SG Chemnitz: NK-Guthaben nicht als Einkommen anrechenbar bei Zahlung aus RL

Begonnen von Meck, 23. Mai 2013, 21:34:31

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Gast30174

Dann hätten sie das BK-Guthaben in meine Einnahmen-Ausgaben-Berechnung einrechnen müssen. Haben sie aber nicht. Ich habe wesentlich mehr Ausgaben gehabt als Einnahmen, so gut wie keine Einnahmen erzielt. Es war ein beträchtliches Minus. Und wenn sie das BK-Guthaben da als Einkommen berücksichtigt hätten, dann wäre trotzdem noch ein Minus übriggeblieben und kein anrechenbares Einkommen.
Sie haben die Einnahmen-Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit und das BK als zwei völlig getrennte Bereiche behandelt und berechnet.

Das JC HAT ja 2013 bereits entschieden, das BK-Guthaben NICHT anzurechnen. Sie haben damals, gleich, zum aktuellen Zeitpunkt, d.h. nachdem ich die BK-Abrechnung eingereicht habe, darüber entschieden. Sie haben damls eine Stellungnahme von mir gefordert, ich habe geantwortet, dass ich meine BK aus meinem Regelsatz gezahlt habe, und danach haben sie es NICHT angerechnet, sondern in bisheriger Höhe weitergezahlt. Hätten sie es angerechnet, wäre das damals geschehen, den Monat nach Eingang der Gutschrift auf mein Konto. Sie hätten dazu dann damals auch einen Nachweis (z.B. Kontoauszug) anfordern müssen, wann das Guthaben eingegangen ist auf meinem Konto. Haben sie aber nicht - weder damals noch später, auch jetzt nicht. Sie haben es einfach nicht angerechnet und sich nie wieder gerührt. Erst 1 1/2 Jahre später.

Habee noch das hier gefunden auf einer Anwaltsseite:

"Bis zum Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes ist er Rechtsgrundlage für die Leistung. Der endgültige Verwaltungsakt erledigt den vorläufigen, dieser muss daher nicht zurückgenommen werden. Eine Neuregelung ist aber nur insoweit möglich, wie der Bescheid unter Vorbehalt ergangen ist. D.h. der Teil der Leistung, der nicht unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit geleistet wird, ist ,,sicher" bewilligt."

(http://www.frag-einen-anwalt.de/Vorlaeufige-Entscheidung---f97142.html)

Ottokar

Das BK-Guthaben hat in deiner Einnahmen-Ausgaben-Berechnung aber nichts zu suchen. Trotzdem ist es Einkommen.

Zitat von: Gast30174 am 15. Oktober 2015, 14:34:37der Teil der Leistung, der nicht unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit geleistet wird, ist ,,sicher" bewilligt."
Genau, und bei dir wurde deine komplette Leistung vorläufig bewilligt, da nicht absehbar war, wie hoch dein Einkommen ist und in welcher Höhe sich dadurch dein ALG II, also Regelleistung und KdU, mindert. Und das BK-Guthaben ist nunmal auch Einkommen, so wie dein Gewinn.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast30174

Ich habe keinen Gewinn erzielt. Ich war durchgehend krank und AU geschrieben, mein Rentenverfahren (zu dem mich SB gezwungen hat) lief. SB hat mich trotzdem weiterhin als "selbständig tätig" geführt und sich geweigert, dies zu ändern.
Ich habe, krank wie ich war, kein anrechenbares Einkommen erzielt. Ausgaben (ohne Betriebskosten): ca. 330 Euro. Einnahmen (ohne BK-Guthaben): 30 Euro. Macht 300 Euro minus.
Und wenn man davon 130 Euro BK-Rückzahlung abzieht, gibt es trotzdem kein anrechenbares Einkommen, sondern ein Minus von 170 Euro.

Außerdem hat das BK-Guthaben nichts zu tun mit den Ein- bzw. Ausgaben für die selbständige Tätigkeit. Die BK gehören zum KdU-Teil des Bescheides, unabhängig von der selbständigen Tätigkeit. Als Grund für die Vorläufigkeit wurde ausschließlich das unklare Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angegeben - NICHT eventuell zu erwartende BK- oder HK-Rückzahlungen. Sonst könnten die JC ja JEDEN Bescheid vorläufig ausstellen, denn die BK und HK stehen ja NIE im Voraus fest.
Die Vorläufigkeit bezog sich also ausschließlich auf Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit, wie auch in der Begründung des JC angegeben. Für die BK und HK hätten die keine Vorläufigkeit beschieden und wohl auch nicht bescheiden dürfen.

