Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch

Begonnen von oldhoefi, 09. Oktober 2014, 03:27:33

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oldhoefi

Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch

Im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union können Arbeitnehmer in jedem Mitgliedsland eine Beschäftigung ohne Beschränkung aufnehmen. Nach EU-Recht besteht hier ein Anspruch auf Übernahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten durch die BA und das JC.

Ich möchte daher auf eine entsprechende Dienstanweisung der BA (HEGA) hinweisen, in der die komplizierte Materie dargestellt wird.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/HEGA_10_2008_-_15_-_Inanspruchnahme_von_Dolmetscher.pdf

Dazu noch eine Antwort auf eine kleine Anfrage im Berliner Senat.
--> http://www.elke-breitenbach.de/uploads/media/ka17-12607.pdf

,,Amtssprache Deutsch", mit diesem Hinweis wird regelmäßig von den JC das Mitbringen von Übersetzern gefordert oder verlangt, dass kostenpflichtige Übersetzungen beigebracht werden. Diese Herangehensweise ist rechtswidrig.

§ 19 Abs. 2 S. 1 2. TS SGB X regelt, dass die Vorlage von Übersetzungen zu verlangen ist ,,sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen". Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist völlig unzulässig. Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde nicht die betreffende Sprache sprechendes/lesendes Personal vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, dann muss weiter überlegt werden. Bei den ,,gemeinsamen Einrichtungen", sprich den Jobcentern, die nicht von optierenden Kommunen betreiben werden, ist der Behördenbegriff ein bundesweiter.

Es ist zu fordern, dass jedes JC/jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann.

(Zitat und Quelle: Harald Tomé - Newsletter vom 08.10.2014)

coolio

Der Amtsschimmel soll nun multikulti wiehern - wer glaubt denn sowas?
In der Praxis findet sicher keine Umsetzung statt - mal wieder.

oldhoefi

Aktuelle BA-Weisung zu Dolmetscher- und Übersetzungskosten bei Unionsbürgern

Die im letzten Newsletter genannte HEGA zur ,,Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten" für EU-Bürger Im Rahmen der Freizügigkeit ist nicht mehr gültig,

Anschluss-HEGA 05/11-08, gültig bis 31.12.2016 --> http://ggua.de/fileadmin/downloads/EU/HEGA_05_11-08-3.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 17.10.2014)

Gast29894


Gast29023

oldhoefi,

gilt dies für alle "Dokumente" oder nur für bestimmte???

LG

oldhoefi

Dolmetscher und Übersetzerkosten im Sozialrecht

,,Amtssprache Deutsch", mit diesem Hinweis wird regelmäßig von den JCs das Mitbringen von Übersetzern gefordert oder verlangt dass kostenpflichtige Übersetzungen beigebracht werden. Diese Herangehensweise ist rechtswidrig.

§ 19 Abs. 2 S. 1 2. TS SGB X regelt, dass die Vorlage von Übersetzungen zu verlangen ist ,,sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen". Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist völlig unzulässig.

Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde nicht die betreffende Sprache sprechendes / lesendes Personal vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, dann muss weiter überlegt werden. Bei den ,,gemeinsamen Einrichtungen", sprich den Jobcentern, die nicht von optierenden Kommunen betreiben werden, ist der Behördenbegriff ein bundesweiter.

Es ist zu fordern, dass jedes JC / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht / lesen kann.

Dann besteht gemäß Art. 2 der VO (EWG) Nr. 883/2004 für alle Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, ihre Familienangehörige und Hinterbliebene ein Anspruch auf Kostenübernahme auf Dolmetscher und Übersetzerkosten.

Sowie die aktuellen Weisungen der BA vom 21.11.2016.
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Sonstiges/BA_Dolmetscher-Weisung-v.-21.11.2016.pdf.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 10.04.2017)