Unterkunftskosten bei selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen

Begonnen von Ottokar, 22. Februar 2009, 11:13:35

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Ottokar

Unterkunftskosten bei selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen

- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 34/06 R:
Bei selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen werden die Kosten (Zinsen = Kaltmiete, Neben- und Heizkosten) nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung übernommen. Maßstab sind dabei die Gesamtkosten.
Die tatsächliche Größe des Eigenheimes/der Eigentumswohnung bleibt dabei unberücksichtigt, da Mieter sonst benachteiligt wären. Bsp: bei 4 Personen sind die Kosten einer 85m² großen Mietwohnung zugrunde zu legen.

- Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R:
Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen zählen nicht nur die Betriebskosten lt. Betriebskostenverordnung, sondern auch alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. Hierzu gehören Steuern, öffentliche Abgaben sowie Erhaltungsaufwendungen.
Wenn der Hilfebedürftige ohne (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben und diese bereits weitestgehend abbezahlt ist, kommt eine Übernahme der gesamten Finanzierungskosten (Zins und Tilgung) bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht (ausdrückliche Revidierung des Urteiles vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, das eine Übernahme der Tilgung generell ausschließt).

- Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R:
Die 6monatsfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gilt auch für (Neben- und)Heizkosten, sofern im Einzelfall kein unwirtschaftliches Verhalten bewiesen werden kann.

- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R:
Eine monatliche Erhaltungsaufwandspauschale gehört nicht zu den erstattungsfähigen Unterkunftskosten.
Nur Kosten, die für konkrete Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bei einem vom Hilfebedürftigen selbstgenutzten Eigenheim anfallen, sind als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft iS des § 22 SGB II zu berücksichtigen.

- Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 32/07 R:
Bei selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen werden die Kosten (Zinsen = Kaltmiete, Neben- und Heizkosten) nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung übernommen.
Die Verwertung eines, hier hoch verschuldeten, Eigenheimes ist zu Senkung der Unterkunftkosten zumutbar.
Die Angemessenheit im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II stellt noch keine Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, beides ist unabhängig von einander zu betrachten.

- Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 61/10 R:
Die Kosten für Erneuerung oder Ausbesserung von Kanalanschlüssen sind als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

- Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 51/10 R:
Bei selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen werden die Kosten (Zinsen = Kaltmiete, Neben- und Heizkosten) nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung übernommen. Maßstab sind dabei die Gesamtkosten.
Die tatsächliche Größe des Eigenheimes/der Eigentumswohnung bleibt dabei unberücksichtigt.

- Urteil vom 16.02.2012, Az. B 4 AS 14/11 R, sowie vom 22.08.2012, Az. B 14 AS 1/12 R:
Monatliche Tilgungsleistungen für eine Immobilie gehören im Grundsatz schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Fällen angezeigt (vgl. B 14/11b AS 67/06 R).

- Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 36/12 R:
Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung werden die KdU grundsätzlich nach der Kopfteilmethode gleichmäßig aufgeteilt.
Wenn jedoch, wie vorliegend, dem Hilfebedürftigen ein Hausgrundstück durch notariellen Vertrag zum Eigentum überlassen wurde, dieser im Gegenzug dem vormaligen Eigentümer ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit einräumte und sich außerdem verpflichtete, die Kosten für Licht, Heizung, Gas, Wasser, Abwasser auch für die vom vormaligen Eigentümer genutzten Räume zu übernehmen, begründet dies jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz.
(Da dem Leistungsträger im Gegenzug keine Mietkosten des Hilfebedürftigen anfallen.)

- Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 48/13 R
Kosten von Sanierungsmaßnahmen für Eigentumswohnungen gehören zum Bedarf für die Unterkunft nach § 22 SGB II.

- Urteil vom 19.08.2015, B 14 AS 13/14 R
Eine zwischen Eigentümer und Mieter vereinbarte Nutzungsentschädigung begründet Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.




siehe auch: Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft





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