Ottokar

Zitat von: Gast30174 am 15. Oktober 2015, 18:56:40Ich habe keinen Gewinn erzielt. Ich war durchgehend krank und AU geschrieben, mein Rentenverfahren (zu dem mich SB gezwungen hat) lief. SB hat mich trotzdem weiterhin als "selbständig tätig" geführt und sich geweigert, dies zu ändern.
Dann hättest du damals dagegen vorgehen müssen.

Zitat von: Gast30174 am 15. Oktober 2015, 18:56:40Als Grund für die Vorläufigkeit wurde ausschließlich das unklare Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angegeben
Dann versuch dein Glück mittels Widerspruch und Klage.
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Gast30174

Gerade gefunden - sie hätten das Guthaben zum aktuellen Zeitpunkt (also damals im Monat nach dem Eingang des Guthabens auf meinem Konto anrechnen müssen:

"Wird dagegen ein Guthaben erwirtschaftet, erfolgt eine volle Anrechnung auf die Leistungen. Die Leistungen werden dann im Folgemonat gekürzt."

(http://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/anrechnung-von-guthaben-aus-heizkosten-bzw-betriebskostenabrechnung-bei-hartz-iv-ist-rechtswidrig)

Es geht hier nur um diesen einen Satz: Folgemonat. Nicht: klären, erst nicht anrechnen und dann Realakt wieder aufheben und Jahre später nachträglich anrechnen.


Und:

§22, SGBII:

"(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht."


Sie haben es aber damals, zum aktuellen Zeitpunkt NICHT gemindert (damals galt noch Rechtsprechung Chemnitz und Kiel). Statt dessen kommen sie 1 1/2 Jahre später daher, fordern das Guthaben zurück und schicken NACHTRÄGLICH einen Bescheid über die Anrechnung des Guthabens im damaligen Folgemonat. Der Folgemonat ist aber schon 1 1/2 Jahre vorbei und das Geld - natürlich verbraucht, da sie es nicht angerechnet hatten.


Zumindest müsste doch aber der Schutz des guten Glaubens hier gelten.

Gast18959

Zitat von: Ottokar am 15. Oktober 2015, 09:53:14Also lege mir nicht deine Meinung in den Mund, denn mit dieser gehe ich nicht konform.

Ganz sicher nicht, will ich dich vor meinen Karren spannen.
Meine Aussage war :

Zitat von: Gast18959 am 14. Oktober 2015, 20:31:33Anders wäre mir dieses Urteil vollig unverständlich und wie du selbst sagst :


Zitat von: Ottokar am 15. Oktober 2015, 09:53:14Deshalb würde jede Entscheidung über anzurechnende Betriebskostenerstattungen eine erneute Prüfung der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit erfordern. Das könnte im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft noch ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich sein. Zusätzlich wäre nach der Rechtsauffassung des Beklagten aber noch die Angemessenheit der Aufwendungen für das Heizen zu prüfen. Wäre dem zu folgen, würde deshalb jede Anrechnung von Betriebskostenerstattungen die Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung voraussetzen, was - wenn überhaupt - allenfalls mit erheblichem Verwaltungsaufwand leistbar wäre ... . Dass der Gesetzgeber eine solche Prüfungstiefe für die Anrechnung regelmäßig eher geringer Erstattungsbeträge hat anordnen wollen, ist schwerlich anzunehmen; auch das spricht dafür, Betriebskostenvorauszahlungen auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen und demzufolge die vom SGB II-Träger zu erbringenden Leistungen nur um den Betrag zu mindern, der hiernach noch verbleibt.

Zitat von: Ottokar am 15. Oktober 2015, 09:53:14Also ganz klar keine separate Betrachtung der HK-Vorauszahlungen oder kalten Betriebskosten. Es bleibt bei Betriebskosten.

HÄÄÄ ?  Verstehe ich nicht.
Doch wohl nur, wenn man davon absieht, dass das BSG damit ausdrücklich eine zusammenfassende Pauschale für "kalt und heiss" verneint und wenn man Randnummer 18 und 19 ausklammert.

