen müsste, in dem es heißt, das BSG habe entschieden, dass es so sei, dass ein vorläufiger Bescheid, also Verwaltungsakt NUR vorläufig sei bezüglich des im Bescheid andgegebenen Grundes der Vorläufigkeit; im Übrigen sei ein solcher VA endgültig (BSG, 28.11.2007, B 11a  AL  47/06  R, Rd Nr 22).

Also wäre mein Bescheid bezüglich der Betriebskosten ENDGÜLTIG.

Wenn ich das richtig verstanden habe.
Also ausschließlich bezüglich der unklaren Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit vorläufig - und bezüglich des gesamten Restes des Bescheides endgültig.

Oder wurde das inzwischen geändert und die Vorläufigkeit bezieht sich doch auf den GESAMTEN Bescheid und nicht nur auf den angegebenen Grund für die Vorläufigkeit?

Ottokar

Zitat von: Gast18959 am 14. Oktober 2015, 12:57:02Ich lese da :
Du liest nicht, du interpretierst. Da gibt es aber nichts zu interpretieren.
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Gast18959

Zitat von: Ottokar am 14. Oktober 2015, 15:10:18Du liest nicht, du interpretierst.

Was sonst ?
Anders wäre mir dieses Urteil vollig unverständlich und wie du selbst sagst :

Zitat von: Ottokar am 13. Oktober 2015, 17:57:28Außerdem steht dieses Urteil des BSG im Widerspruch zu den sonstigen Entscheidungen des BSG (u.a. bei Stromguthaben), wonach Rückzahlungen, die auf Vorauszahlungen basieren, die vom ALG II gezahlt wurden, gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sind.

noch schlimmer, es hätte den zuvor selbst entwickelten Grundsatz ("aus dem Regelsatz entstandenes Einkommen nicht anrechen") mit dem nun neu definierten Grundsatz ("auch aus dem Regelsatz entstandenes Einkommen anrechnen - aber")
in einem Atemzug miteinander vermischt.

genau in der von dir genannten RN 14 :

Zitat4. Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Alg II gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg II - Anspruch in dem bzw den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - ohne Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II umfasst sind - verbleibt.

Ich kann auch in RN 14 nicht erkennen (ebenso Berlit), das BSG würde meinen, die aus dem Regelsatz gezahlten Beträge für Heizkosten wären entgegen dem "Stromgrundsatz" nach § 11a berücksichtigungsfähiges Einkommen und dürften daher nicht vom anrechenbaren EK abgezogen werden.
Randnummer 14 macht nur Sinn, wenn sich das BSG dabei auf die kalten Betriebskosten bezieht.
Darauf weist auch der Wortlaut in RN 17 hin :

ZitatDass der Gesetzgeber eine solche Prüfungstiefe für die Anrechnung regelmäßig eher geringer Erstattungsbeträge hat anordnen wollen, ist schwerlich anzunehmen; auch das spricht dafür, Betriebskostenvorauszahlungen auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen und demzufolge die vom SGB II-Träger zu erbringenden Leistungen nur um den Betrag zu mindern, der hiernach noch verbleibt.

Regelmässig geringfügig sind nur Gutschriften aus den kalten Betriebskosten, dass die Rück- oder Nachzahlungen aus den Heizkosten teilweise erhebliche Summen ausmachen, dürfte auch den Bundesrichtern bekannt sein.

@kroetenschleim

Zitat von: Gast30174 am 14. Oktober 2015, 13:56:56Der Vertrauensschutz müsste in meinem o.g. Fall gelten, denn die Vorläufigkeit meines Bewilligungsbescheides war ausschließlich begründet mit dem unklaren, nicht vorhersagbaren Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - NICHT mit irgendwelchen Betriebskostenabrechnungen.

Richtig

Zitat von: Gast30174 am 14. Oktober 2015, 13:56:56Wenn ich das richtig verstanden habe.
Also ausschließlich bezüglich der unklaren Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit vorläufig - und bezüglich des gesamten Restes des Bescheides endgültig.

Die Behörde muss die Vorläufigkeit begründen und darf sich im Nachgang nicht pauschal auf die Vorläufigkeit berufen.
Allerdings wird die Behörde immer § 45 Abs. 2 Nr 3 ins Spiel bringen.

dejure.org/gesetze/SGB_X/45.html

Gast30174

Zitat von: Gast18959 am 14. Oktober 2015, 20:31:33




@kroetenschleim

Zitat von: Gast30174 am 14. Oktober 2015, 13:56:56Der Vertrauensschutz müsste in meinem o.g. Fall gelten, denn die Vorläufigkeit meines Bewilligungsbescheides war ausschließlich begründet mit dem unklaren, nicht vorhersagbaren Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - NICHT mit irgendwelchen Betriebskostenabrechnungen.

