Einkommen minderjähriger Kinder (30 Euro Pauschale)

Begonnen von Sebastian, 06. Juni 2009, 12:18:25

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Sebastian

Wann ist vom Einkommen minderjähriger Kinder die 30-Euro-Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen?

Bei minderjährigen Kindern ist die 30-Euro-Pauschale ohne Nachweis abzusetzen, wenn sie nicht der Bedarfsgemeinschaft der Eltern bzw. eines Elternteils angehören, weil sie

a) in einem eigenen Haushalt leben und hilfebedürftig sind, also eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, oder

b) ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (z.B. Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld) decken können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

 
Beispiel: Haushalt mit Mutter und 12-jähriger Tochter

● Individualbedarf des Kindes: 500 EUR

● Einkommen des Kindes aus Unterhalt: 400 EUR

● Einkommen aus Kindergeld: 164 EUR

Ergebnis:
Das Kind kann seinen Bedarf (500 EUR) aus eigenem Einkommen (400 EUR Unterhalt und 100 EUR Kindergeld) selbst decken und gehört daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Von dem für die eigene Bedarfsdeckung nicht benötigten Kindergeld in Höhe von 64 EUR (164 EUR - 100 EUR) ist die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30 EUR abzuziehen. Auf den Bedarf der Mutter ist somit Kindergeld in Höhe von 34 EUR anzurechnen. Verfügt die Mutter über kein weiteres Einkommen, ist von diesem Kindergeld erneut die 30-Euro-Pauschale abzuziehen, so dass noch 4 EUR auf den Bedarf der Mutter anzurechnen sind. Siehe auch Urteil Bundessozialgericht (BSG) vom 13.05.2009: B 4 AS 39/08 R

Edit: Mit der Neufassung der ALG II-V ab 01.08.2009 haben minderjährige Kinder diesen Anspruch nicht mehr.
Redakteur bei http://www.gegen-hartz.de/

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