Und wo bitte steht in dem Urteil, dass die aus dem Regelsatz gezahlten Vorauszahlungen die nicht die kalten Betriebskosten (explizit RN 18) betreffen, entgegen § 11a ("Leistungen nach diesem Buch") beim Guthaben nicht in Abzug gebracht werden dürften ?

Dem steht jedenfalls der Verweis des Gericht´s in RN 15 entgegen :

Zitata) Zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des BSG bereits aufgezeigten Besonderheiten der Berücksichtigung von Betriebskostenerstattungen als Einkommen (vgl insbesondere Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff mwN) trifft § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Sonderregelung auch zu der Frage, nach welchem Modus und demnach in welcher Höhe den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben sich mindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken....

Eine dieser Besonderheiten B 4 AS 139/11 R :

RN 27
ZitatDa nach der hier maßgeblichen Fassung der §§ 20 Abs 1, 22 SGB II die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Kosten der Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu begleichen waren, ist eine Rückerstattung solcher Kosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit beruhen, zwar grundsätzlich als Einnahme anzusehen. Sie ist aber nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen. Der 14. Senat des BSG hat dies bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgten, entschieden (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R). Für die Rückerstattung von Kosten der Warmwassererzeugung, die aus Vorauszahlungen aus der Regelleistung des Hilfebedürftigen während des Leistungsbezuges resultieren, kann nichts anderes gelten. Der erkennende Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an.
https://openjur.de/u/555402.html

Sicher kannst du mir vorwerfen ich würde meinen Wünschen entsprechend interpretieren.
Hältst du das dann auch dem Berlit entgegen ?
Der ist jedenfalls auch der Meinung, dass dieses hier diskutierte Urteil die Frage der Einkommensanrechnung, die Heizkostenabrechnung betreffend, nicht abschliessend klärt.

VI. Betriebskosten(abrechnung)
Unterpunkt 1.Bedarfsabsenkung/-berechnung
14. Seite der pdf :
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_14_06.pdf



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Zitat von: Gast30174 am 16. Oktober 2015, 11:31:15Und:

§22, SGBII:

"(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht."

Heute ist allerdings auch "nach dem Monat der Rückzahlung" oder ?

Gast96

Zitat von: Gast18959 am 16. Oktober 2015, 13:33:43
Zitat

"(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht."

Heute ist allerdings auch "nach dem Monat der Rückzahlung" oder ?

Ha, endlich auch mal jemand, der es ebenso sieht wie ich, denn dort steht ja nicht "mindern die aufwendungen für Unterkunft im Folgemonat des Monats der Rückzahlung oder der Gutschrift" oder "im Monat nach dem Monat der Rückzahlung".
Allerdings spricht die ständige Rechtsprechung (u. a. BSG) meist (immer?) von "im darauf folgenden Monat" oder ähnlich, also legt den Abs. 3 so aus, dass zwingend im Monat(en) danach angerechnet werden muss. Finde ich auch etwas seltsam.

LG Lilith

Gast18959

Zitat von: Gast96 am 16. Oktober 2015, 15:24:15Allerdings spricht die ständige Rechtsprechung (u. a. BSG) meist (immer?) von "im darauf folgenden Monat" oder ähnlich, also legt den Abs. 3 so aus, dass zwingend im Monat(en) danach angerechnet werden muss.

Naja, wäre doch nur relevant wenn das BSG eine spätere Anrechnung als im Folgemonat(en) verneint hätte.
Dann wäre ja kroetenschleim fein raus.
Aber leider ...


Gast30174

Das JC HAT aber damals, zum aktuellen Zeitpunkt, die Sache abgeklärt und entschieden, das Guthaben NICHT anzurechnen. Ich habe damals die BK-Abrechnung eingereicht, die haben von mir eine Stellungnahme gefordert, ich habe geantwortet, ich habe die BK aus dem Regelsatz zugezahlt - und daraufhin haben sie die Rückzahlung NICHT angerechnet. Und 1 1/2 Jahre später werfen sie ihre eigene Eintscheidung um und fordern nachträglich - entgegen ihre eigene Entscheidung - den Betrag zurück.
Es gilt ja wohl die Vorschrift Vertrauensschutz oder Gutglaubenschutz bezüglich solcher Verwaltungs- oder Realakte (odeer wie auch immer man das nennt, dass sich der Betroffene auf die Entscheidungen von Behörden verlassen können muss). Und das war ein Realakt (vielleicht sogar ein Verwaltungsakt), die Sache zum aktuellen Zeitpunkt abzuklären und das Guthaben nicht anzurechnen.