Richtig

Zitat von: Gast30174 am 14. Oktober 2015, 13:56:56Wenn ich das richtig verstanden habe.
Also ausschließlich bezüglich der unklaren Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit vorläufig - und bezüglich des gesamten Restes des Bescheides endgültig.

Die Behörde muss die Vorläufigkeit begründen und darf sich im Nachgang nicht pauschal auf die Vorläufigkeit berufen.



Das ist beruhigend. - Denn (siehe meine Beiträge #5 und #7 weiter oben) - das JC beruft sich in meinem speziellen Fall pauschal auf die Vorläufigkeit, und zwar bezüglich der Betriebskosten; obwohl der Grund für die Vorläufigkeit lediglich mein nicht feststehendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit war.

Gast18959

Zitat von: Gast30174 am 14. Oktober 2015, 20:49:08Das ist beruhigend.

Noch mal gelesen, bin ich nicht sicher.

Zitat von: Gast30174 am 11. Oktober 2015, 20:43:44Anderthalb Jahre später fiel es dem Sachbearbeiter des JC (da war ich schon längst nicht mehr im ALG-Bezug, sondern in Rente und Grusi) auf, dass er für das letzte halbe Jahr beim JC (also zweites Halbjahr 2013) noch keine abschließende Einkommenserklärung von mir hatte (ich war durchgehend AU geschrieben und hatte keine Einnahmen). Er forderte mich auf, die nachzureichen, was ich tat.

§ 45 SGB X
Zitat(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/45.html

Da du die abschliessende Einkommenserklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht hast, beginnt die Jahresfrist erst ab Abgabe zu laufen.
Ob du § 45 Abs. 2 Nr 3 verneinen kannst ?  :weisnich:

Gast30174

Es geht ja nicht um die Einkommenserklärung (kein anrechenbares Einkommen erzielt, war durchgehend AU), sondern darum, dass die nachträglich plötzlich die BK-Rückzahlung anrechnen wollen. Die haben sie 2013 nicht angerechnet, weil ich die Betriebskostenvorauszahlungen aus dem Regelsatz gezahlt habe wegen Überschreitung des KdU-Rahmens. Nun kommen sie plötzlich an und fordern nachträglich nach der langen Zeit eine Rückzahlung.
Der Grund für die Vorläufigkeit war aber das unklare Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - NICHT die Betriebskosten oder sonstiges. Also müsste doch der Bescheid nur im Hinblick auf das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorläufig sein - aber bezüglich des Restes, also auch der Betriebskosten, endgültig.

Gast18959

Das ist ja auch im Grundsatz richtig,
aber abschliessend kann die Leistung erst mit allen bekannten notwendigen Fakten errechnet und beschieden werden.
Das Verwaltungsverfahren war in soweit offen bis zur Mitwirkung.
Das du kein anrechenbares Einkommen erzielt hast, konnte der SB erst mit einreichen der abschliessenden Erklärung wissen.
Zur fristgemässen Abgabe bist du verpflichtet, deshalb ist es unerheblich wann der SB die Mitwirkung fordert.

Ottokar

Zitat von: Gast18959 am 14. Oktober 2015, 20:31:33Was sonst ?
Anders wäre mir dieses Urteil vollig unverständlich und wie du selbst sagst :
Du scheinst nur das zu lesen, was deine Meinung stützt.
Ich habe nirgendwo geschrieben, dass das Urteil unverständlich sei, geschweige denn "völlig unverständlich".
Im Gegenteil, ich hatte in Antwort #18 geschrieben, dass die Urteilsbegründung unmissverständlich ist.
Dass dieses Urteil im Widerspruch zur sonstigen Rechtsprechung des BSG zu § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II steht, ist eine vollkommen andere Sache.
Also lege mir nicht deine Meinung in den Mund, denn mit dieser gehe ich nicht konform.

