Ausbildung

Begonnen von Ottokar, 20. August 2010, 10:13:02

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Ottokar

- Urteil vom 27.07.2010, Az. 3 AZR 317/08:
Es ist unzulässig, die Berufsausbildung nicht durch ein Berufsausbildungsverhältnis, sondern im Rahmen eines anderen vertraglichen Konstrukts, beispielsweise in einem so genannten ,,Anlernverhältnis", durchzuführen. Diese Art der Verträge sind aufgrund des Gesetzesverstoßes insgesamt gemäß § 134 BGB nichtig. Denn nach § 4 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Danach hat die Ausbildung grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden.
Derartig nichtige Verträge sind für den Zeitraum ihrer Durchführung aufgrund der fehlerhaften Vertragsgrundlage entsprechend den Regeln über das so genannte faktische Arbeitsverhältnis zu bewerten. Danach sei das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Entsprechend sei auch die im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung zu zahlen.
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