Gast18959

Zitat von: Gast30174 am 16. Oktober 2015, 18:49:47Das JC HAT aber damals, zum aktuellen Zeitpunkt, die Sache abgeklärt und entschieden, das Guthaben NICHT anzurechnen.

das würde dir nur helfen wenn du es schriftlich hättest.

Ich würde auch Widerspruch einreichen und auch vorm SG klagen.
Allerdings steht dein berufen auf "Bescheid in Teilen nicht vorläufig" und daraus folgend "Treu und Glauben" auf wackligen Füssen denn du hast das Verfahren verzögert.
Das deine Sachbearbeitung genau so an der Verzögerung beteiligt war, spielt dabei mMn. keine Rolle.
Du warst verpflichtet die abschliessende Einkommenserklärung spätestens zwei Monate nach Bewilligungsablauf einzureichen.

Du brauchst also weitere wichtige Gründe.
Dazu kannst du dich zB. auf das Urteil des BSG Az. B 4 AS 139/11 R berufen denn da wird in RN 27 extra darauf hingewiesen, dass Betriebskostenguthaben zwar Einkommen ist, Vorauszahlungen die aus dem Regelsatz bezahlt wurden aber nicht angerechnet werden dürfen.

ZitatDa nach der hier maßgeblichen Fassung der §§ 20 Abs 1, 22 SGB II die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Kosten der Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu begleichen waren, ist eine Rückerstattung solcher Kosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit beruhen, zwar grundsätzlich als Einnahme anzusehen. Sie ist aber nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen
https://openjur.de/u/555402.html

Zwar benennt das BSG hier nur die Kosten der Warmwasseraufbereitung, bestimmt aber mit der Formulierung "Rückerstattung solcher Kosten", dass damit alle davon betroffenen Vorauszahlungen gemeint sind.
Sollte sich das JC im ablehnenden Widerspruchsbescheid auf das von @Lilith verlinkte Urteil berufen und die auf die KDU anrechnen wollen, kannst du auf jeden Fall den Berlit in der Klage ins Feld führen.
Der Berlit ist ein anerkannter und viel zitierter Rechtsgelehrter :
https://de.wikipedia.org/wiki/Uwe-Dietmar_Berlit

Gast30174

Es geht NUR um das BK-Guthaben. Und da wurde nichts verzögert. Abrechnung damals sofort eingereicht, vom JC zur Stellungnahme damals sofort aufgefordert, Stellungnahme eingereicht, aufgrund Zahlung aus Regelsatz nicht angerechnet vom JC. Wurde alles zum aktuellen Zeitpunkt eingereicht, abgeklärt und nicht angerechnet. - Natürlich habe ich mich auf den Bestand der Entscheidung, es nicht anzurechnen, verlassen. Und das Geld verbraucht.

Die haben das nämlich vorher schon mal genauso gemacht: ich hatte ein Guthaben; Abrechnung eingereicht, Stellungnahme, NICHT angerechnet, weil gezahlt aus Regelsatz. Und zu der Zeit habe ich auch aufgrund unklarer Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit einen VORLÄUFIGEN Bescheid gehabt. Da sind sie nicht nachträglich gekommen und haben ihre Entscheidung der Nichtanrechnung plötzlich später revidiert. Die haben über das BK-Guthaben zum aktuellen Zeitpunkt sofort entschieden, unabhängig von den Einnahmen-Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit, und über Einkommen-Ausgaben später, nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes (auch damals kein anrechenbares Einkommen).

Natürlich habe ich mich darauf verlassen, dass sie auch diesmal bei ihrer Entscheidung bleiben.

Gast30174

Zitat von: Gast96 am 16. Oktober 2015, 15:24:15
Zitat von: Gast18959 am 16. Oktober 2015, 13:33:43
Zitat

"(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht."

Heute ist allerdings auch "nach dem Monat der Rückzahlung" oder ?