Zitat von: Gast18959 am 14. Oktober 2015, 20:31:33Ich kann auch in RN 14 nicht erkennen (ebenso Berlit), das BSG würde meinen, die aus dem Regelsatz gezahlten Beträge für Heizkosten wären entgegen dem "Stromgrundsatz" nach § 11a berücksichtigungsfähiges Einkommen und dürften daher nicht vom anrechenbaren EK abgezogen werden.
Dann kann ich dir auch nicht helfen.
Was das BSG da unter Rz 14 ausführt, ist - zumindest für mich - unmissverständlich:
ZitatDeshalb würde jede Entscheidung über anzurechnende Betriebskostenerstattungen eine erneute Prüfung der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit erfordern. Das könnte im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft noch ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich sein. Zusätzlich wäre nach der Rechtsauffassung des Beklagten aber noch die Angemessenheit der Aufwendungen für das Heizen zu prüfen. Wäre dem zu folgen, würde deshalb jede Anrechnung von Betriebskostenerstattungen die Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung voraussetzen, was - wenn überhaupt - allenfalls mit erheblichem Verwaltungsaufwand leistbar wäre ... . Dass der Gesetzgeber eine solche Prüfungstiefe für die Anrechnung regelmäßig eher geringer Erstattungsbeträge hat anordnen wollen, ist schwerlich anzunehmen; auch das spricht dafür, Betriebskostenvorauszahlungen auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen und demzufolge die vom SGB II-Träger zu erbringenden Leistungen nur um den Betrag zu mindern, der hiernach noch verbleibt.
Also ganz klar keine separate Betrachtung der HK-Vorauszahlungen oder kalten Betriebskosten. Es bleibt bei Betriebskosten.
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Gast30174

Zitat von: Gast18959 am 14. Oktober 2015, 22:04:59
Das ist ja auch im Grundsatz richtig,
aber abschliessend kann die Leistung erst mit allen bekannten notwendigen Fakten errechnet und beschieden werden.
Das Verwaltungsverfahren war in soweit offen bis zur Mitwirkung.
Das du kein anrechenbares Einkommen erzielt hast, konnte der SB erst mit einreichen der abschliessenden Erklärung wissen.
Zur fristgemässen Abgabe bist du verpflichtet, deshalb ist es unerheblich wann der SB die Mitwirkung fordert.


Die BK-Abrechnung habe ich 2013 sofort eingereicht, als ich sie bekommen habe, und das JC hat das Guthaben damals NICHT angerechnet, da ich die BK-Vorauszahlungen aus meinem Regelsatz gezahlt habe. Das neue Urteil des BSG gab es damals noch nicht, nur Chemnitz- und Kiel-Urteile.
Und als Begründung für die Vorläufigkeit ist in meinem damaligen Bescheid AUSSCHLIESSLICH angegeben:

"Ihre Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum wurden aufgrund Ihrer Angaben zum voraussichtlichen Einkommen zunächst vorläufig festgesetzt."

Nur für diesen einen speziellen Punkt galt die Vorläufigkeit - nicht für den Rest des Bescheides wie z.B. Betriebskosten.

Also müssten die BK unter Endgültigkeit fallen. Die Abrechnung der BK habe ich 2013 sofort eingereicht und es wurde auch damals sofort geklärt, dass dieses Guthaben NICHT angerechnet wird.
Natürlich habe ich es inzwischen verbraucht.

Und dann kommt das JC plötzlich her und fordert nachträglich - nach 1 1/2 Jahren (!) - dieses Guthaben zurück, obwohl das damals geklärt und nicht angerechnet wurde.

Ottokar

Zitat von: Gast30174 am 15. Oktober 2015, 10:41:04Also müssten die BK unter Endgültigkeit fallen.
Vermutlich nicht.
Was du übersiehst ist, dass das Einkommen abhängig von der Höhe auch auf die KdU durchschlägt. D.h. wenn das Einkommen hoch genug ist, mindert es auch deinen Anspruch auf KdU. Somit bezieht sich die Begründung der Vorläufigkeit auf die gesamte Leistung, also einschl. der KdU und umfasst damit auch Betriebskostenguthaben, welche ja die KdU mindern.

Lt. § 45 Abs. 4 SGB X muss das JC zu Unrecht bewilligte Leistungen innerhalb eines Jahres zurückfordern, nachdem es Kenntnis darüber erlangte, was hier mit der Abgabe der abschließenden EKS der jeweiligen Bewilligungszeiträume der Fall war.
Es wäre also zu prüfen und zu belegen, wann das JC die abschließende EKS für den Bewilligungszeitraum erhalten hat, in dem das Betriebskostenguthaben anfiel.
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