Ha, endlich auch mal jemand, der es ebenso sieht wie ich, denn dort steht ja nicht "mindern die aufwendungen für Unterkunft im Folgemonat des Monats der Rückzahlung oder der Gutschrift" oder "im Monat nach dem Monat der Rückzahlung".
Allerdings spricht die ständige Rechtsprechung (u. a. BSG) meist (immer?) von "im darauf folgenden Monat" oder ähnlich, also legt den Abs. 3 so aus, dass zwingend im Monat(en) danach angerechnet werden muss. Finde ich auch etwas seltsam.

LG Lilith


Habe irgendwo mal die Begründung dafür gelesen. Also: Abrechnung wird eingereicht; in Abrechnung wird angegeben, in welchem Monat das Guthaben aufs Konto überwiesen werden wird; ABER: JC braucht einen Nachweis, dass das Guthaben auch tatsächlich aufs Konto zugeflossen ist; daher keine Anrechnung im Monat des Zuflusses, sondern erst im Folgemonat, da dann der Zufluss nachgewiesen worden ist (Kontoauszug).

Gast18959

Zitat von: Gast30174 am 16. Oktober 2015, 20:12:36Es geht NUR um das BK-Guthaben. Und da wurde nichts verzögert. Abrechnung damals sofort eingereicht, vom JC zur Stellungnahme damals sofort aufgefordert, Stellungnahme eingereicht, aufgrund Zahlung aus Regelsatz nicht angerechnet vom JC. Wurde alles zum aktuellen Zeitpunkt eingereicht, abgeklärt und nicht angerechnet. - Natürlich habe ich mich auf den Bestand der Entscheidung, es nicht anzurechnen, verlassen. Und das Geld verbraucht.

Mündliche Absprachen sind nix und helfen dir auch nix

Siehst du doch, schriftlich wird dir jetzt die Rechnung präsentiert und du hast nichts Gegenteiliges in der Hand.

Ottokar

Zitat von: Gast30174 am 15. Oktober 2015, 14:34:37Das JC HAT ja 2013 bereits entschieden, das BK-Guthaben NICHT anzurechnen. Sie haben damals, gleich, zum aktuellen Zeitpunkt, d.h. nachdem ich die BK-Abrechnung eingereicht habe, darüber entschieden.
Hast du das schriftlich? Ansonsten war keine abschließende Entscheidung.

Zitat von: Gast30174 am 15. Oktober 2015, 18:56:40Ich habe keinen Gewinn erzielt. Ich war durchgehend krank und AU geschrieben, mein Rentenverfahren (zu dem mich SB gezwungen hat) lief. SB hat mich trotzdem weiterhin als "selbständig tätig" geführt und sich geweigert, dies zu ändern.
Sofern bei Bewilligung absehbar war, dass du kein Einkommen aus Selbständigkeit mehr erzielst, war die vorläufige Bewilligung von Anfang an unzulässig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Damit wäre die Leistungsbewilligung nicht als vorläufig anzusehen, sondern endgültig. Damit wäre eine Rückforderung verfristet.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Gast30174

Zitat von: Ottokar am 17. Oktober 2015, 10:46:13
Zitat von: Gast30174 am 15. Oktober 2015, 14:34:37Das JC HAT ja 2013 bereits entschieden, das BK-Guthaben NICHT anzurechnen. Sie haben damals, gleich, zum aktuellen Zeitpunkt, d.h. nachdem ich die BK-Abrechnung eingereicht habe, darüber entschieden.
Hast du das schriftlich? Ansonsten war keine abschließende Entscheidung.

Zitat von: Gast30174 am 15. Oktober 2015, 18:56:40Ich habe keinen Gewinn erzielt. Ich war durchgehend krank und AU geschrieben, mein Rentenverfahren (zu dem mich SB gezwungen hat) lief. SB hat mich trotzdem weiterhin als "selbständig tätig" geführt und sich geweigert, dies zu ändern.
Sofern bei Bewilligung absehbar war, dass du kein Einkommen aus Selbständigkeit mehr erzielst, war die vorläufige Bewilligung von Anfang an unzulässig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Damit wäre die Leistungsbewilligung nicht als vorläufig anzusehen, sondern endgültig. Damit wäre eine Rückforderung verfristet.

Ja, war abzusehen.